Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 24 O 125/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.04.2008; Aktenzeichen VIII ZB 20/06)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen T rechtmäßig ist.

Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB i.H.v. 451.135,18 EUR geltend. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde unstreitig durch ordentliche Kündigung wirksam zum 31.12.2001 beendet. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig, das heißt innerhalb der nach § 89b Abs. 4 HGB zwölf Monate betragenden Ausschlussfrist erfolgte.

Die Klägerin behauptet, ihren Ausgleichsanspruch mit dem als Anlage zur Klageschrift eingereichten Schreiben vom 12.11.2002 bei der Beklagten angemeldet zu haben. Der von ihr benannte Zeuge T habe dieses Schreiben am 13.11.2002 am Empfang im Gebäude der Beklagten in N abgegeben.

Die Beklagte bestreitet, das Schreiben vom 12.11.2002 erhalten zu haben. Sie behauptet, das Schreiben sei im Nachhinein und in Kenntnis der Tatsache, dass die Jahresfrist abgelaufen sei, aufgesetzt worden.

Das LG hat den Zeugen T ohne Mitteilung eines Beweisthemas zum Termin am 26.4.2004 geladen (Bl. 54R GA) und ihn, nachdem er "belehrt" wurde, zum Zustandekommen und zur Übergabe des Schreibens an die Beklagte befragt. In seiner uneidlichen Vernehmung hat der Zeuge bekundet, dass er das Schreiben bei der Beklagten abgegeben habe. Auf das Protokoll vom 26.4.2004 wird insoweit Bezug genommen (Bl. 73 bis 75 GA).

Am 27.5.2004 hat das LG Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt und mehrere Zeugen, nicht jedoch den Zeugen T, zu dem Beweisthema "Schreiben der Klägerin vom 12.11.2002" geladen (Bl. 96 GA). Nach Durchführung von Zeugenvernehmungen am 6.7.2004 hat das LG einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt (Bl. 138 bis 141R GA).

Mit Schriftsatz vom 2.8.2004 hat die Beklagte den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung beantragt. Sie hat im Einzelnen vorgetragen, dass die Aussage des Zeugen T nicht glaubhaft sei (Bl. 148 bis 152 GA). Daraufhin hat das LG zunächst den Verkündungstermin verlegt (Bl. 164 GA) und sodann nach einer Stellungnahme der Beklagten vom 1.9.2004 mit Verfügung vom 15.9.2004 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt. Zu diesem Termin wurden die Zeugen T und T1 zu dem Beweisthema "Eventuelle Gespräche am 13.11.2002 im Hause der B" geladen (Bl. 173 GA).

In der Verhandlung am 18.11.2004 hat der Zeuge T sodann - nachdem er vom Beklagtenvertreter und vom Vorsitzenden darauf hingewiesen worden ist, dass er sich durch die Zeugenaussage nicht selbst belasten müsse - erklärt, dass er sich zur Sache äußern möchte, und ist sodann erneut uneidlich zur Sache vernommen worden (Bl. 188R bis 189R GA).

Mit Urteil vom 18.11.2004 hat das LG die Klage abgewiesen. Im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände verblieben für die Kammer begründete Zweifel, ob das Vorbringen der Klägerin zur Übergabe des Schreibens zutreffe, was sich zum Nachteil der für den Zugang des Schreibens beweispflichtigen Klägerin auswirke.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den geltend gemachten Ausgleichsanspruch weiter verfolgt. Sie rügt insbesondere die Beweiswürdigung des LG und hat beantragt, die Beweisaufnahme vor dem Senat zu wiederholen, zumindest den Zeugen T zur Frage der Übergabe des Schreibens vom 12.11.2002 zu vernehmen (S. 11 der Berufungsbegründung vom 15.3.2005, Bl. 240 GA).

Demgegenüber verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil.

Vor dem Senat ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24.10.2005 anberaumt worden, zu dem u.a. der Zeuge T zu dem Beweisthema "Schreiben der Klägerin vom 12.11.2002" geladen worden ist (Bl. 309 GA).

Die Beklagte hatte sich zwischenzeitlich wegen einer angeblichen Falschaussage des Zeugen T an die Staatsanwaltschaft Münster gewandt und mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18.8.2005 (Bl. 320 GA), welches sie dem Zeugen T zur Kenntnisnahme zuleitete (Bl. 319 GA), angeregt, dass ein Vertreter der Ermittlungsbehörde an dem Termin teilnehme.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.10.2005 hat der Zeuge T nach seiner Vernehmung zur Person erklärt: "Es läuft wegen der erstinstanzlichen Aussage ein Ermittlungsverfahren gegen mich. Die Frage, ob ich das Anmeldeschreiben vom 11.12.2002 abgegeben habe, möchte ich jetzt nicht mehr beantworten." (Bl. 328 GA). Eine Vernehmung des Zeugen zur Sache ist daraufhin unterblieben.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Zeuge T habe seine Aussage nicht verweigern dürfen. Zumindest müsse er einzelne Fragen beantworten.

Die Klägerin beantragt, über das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen T durch Zwischenurteil zu ent...

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