Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 27.02.1991; Aktenzeichen 9 O 685/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 27.02.1991 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 137.022,14 DM und 11 % Zinsen vom 30.08.1990 bis 31.10.1990, 11,5 % Zinsen vom 01.11.1990 bis 15.11.1990, 12 % Zinsen vom 16.11.1990 bis 15.01.1991, 12,5 % Zinsen vom 16.01.1991 bis 02.07.1991, 4 % Zinsen seit dem 03.07.1991 abzüglich am 07.08.1991 gezahlter 95.411,69 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien privatschriftlich am 30.04.1990 abgeschlossene Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen Artikel 10 § 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen nichtig ist und sich die Beklagten auf diese Nichtigkeit berufen können.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 19 % dem Kläger und zu 81 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Kosten der Berufung tragen zu 69 % der Kläger und zu 31 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 65.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Architekt und erwarb in …, Kreis …, Grundbesitz; für angrenzende Grundstücke ließ er sich ein Verkaufsangebot geben. Er erstellte eine Genehmigungsplanung zur Errichtung von 4 Baukörpern mit 33 Mietwohnungen, 11 Pkw-Garagen und 13 Carports auf dem erworbenen Grundbesitz und reichte diese im Dezember 1989 zur Baugenehmigung bei der Baubehörde ein. Am 15.02.1990 beantragte er beim Oberkreisdirektor des … Kreises die Bewilligung öffentlicher Förderungsmittel für das Bauvorhaben im Gesamtwert von 3.834.000,00 DM. Mit notariellem Vertrag (Urkundenregister-Nr. … des Notars …) vom 30.04.1990 veräußerte er die für die Bebauung vorgesehene Fläche an die Beklagten zum Preis von 300.000,00 DM. Der Vertrag verpflichtet sie, bis zum 10.5.1990 die erforderliche Baugenehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen und die öffentlichen Wohnungsbaumittel, die zur Durchführung des Bauvorhabens verwendet werden sollten, zu beantragen. Kapitel VII Ziffer 4 des Grundstückskaufvertrages sieht überdies vor, daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung der Förderungsmittel und der Baugenehmigung geschlossen wird.

Wegen des Inhalts des Grundstückskaufvertrages im übrigen wird auf die Fotokopie der Abschrift Bl. 24 bis 38 Gerichtsakten verwiesen.

An demselben Tag schlossen die Parteien in den Räumen des den Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notars eine als „Architektenvertrag” bezeichnete privatschriftliche Vereinbarung (Fotokopie Bl. 10/11 Gerichtsakten). Gegenstand dieses Vertrages sind Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI, Leistungen der Tragwerksplanung, § 62 HOAI (statische Berechnung) sowie Leistungen „nach der Wärmeschutzverordnung § 78 HOAI” für 33 öffentlich geförderte Mietwohnungen mit Garagen, Carports und Einstellplätzen. Die Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI sollten die Bauherren selbst übernehmen. Als Pauschalhonorar, in dem die Umsatzsteuer und pauschale Nebenkosten in Höhe von 10 % enthalten sein sollten, wurde ein Betrag von 550.000,00 DM vereinbart. „Die Summe, die über das normale Honorar laut HOAI hinausgeht”, bezieht sich, so der Vertrag, auf eine Provision. In Ziffer 8.2 des Vertrages trafen die Parteien die Regelung, daß 170.000,00 DM innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Baugenehmigung und der Zusage der öffentlichen Mittel fällig und zahlbar seien. Hinsichtlich des Restes des Pauschalhonorars (380.000,00 DM) heißt es: „Die Bauherren sind mit DM 380.000,– für die Erschließung des Baugebietes … für sie nicht betreffende Anliegerleistungen in Vorlage getreten. Der Architekt erklärt sich in diesem Vertrag damit einverstanden, daß die Restzahlung in Höhe von 380.000,– DM direkt von den zuständigen Anliegern an den Architekten als Resthonorar gezahlt wird. Die Bauherren verzichten hiermit auf ihren Erstattungsanspruch auf Erschließungskosten an den Grundstücksbereichen, die im anliegenden Lageplan gelb und rot gekennzeichnet sind. Der Architekt nimmt diese Abtretung hiermit an.”

Die Beklagten schlossen ferner mit der Gemeinde … einen Erschließungsvertrag. Die Erschließu...

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