Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisführung für fehlerfreie Erfassung eines Telefongesprächs
Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 29.05.2002; Aktenzeichen 4 O 619/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn vom 29.5.2002 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,41 Euro nebst 5,5 % Zinsen hieraus seit dem 17.10.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten, die die Streithelferin der Klägerin trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin und ihrer Streithelferin übersteigt 20.000 Euro nicht.
Gründe
(Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, § 26 Nr. 8 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus der Telefonrechnung der Klägerin vom 11.5.2001 lediglich noch ein Zahlungsanspruch i.H.v. 86,41 Euro (= 169 DM) zu.
1. Die Parteien streiten über die Dauer eines vom Sohn des Beklagten und Zeugen ... geführten Telefongesprächs, das dieser über den ISDN-Telefonanschluss des Beklagten, dem vier verschiedene Rufnummern zugeordnet sind, mit der Streithelferin der Klägerin (Ruf-Nummer ...) geführt hat und das am 1.4.2001 um 1.24 Uhr begonnen wurde. Dieses Gespräch soll nach den Berechnungen der Klägerin 101 Stunden 33 Minuten und 49 Sekunden gedauert haben und ist der Ruf-Nummer ... (Telefonapparat ...) zugeordnet. Auf dieses Gespräch entfallen nach der Telefonrechnung der Klägerin vom 11.5.2001 182.815 Tarifeinheiten (30 TE pro Minute) zu je 0,1042 DM = 19.055,78 DM netto, was einem Minutenpreis von 3,126 DM netto entspricht. Aus der Rechnung vom 11.5.2001, die über brutto 22.322,94 DM lautet, ist nur die genannte Position streitig. Der Beklagte hat auf diese Rechnung 88,52 DM gezahlt. Ferner ist eine Gutschrift von 15,11 DM in Abzug zu bringen. Den Restbetrag von 22.219,31 DM (= 11.360,55 Euro) macht die Klägerin klageweise geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben.
2. Die Klage ist lediglich im zuerkannten Umfang begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus der Rechnung vom 11.5.2001, die sich auf den Gesprächszeitraum 2.4. bis 2.5.2001 erstreckt, lediglich noch ein Zahlungsanspruch i.H.v. 86,41 Euro (= 169 DM) zusteht. Für das allein streitige Gespräch mit der Rufnummer 11884 der Streithelferin der Klägerin, das vom Sohn des Beklagten und Zeugen ... unter der Rufnummer ... am 1.4.2001 um 1.24 Uhr begonnen wurde, kann die Klägerin dem Beklagten als Anschlussinhaber lediglich eine 15-minütige Gesprächsdauer in Rechnung stellen, was bei 30 Tarifeinheiten pro Minute zu je 0,1042 DM netto einem Tarifentgelt von 46,89 DM netto (= 54,39 DM brutto) entspricht. Eine über den Zeitraum von 15 Minuten hinausgehende Dauer des betreffenden Telefongesprächs mit der Streithelferin der Klägerin ist nicht nachgewiesen. Dementsprechend errechnet sich der zuerkannte Betrag wie folgt:
22.322,94 DM Bruttobetrag der Rechnung vom 11.5.2001
- 22.104,70 DM auf das streitige Telefonat entfallender Brutto-Rechnungsbetrag
- 88,52 DM Zahlung des Beklagten
- 15,11 DM Gutschrift
+ 54,39 DM Bruttoentgelt für das Telix-Gespräch vom 1.4.2001 bei 15-minütiger Dauer
169,00 DM (= 86,41 Euro) Restforderung der Klägerin
Für das streitige Telefonat mit der Streithelferin der Klägerin, das unstreitig am 1.4. um 1.24 Uhr begonnen wurde und das nach den Berechnungen der Klägerin 101 Stunden 133 Minuten und 49 Sekunden gedauert hat, kann die Klägerin von dem Beklagten lediglich ein Entgelt von brutto 54,39 DM verlangen, was einer Gesprächsdauer von 15 Minuten entspricht. Dass die Verbindung mit der Rufnummer ... der Streithelferin der Klägerin vom Anschluss des Beklagten aus länger als 15 Minuten aufrechterhalten worden ist, ist nicht nachgewiesen.
Der Beklagte ist als Anschlussinhaber grundsätzlich verpflichtet, das tarifliche Verbindungsentgelt für das geführte Telefonat zu entrichten, wenn der Netzzugang in einer vom Beklagten zu vertretenden Weise über den in Rechnung gestellten Zeitraum hinweg genutzt, d.h. die entsprechende Telefonverbindung hergestellt und aufrechterhalten worden ist. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 3 TKV. Nach dieser Vorschrift obliegt dem Anbieter der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang der Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Diesen ihr grundsätzlich obliegenden Vollbeweis für eine korrekte Erfassung der Gesprächsdauer und eine fehlerfreie Berechnung der hierauf entfallenden Verbindungsentgelte hat die Klägerin vorliegend nicht geführt. Nachdem der Beklagte nach Erhalt der Rechnung vom 11.5.2001 Einwendungen gegen die Höhe der ihm ...