Leitsatz (amtlich)
In einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH kann der Ausschluss des Anfechtungsrechts auch für den Fall einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer wirksam vereinbart werden, wenn die übrigen Vertragsbestimmungen dem arglistig getäuschten Käufer angemessene Rechte einräumen.
Normenkette
BGB § 123; GmbHG § 16
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 04.04.2005; Aktenzeichen 3 O 333/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen des Klägers und der Streithelferin zu 2) sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 4.4.2005 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bochum werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz tragen der Kläger 32 % und die Beklagte sowie die Streithelferin zu 2) als Gesamtschuldner 68 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu 1) in der Berufungsinstanz trägt der Kläger, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 2) in der Berufungsinstanz trägt der Kläger 32 %.
Im Übrigen tragen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte und für die Streithelferin zu 2) zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger war Alleingesellschafter der S2 GmbH und der S GmbH. Mit Vertrag vom 27.9.2002 (UR ... des Notars F. in C.) erwarb die Beklagte vom Kläger an beiden Gesellschaften je einen 75 % Geschäftsanteil; einen weiteren 25 % Geschäftsanteil an beiden Gesellschaften behielt der Kläger. Vor dem notariellen Vertragsschluss ließ die Beklagte durch die Streithelferin zu 2), eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Sorgfaltsprüfung (financial due diligence) durchführen. Nach der Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagte übernahm Herr B., der Streithelfer zu 1), die Geschäftsführung der Gesellschaften und wurde nach etwa drei Monaten durch Frau H. als neue Geschäftsführerin abgelöst. Nach etwa weiteren drei Monaten fielen beide Gesellschaften in die Insolvenz.
Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung des restlichen Kaufpreises von 92.500 EUR, davon 20.000 EUR auf ein Anderkonto, sowie die Freistellung von den Sicherheiten im Gesamtumfang von 245.368,42 EUR verlangt, die er seinerzeit als Alleingesellschafter zur Absicherung von Verbindlichkeiten der Gesellschaften gegeben hatte und für die er nach seiner Behauptung in der jetzigen Insolvenz der Gesellschaften persönlich in Anspruch genommen wird. Er meint, zur Freistellung sei die Beklagte verpflichtet, weil sie nach der Übernahme der Mehrheitsgeschäftsanteile die Geschicke der Gesellschaften allein gelenkt habe. Hierüber sei er sich mit der Beklagten einig gewesen. Die Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung zur Freistellung in den notariellen Kaufvertrag sei lediglich vergessen worden.
Die Beklagte focht den notariellen Kaufvertrag mit Anwaltsschreiben vom 21.7.2003 wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Kläger habe über einzelne Verhältnisse der Gesellschaften falsche Angaben gemacht. Sie hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Rückzahlung des bereits geleisteten Kaufpreises von 292.500 EUR sowie den Ersatz von ihr an die Gesellschaft erbrachten Aufwendungen und Finanzhilfen i.H.v. 143.495,35 EUR verlangt.
Das LG hat die Klage hinsichtlich der restlichen Kaufpreiszahlung von insgesamt 92.500 EUR nebst Zinsen auf 72.500 EUR stattgegeben und im Übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein auf Freistellung gerichtetes Begehren weiter, während die Streithelferin zu 2) und die Beklagte mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung die Rückabwicklung des Vertrages und die Leistung von Schadenersatz weiterverfolgen. Wechselseitig verteidigen die Parteien das landgerichtliche Urteil, soweit jeweils zu ihren Gunsten entschieden wurde. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien und Streithelfer im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B. Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Streithelferin zu 2) sowie die zulässige Anschlussberufung der Beklagten sind nicht begründet.
Die vom LG zugesprochene restliche Kaufpreisrate i.H.v. 92.500 EUR steht dem Kläger zu. Darüber hinaus kann jedoch weder der Kläger aufgrund einer mündlichen Vereinbarung oder im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung von der Beklagten die Freistellung von den von ihm übernomm...