Verfahrensgang
AG Rheine (Urteil vom 10.10.2007; Aktenzeichen 13 F 90/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 10.10.2007 verkündete Urteil des AG - FamG Rheine teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 255,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.4.2007 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von
- jeweils 111 EUR für die Monate Mai 2007 bis April 2008,
- 182 EUR für den Monat Mai 2008,
- 193 EUR für den Monat Juni 2008,
- jeweils 187 EUR für die Monate Juli bis November 2008,
- jeweils 209 EUR für die Monate Dezember 2008 bis Juni 2009,
- 770 EUR für den Monat Juli 2009 und
- jeweils 666 EUR ab August 2009,
fällig und zahlbar jeweils zum ersten eines Monats, zu zahlen.
Der Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 126,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.4.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Februar 2007 in Anspruch.
Die Klägerin bezieht seit 1992 aufgrund der Folgen einer schweren Krebserkrankung Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie übt zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung aus. Die jüngste, am 14.10.1987 geborene gemeinsame Tochter Z der Parteien wohnt bei der Beklagten und absolviert eine Fachschulausbildung.
Der am 11.6.1950 geborene Beklagte war bis zum 31.3.2009 Beamter bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, wo er zum 1.10.2008 von der Besoldungsgruppe A 11 nach A 12 befördert wurde. Er wurde aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 31.3.2009 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und erhält seit dem 1.4.2009 Versorgungsbezüge. Aus einer im Jahr 1990 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erhält der Beklagte rückwirkend ab dem 1.12.2008 monatliche Bruttobeträge i.H.v. 1.631,22 EUR. Seit Januar 2009 zahlt er wegen des Eintritts des Versicherungsfalls keine Beiträge mehr auf die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der T.
1. a) Die Parteien haben in erster Instanz im Wesentlichen über die Höhe des Unterhaltsanspruchs und über die Berechtigung verschiedener vom Beklagten geltend gemachter einkommensmindernder Positionen gestritten. Wegen des Sachvortrages im Einzelnen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des FamG, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Bl. 64 - 66 GA).
Das FamG hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung (Bl. 67 - 69 GA) unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die Monate Februar bis April 2007i.H.v. 333 EUR nebst Zinsen und ab Mai 2007 laufenden Unterhalt i.H.v. 111 EUR monatlich sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
b) Der Beklagte hat gegen dieses Urteil des AG Berufung eingelegt mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung. Er hat dabei neben der Geltendmachung von Einwänden zur Höhe des Unterhaltsanspruchs vor allem die Auffassung vertreten, Unterhaltsansprüche der Klägerin seien gem. § 242 BGB verwirkt, jedenfalls aber gem. § 1578b BGB zeitlich zu befristen. Wegen der Einzelheiten seines Berufungsvorbringens wird verwiesen auf die Darstellung in dem am 27.6.2008 verkündeten Senatsurteil in Abschnitt I 2 der Urteilsgründe (Bl. 202, 202 Rückseite GA).
Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung des Beklagten beantragt und zudem Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, dass der Beklagte für Mai 2008 zur Zahlung weiterer 71 EUR und ab Juni 2008 zur Zahlung von monatlich insgesamt 209 EUR Unterhalt verurteilt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschnitte I 3 und 4 der Gründe des am 27.6.2008 verkündeten Senatsurteils Bezug genommen (Bl. 202 Rückseite - 204 GA).
Der Senat hat mit am 27.6.2008 verkündetem Urteil die Anschlussberufung der Klägerin vollständig und die Berufung des Beklagten weitgehend zurückgewiesen. Der Beklagte ist verurteilt worden, an die Klägerin für die Monate Februar bis April 2007 insgesamt 255,91 EUR nebst Zinsen, für die Monate Mai und Juni 2007 jeweils 111 EUR, für die Monate Juli und August 2007 jeweils 109 EUR, für die Monate September und Oktober 2007 jeweils 108 EUR, für die Monate November und Dezember 2007 jeweils 106 EUR und ab Januar 2008 monatlich 103 EUR sowi...