Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 024 O 79/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.6.2009 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Kosten für die Rechtsverteidigung gegen eine Abmahnung i.H.v. 911,80 EUR geltend.
Mit Abmahnung vom 9.7.2008 mahnte die Beklagte den Kläger ohne anwaltliche Vertretung wegen ihrer Ansicht nach irreführender und behindernder Werbung auf einem Werbebanner an der Außenfassade des Gebäudes "B" und auf Einkaufstüten ("T") ab.
Wegen der Einzelheiten dieser Darstellungen wird auf die vorgelegten Kopien Anl. B 1 und K 5 Bezug genommen.
Nach einem Gespräch zwischen den Parteien und nach dem Ausbleiben einer Stellungnahme der Beklagten mahnte der Kläger die Beklagte ohne die Beanspruchung eines Anwalts mit Schreiben vom 18.7.2008 erneut ab. Hierauf reagierte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 23.7.2008 und 25.7.2008. Ein wettbewerbswidriges Verhalten stellte er in Abrede. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde verweigert. Nach weiterer Korrespondenz ließ die Beklagte den Kläger nunmehr durch Schreiben vom 1.8.2008 anwaltlich abmahnen und stellte ihr insoweit Anwaltsgebühren von netto 911,80 EUR in Rechnung. In der Folgezeit wurden die von der Beklagten reklamierten Unterlassungsansprüche nicht weiter verfolgt.
Mit Schreiben vom 8.9.2008 forderte der Kläger die Beklagte wegen der Inanspruchnahme seines Anwalts zur Kostenerstattung i.H.v. 911,80 EUR auf. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 16.9.2008 zurück.
Der Kläger hat gemeint, die Abmahnung der Beklagten sei unberechtigt gewesen. Deshalb könne er Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten sowie weitere 130,50 EUR für eine außergerichtliche Erstattungsaufforderung beanspruchen. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe eines wettbewerbswidrigen Verhaltens seinen unbegründet gewesen.
Die Beklagte hat die Zahlung der in Rechnung gestellten Gebühren durch den Kläger an seine Anwälte bestritten und gemeint, dass die geltend gemachten Verteidigungskosten in Bezug auf die Abmahnung nicht erstattungsfähig seien. Es bestehe kein solcher Anspruch. Diese Aufwendungen seien auch nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte hat ferner Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit den ihr durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten erklärt, letzteres mit der Begründung, der Kläger habe sich gem. §§ 3; 4 Nrn. 7, 8 und 10; 5 II Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig verhalten.
Das LG hat die Beklagte aus § 678 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten von 911,80 EUR sowie der Kosten von 130,50 EUR für die vorprozessuale Erstattungsaufforderung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Abmahnung ein fremdes Geschäft ohne Auftrag für den Kläger besorgt. Die Abmahnung habe mit dem mutmaßlichen Willen des Klägers als Geschäftsherrn in Widerspruch gestanden, da sie unbegründet gewesen sei. Dies habe die anwaltlich vertretene Beklagte erkennen können. Der Beklagten habe ein Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Der Kläger habe nicht unlauter gehandelt. Die Beauftragung seines Anwalts sei zur Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung erforderlich gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund der Schreiben der Gegenseite herausgefordert fühlen dürfen, selbst aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Klageanspruch sei auch durchsetzbar und nicht nach § 11 UWG verjährt. § 678 BGB sei eine eigenständige tatbestandliche Regelung, für die die §§ 195, 199 BGB gelten würden. Die dreijährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Da der Beklagten kein Anspruch im Sinne der Abmahnung zugestanden habe, sei der Klageanspruch nicht durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch aus § 12 I 2 UWG erloschen.
Wegen des Sachverhalts in erster Instanz und der näheren Begründung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, den Berichtigungsbeschluss vom 15.10.2009 und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte wehrt sich hiergegen mit der von ihr eingelegten Berufung. Sie weist darauf hin, dass sie - insoweit unstreitig - zunächst anwaltlich noch nicht vertreten gewesen sei und der Kläger auf ihr Schreiben vom 18.7.2008 erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 23.7.2008 reagiert habe. Die Beklagte rügt insoweit, dass das LG bei der Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Sie macht alsdann geltend, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, dass das Verhalten des Klägers entgegen der Annahme des LG wettbewerbswidrig gewesen sei, ferner, dass keine Anspruchsgrundlage für geltend gemachten Schadensersatzanspruch für die (Gegen-) Abmahnung existiere, die entsprechenden Anspruchsvoraussetz...