Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zahlung nach Erlass eines Versäumnisurteils und Einleitung der Zwangsvollstreckung stellt im Zweifel keine endgültige Erfüllung des Klageanspruchs dar, so dass keine Erledigung der Hauptsache vorliegt.
2. Ein Auftraggeber genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er das objektive Erscheinungsbild eines Mangels genau beschreibt, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Eine Bezeichnung der Mangelursachen ist nicht notwendig (Symptomtheorie des BGH).
3. Die Fälligkeit einer Werklohnforderung kann auch dadurch eintreten, dass der Auftraggeber trotz fehlender oder zweifelhafter Abnahme keinen Klageabweisungsantrag ankündigt, sondern den Antrag, ihn nur Zug um Zug gegen Beseitigung der von ihm gerügten Mängel zu verurteilen.
4. Soweit sich der Beklagte nur auf sein Leistungsverweigerungsrecht (§ 641 Abs. 3 BGB) beruft, hat er in dem Umfang keine Veranlassung zu der Klage gegeben (§ 93 ZPO), in dem eine Zug um Zug Verurteilung erfolgt, so dass ihm insoweit nicht allein wegen der Titulierung der Klageforderung ein Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden darf.
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 10.03.2005; Aktenzeichen 15 O 422/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.3.2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisteil- und Schlussurteil des LG Münster vom 11.11.2004 wird teilweise, nämlich mit folgenden Maßgaben, aufrecht erhalten.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.043,12 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2004.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 3.000 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Korrektur der Anlageneinbauhöhe der Z-Jalousien (Schleifenbildung) im 1. Obergeschoss des Gebäudes J.-ring in R.
Im Übrigen werden das Versäumnisurteil- und Schlussurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der erstinstanzlichen Säumnis des Beklagten, die dieser allein zu tragen hat, werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin, die im Auftrag des Beklagten Jalousienanlagen in ein Bauvorhaben in R. einbaute, verlangt dafür die Zahlung der restlichen Vergütung i.H.v. 6.043,12 EUR.
Durch Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 11.11.2004 hat das LG den Beklagten zur Zahlung des verlangten Betrages nebst Zinsen sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten i.H.v. 273,50 EUR verurteilt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Einspruch mit dem Antrag eingelegt, ihn nur zur Zahlung von 6.043,12 EUR Zug um Zug gegen Beseitigung von ihm behaupteter Mängel der eingebauten Jalousien zu verurteilen.
Am 23.12. sowie am 27.12.2004 leistete der Beklagte an den Kläger Zahlungen in einer die titulierten Forderungen übersteigenden Höhe. Der Kläger hat daraufhin die Auffassung vertreten, die Zahlungen seien als Erfüllung zu werten, und beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Diesem Antrag, dem der Beklagte entgegengetreten ist, hat das LG durch Urt. v. 10.3.2005 entsprochen. Der Senat verweist zur ergänzenden Sachdarstellung sowie hinsichtlich der vom LG für seine Entscheidung gegebenen Begründung auf dieses Urteil.
Mit seiner fristgerecht erhobenen und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag weiter, ihn nur Zug um Zug gegen Mangelbeseitigung zu verurteilen. Er hält die Auffassung des LG, die Klageforderungen seien durch Zahlung erfüllt, für rechtsfehlerhaft. Die Ende Dezember 2004 geleisteten Zahlungen seien allein zur Abwehr der Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 11.11.2004 erfolgt. Hinsichtlich der behaupteten Mängel der Jalousienanlage verweist der Beklagte auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Aufrechterhaltung des Urteils vom 11.11.2004. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Zahlungen des Beklagten seien als Erfüllung anzusehen. Der Kläger meint ferner, die Bezugnahme des Beklagten auf erstinstanzlichen Sachvortrag sei unzulässig und jener Vortrag treffe auch nicht zu. Die Jalousien seien entsprechend dem Stand der Technik geliefert und installiert worden. Der Sachvortrag des Beklagten zur Höhe der angeblichen Mangelbeseitigungskosten sei in unzulässiger Weise pauschal und nicht überprüfungsfähig.
II.1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Seine Berufungsbegründung entspricht den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte setzt sich in ihr eingehend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander und legt dar, warum aus seiner Sicht die Auffassung des LG, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, eine Rechtsverletzung i.S.d. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO darstellt.
Der Umstand, dass die Berufungsbegründung weder Ausführungen dazu enthält,...