Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 20.01.1995; Aktenzeichen 2 O 482/92)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Januar 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 500.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von

7,3 % vom 02. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992,

6,7 % vom 01. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993,

6,43 % vom 01. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1994,

6,2 % vom 01. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 und

4 % seit dem 01. Januar 1996

zu zahlen.

Die weitergehende Zinsklage wird abgewiesen.

Den Beklagten wird als Erben die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß des am 14.01.1993 verstorbenen Dachdeckers … vorbehalten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch wird den Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 745.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Sicherheiten können geleistet werden durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften:

Seitens der Klägerin der Westdeutschen Landesbank in … und … seitens der Beklagten einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank.

Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 500.000,00 DM. Die Beschwer der Klägerin erreicht die Revisionssumme nicht.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht als angeblicher Feuerversicherer der Firma … aus nach § 67 VVG übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die bislang unbekannten Erben des am 14.01.1993 verstorbenen Dachdeckers … aus einem Brandschaden vom 21.06.1989 in der Kurklinik ihrer angeblichen Versicherungsnehmerin in … geltend.

Im Juni 1989 führte der Dachdecker … im Auftrage der angeblichen Versicherungsnehmerin der Klägerin Sanierungsarbeiten an der rund 900 qm großen Flachdach- und Pultdachfläche des Klinikgebäudes in … aus. Zur Durchführung des Auftrages führten seine Mitarbeiter, die Dachdecker … und …, auch Schweißarbeiten mit einem Propangasbrenner an Bitumenbahnen aus, die auf der Dachhaut aufgebracht wurden. Diese Verschweißarbeiten auf dem Bettentrakt des Klinikgebäudes waren am 20.06.1989 abgeschlossen. Am Brandtage, dem 21.06.1989, brachten die Mitarbeiter des Dachdeckers … die Dachdecker … und … zunächst gemeinsam von 07.00 Uhr bis gegen etwa 07.45 Uhr bzw. 08.00 Uhr mit einem Propangasbrenner noch eine fehlende schmale, rund 5 m lange Bitumenbahn am Rande des vorderen östlichen Endes des Pultdaches im Eingangsbereich auf; anschließend waren sie mit dem Anschrauben von Abschlußprofilen am Flachdach des Bettentraktes beschäftigt. Ob dort entsprechend der Behauptung der Klägerin ebenfalls noch am 21.06.1989 mit einem Propangasbrenner gearbeitet wurde, ist streitig. Gegen 08.50 Uhr kam es im Bereich der südlichen Dachränder im Bettentrakt in der Nähe des dort befindlichen Kamins zu Rauchaustritt. Als die beiden Mitarbeiter des Dachdeckers … die Dachhaut öffneten, um die Ursache des Qualmens zu ermitteln, entwickelte sich aufgrund der Sauerstoffzufuhr schnell ein starker Brand, der das Obergeschoß des Bettentraktes völlig zerstörte.

Die Klägerin erbrachte nach ihrer Behauptung noch im Jahre 1989 an ihre angebliche Versicherungsnehmerin Versicherungsleistungen, die sich auf insgesamt 1.177.289,20 DM (Gebäudeversicherung: 550.785,28 DM; Inventarversicherung: 114.914,97 DM; Betriebsunterbrechungsversicherung: 511.588,95 DM) belaufen haben sollen.

Die … als Haftpflichtversicherung des Dachdeckers … (Versicherungssumme 500.000,00 DM) lehnte mit Schreiben vom 02.07.1990 gegenüber der Klägerin jegliche Regreßansprüche ab.

In einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht Brilon (3 Ls/20 Js 601/89 StA Arnsberg) wurden die Mitarbeiter und … des Dachdeckers … durch Urteil vom 25.04.1990 vom Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung nach §§ 306, 309 StGB freigesprochen, weil nach Auffassung des Gerichts der von den Angeklagten verursachte Brand für sie nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar gewesen sei. In diesem Verfahren hat der Sachverständige … unter dem 06.01.1990 ein schriftliches Gutachten erstattet, nach dessen Inhalt die von den Angeklagten ausgeführten Schweißarbeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit brandauslösend gewesen sein sollen und elektrischer Strom aufgrund der Untersuchung der keine Fehlerstellen ausweisenden Stromkabel des Bettentrakt-Dachraumes des Klinikgebäudes als Schadensursache ausscheidet.

Mit ihrer am 27.10.1992 bei Gericht eingegangenen und seit dem 19.11.1992 rechtshängigen Zahlungsklage macht die Klägerin gegen den Dachdecker … und seit dessen Tod am 14.01.1993 gegen dessen bisher unbekannte Erben, für die ein Nachlaßpfleger bestellt ist, einen erstrangigen Teilbetrag von 500.000,00 DM aus der Gebäudeversicherung (in zweiter Linie aus der Betriebsunterbrechungsversicherung und an dri...

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