Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 8 O 660/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 19.486,34 EUR zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw, der vom so genannten Abgas-Skandal betroffen ist.
Die Beklagte ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Pkws der Marke X, Typ U 0.0 ..., Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ...0...00005, Erstzulassung: 00.03.2015, und die Herstellerin des in dem Pkw verbauten Dieselmotors mit der herstellerinternen Typenbezeichnung ... 000.
Die Motoren des Typs ... 000 waren ursprünglich mit einer Steuersoftware ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb oder auf einem Prüfstand befindet. Im Prüfstandsbetrieb, so genannter "Modus 1", wurde der Stickoxidausstoß durch eine Abgasrückführung unter die für den Erhalt der Typgenehmigung einzuhaltenden Grenzwerte reduziert, in dem die Abgase erneut am weiteren Verbrennungsvorgang beteiligt wurden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichten. Im normalen Fahrbetrieb, so genannter "Modus 0", fand keine bzw. eine deutlich geringere Abgasrückführung statt, was wiederum zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.
Am 00.09.2015 wies die Beklagte öffentlich auf Auffälligkeiten bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs ... 000 hin. In der Mitteilung heißt es unter anderem, dass bei diesem Motortyp Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und den Werten beim realen Fahrbetrieb festgestellt worden seien.
Das Kraftfahrt-Bundesamt forderte die Beklagte daraufhin wegen der von ihr eingeräumten Verwendung einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware bei Motoren des Typs ... 000 unter Fristsetzung bis zum 07.10.2015 unter anderem dazu auf, einen verbindlichen Maßnahmen- und Zeitplan vorzulegen, um schnellstmöglich sicherzustellen, dass eine Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge hergestellt wird. Zudem sollte die Beklagte innerhalb dieser Frist die technischen Details zu der verwendeten Motorsteuerungssoftware mitteilen.
Mit Schreiben vom 07.10.2015 legte die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt darauf einen Zeit- und Maßnahmenplan zur Herstellung eines regel- und zulassungskonformen Zustands der betroffenen Fahrzeuge vor.
Aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamts handelte es sich bei der in den Motoren des Typs ... 000 ursprünglich verwendeten Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Aus diesem Grund ordnete es mit unangefochtenem Bescheid vom 15.10.2015 unter Berücksichtigung des von der Beklagten mit Schreiben vom 07.10.2015 vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Weiter legte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit diesem Bescheid vom 15.10.2015 die Verpflichtung auf, die unzulässige Motorsteuerungssoftware aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Die betroffenen Fahrzeuge seien aber verkehrssicher und könnten bis zum Austausch der jeweiligen Komponenten weitergefahren werden.
Die Beklagte entwickelte daraufhin verschiedene technische Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge. Insbesondere entwickelte die Beklagte ein Software-Update, nach dessen Aufspielen die jeweiligen Fahrzeuge durchgängig in einen angepassten "Modus 1" mit Reduzierung des Stickoxidausstoßes betrieben werden.
In der weiteren Folgezeit bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt mit verschiedenen Freigabebestätigungen, dass die von der Beklagten entwickelten technischen Maßnahmen einschließlich des oben genannten Software-Updates geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen.
Auch für Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs liegt eine solche Freigabebestätigung vor.
Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw am 00.04.2016 als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 20.000,00 EUR.
Am 13.11.2017 ließ er das Software-Update an seinem Pkw durchführen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.12.2018 vorgerichtlich vergeblich zur Erstattung des zum Erwerb des Pkws entrichteten Kaufpreises nebst Deliktszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie zur Abgabe einer Erklärung über ihre Schadensersatzpflicht für mögliche weitere Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pkws auf.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe durch...