Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Namensrecht des Domaininhabers am Domainnamen
Normenkette
BGB § 912; MarkenG § 5 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 03.08.2004; Aktenzeichen 12 O 89/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.8.2004 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Internetdomain "internetadresse" selbst oder durch andere zu nutzen,
die Beklagte wird ferner verurteilt, die Löschung der Domain "internetadresse" bei der E. zu beantragen und durchführen zu lassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 35.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Für die Beklagte ist seit dem 20.3.2000 die Internetdomain "internetadresse" bei der E. eG registriert. Ursprünglich plante die Beklagte einen Handel mit Bürozubehör für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ähnliches. Diese Idee wurde jedoch nicht konkretisiert. Stattdessen benutzt die Beklagte nunmehr ihre Domain zur Darstellung des Ergebnisses eines Gründerwettbewerbs für Schüler, an dem ein Sohn der Beklagten mit mehreren Mitschülern teilgenommen hat. Auf den Internetseiten unter der Domain "internetadresse" findet sich der Auftritt eines Unternehmens "T.", das von der Schülergruppe um den Sohn der Beklagten einschließlich des Internetauftritts konzipiert worden war.
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die in den kommenden Jahren eine bundesweite Präsenz in jeder Großstadt anstrebt. Die einzelnen Büros werden unter der blickfangmäßig herausgestellten Geschäftsbezeichnung "..." geführt (vgl. Konvolut der Zeitungsartikel als Anlage zur Berufungsbegründung). Auch auf den Geschäftsbögen der Klägerin wird die Bezeichnung "..." blickfangmäßig herausgestellt.
Des Weiteren hat sich der Geschäftsführer der Klägerin verschiedene Marken mit der Bezeichnung "..." eintragen lassen, die er an die Klägerin abgetreten haben will (vgl. Protokoll der Senatssitzung v. 18.1.2005 Bl. 97 ff. d.A.).
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Innehaltung der Domain die Namens- und Kennzeichenrechte der Klägerin an der Bezeichnung "..." verletze.
Die Klägerin beantragt,
1. der Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Internetdomain "internetadresse" selbst oder durch andere zu nutzen,
2. die Beklagte zu verpflichten, die Löschung der Domain "internetadresse" bei der E. zu beantragen und durchführen zu lassen.
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 3.8.2004 entsprechend dem Antrag der Beklagten als unbegründet abgewiesen.
Ansprüche aus dem Markengesetz stünden der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte die fragliche Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwende. Auf Namensrechte könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil sie durch die nachträgliche Wahl der umstrittenen Bezeichnung eine evtl. Zuordnungsverwirrung selbst herbeigeführt habe.
Wegen des Inhalts des Urteils im Einzelnen wird auf Bl. 43 ff. d.A. verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages behauptet die Klägerin, dass sie durch ihre umfangreichen Werbemaßnahmen bundesweit allgemein unter "..." bekannt geworden sei. Damit erfülle die Bezeichnung "..." für die Klägerin die Funktion eines Namens. Dem daraus abzuleitenden Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Domain der Beklagten älter als der Name der Klägerin sei. Denn die Beklagte habe an dieser Domain weder ein Namensrecht noch eine sonstige schutzwürdige Position erlangt.
Darüber hinaus könne die Klägerin auch markenrechtliche Ansprüche ggü. der Beklagten geltend machen. Denn die Beklagte verwende die umstrittene Domain auch im geschäftlichen Verkehr. Sie habe ursprünglich juristische Inhalte unter dieser Domain präsentieren wollen und halte damit diese Domain für diesen Zweck weiterhin registriert.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass sie ihre Klage in erster Linie auf das Namensrecht an der Geschäftsbezeichnung "..." stütze. Hilfsweise mache sie markenrechtliche Ansprüche geltend (vgl. Protokollerklärung der Klägerin Bl. 97 d.A.).
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, der Beklagten aufzugeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzw...