Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 16 O 239/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.10.2008; Aktenzeichen V ZR 175/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.10.2006 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung in E. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger ständen die geltend gemachten Ansprüche aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die Beklagten hätten ihren Aufklärungsverpflichtungen schuldhaft nicht genügt. Die Beklagten seien verpflichtet gewesen, den Kläger richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere über die wertbildenden Faktoren des Objekts aufzuklären. Dieser Aufklärungspflicht hätten sie nicht genügt. Die Beklagten seien verpflichtet gewesen seien, den Kläger darüber aufzuklären, dass die Garage Nr. 19 zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vermietet gewesen sei. Dem Kläger sei zudem pflichtwidrig verschwiegen worden, dass die frühere Vermietung zu einem hohen Mietzins offensichtlich von Zufälligkeiten und nicht von der Beschaffenheit der Garage abgehangen habe. Dadurch sei er nicht über alle wertbildenden Faktoren aufgeklärt worden.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

Es handele sich um ein Überraschungsurteil. Das LG habe in der letzten mündlichen Verhandlung abweichend von der zuvor geäußerten Meinung plötzlich dargelegt, dass an der Klage etwas im Hinblick auf die Aufklärungspflicht zur Garage dran sei. Einen förmlichen Hinweis des Gerichts habe es zuvor nicht gegeben.

Das LG habe auch ohne Beweisaufnahme die klägerischen Behauptungen zugrunde gelegt. Es sei von einer Vertretung der Beklagten durch den Zeugen L ausgegangen. Dieser sei aber von den Beklagten nicht mit der Vermittlung des Objekts beauftragt worden, sondern selbständiger Makler, der lediglich die Beklagten um Informationen gebeten habe. Der Zeuge L sei nicht berechtigt gewesen, für die Beklagten die Verhandlungen zu führen oder als deren Repräsentant aufzutreten. Dieser scheine vielmehr Repräsentant des Klägers und der Zeugin H gewesen zu sein, zu diesen sei der Kontakt intensiver gewesen als zu den Beklagten.

Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Vermietung der Garage habe nicht bestanden. Die Garage sei nicht als vermietet angegeben worden und der bei Verkauf angegebene Mietzins von 420 DM sei bis dahin tatsächlich erzielt worden. Im Hinblick auf die Mietgarantie sei die Beendigung des Mietverhältnisses nicht erheblich gewesen, zumal die Garage innerhalb einer Frist von wenigen Wochen habe gekündigt werden können. Dem Kläger sei das Risiko, nach Ablauf der Mietgarantie keine oder nur einer geringere Miete zu erhalten, bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen. Daher könne dieser Punkt für die Kaufentscheidung nicht von besonderer Bedeutung gewesen sein.

Die angebliche steuerliche Beratung durch den Zeugen E1 sei den Beklagten nicht zuzurechnen. Dieser sei den Beklagten ebenso wenig bekannt wie der Zeuge. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass dieser als Mitarbeiter der Beklagten aufgetreten sei und steuerlich falsch beraten hätte. Jedenfalls habe ihm die Vertretungsbefugnis gefehlt. Die Beklagten hätten die Wohnung lediglich verkaufen wollen, nicht jedoch eine Beratung bezüglich einer Steuerersparnis abgeben wollen.

Dem Kläger habe vor dem Kaufvertrag eine nicht von den Beklagten erstellte Kaufpreisliste vorgelegen, aus der sich die Mieterträge aller Garagen ergeben hätten. Er sei erkennbar gewesen, dass es sich um eine Garage ohne bauliche Besonderheiten gehandelt habe. Hierüber habe sich der Kläger auch durch eine Besichtigung informieren können. Aus dem Mietvertrag sei hervorgegangen, dass die Garage als Lager vermietet worden sei. Dass die Miete nunmehr niedriger sei als beim Verkauf, falle in den Risikobereich des Klägers.

Der Kaufpreis der Immobilie sei nicht sittenwidrig überhöht gewesen. Es fehle bereit an einer hinreichenden Darlegung durch den Kläger. Der Gesamtkaufpreis sei angemessen gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Bank den Kauf finanziert habe.

Die Beklagten bestreiten vorsorglich den Schaden dem Grund und der Höhe nach mit Nichtwissen und erheben erneut die Einrede der Verjährung. Dem Kläger sei jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anzulasten.

Die Beklagten beantrage...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge