Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 6 O 129/08) |
Tenor
1) Die Beklagte wird verurteilt, die von den Klägern auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ...3 geleisteten Teilzahlungen ab dem 1.1.2005 mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und an die Klägerin die über diesen Zinssatz hinausbezahlten Zinsen ab dem 1.1.2005 zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ...3 anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen i.H.v. nominal 4 % p.a. schulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2) Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 96 % zu und die Beklagte 4 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines zwischen ihnen am 27.7.2001/3.8.2001 geschlossenen Darlehensvertrages. Der Darlehensvertrag diente der Finanzierung einer Fondsbeteiligung.
Die Kläger beabsichtigten den Erwerb einer Immobilie. Bei einem Gespräch in der Wohnung der Kläger im Juni 2001 wies der Anlageberater N2 daraufhin, dass es aufgrund der finanziellen Situation der Kläger schwer sein werde, eine eigene Immobilie zu erwerben, er riet aber den Klägern, sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen.
Die Kläger unterschrieben daraufhin am 12.7.2001 einen sog. Zeichnungsschein zum wirtschaftlichen Beitritt zur D GbR mit einem Zeichnungsbetrag i.H.v. 50.000 DM zzgl. einem Agio von 5 % (2.500 DM). Initiator des Fonds, Gründungsgesellschafter und Prospektherausgeber war die J-GmbH.
Gemäß des Zeichnungsscheins, der mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrage D GbR" überschrieben war, boten die Kläger der T mbH einen Treuhandvertrag mit Vollmachten -wie im Verkaufsprospekt abgedruckt - an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein -Bl. 19 GA- Bezug genommen.
Die Treuhandgesellschaft hat den Treuhandauftrag am 20.8.2001 angenommen.
Am 27.7.2001 haben die Kläger einen durch den Vermittler vorgelegten Darlehensantrag an die Beklagte über 59.923,33 EUR bei einem Disagio von 10 % zur Finanzierung des Beitritts gestellt. Die anfängliche nominale Verzinsung von 6 % wurde bis zum 30.7.2008 festgeschrieben und eine anfängliche Tilgung von 0 % vereinbart. Zur Tilgung des Darlehens wurden auf Anraten des Vermittlers zwei Kapitallebensversicherungen bei der M AG abgeschlossen. Als Sicherheiten dienten neben der Abtretung der Todesfallleistung aus den Kapitallebensversicherungen die Abtretung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen. Die Gesamtlaufzeit des Vertrages wurde auf maximal 20 Jahre festgeschrieben. Als Gesamtbetrag waren alle Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung nebst der dann noch bestehenden Restschuld angegeben.
Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung allein nach dem VerbrKrG ohne Hinweis auf die Auswirkungen auf ein verbundenes Geschäft.
Die Beklagte nahm das Angebot der Kläger auf Abschluss eines Darlehensvertrages am 3.8.2001 an.
Der Darlehensbetrag wurde entsprechend den vertraglichen Vorgaben durch die Beklagte unmittelbar an die Treuhänderin ausgezahlt.
Die Kläger haben den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Rahmen der Klageschrift vom 7.4.2008 widerrufen.
Die Kläger haben die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensverhältnis Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte an ihren Anteilen an der D GbR beantragt, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, insoweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gesellschaftsanteils steht sowie dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise haben sie beantragt, die von ihnen auf den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und die zuviel gezahlten Zinsen zu erstatten sowie festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag nur einen Zinssatz von 4 % schulden.
Das LG hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Hilfsanträge, soweit diese nicht bereits durch die Beklagte anerkannt worden waren, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erforderliche Gesamtbetragsangabe gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Verbraucherkreditgesetz fehle, da der Vertrag nur den für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag und den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausweise. Der Anspruch der Kläger bezüglich der Neuberechnung und Rückzahlung der überzahlten Zinsen sei auch für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 1.1.2005 nicht verjährt.
Die Klage sei im Übrigen, soweit sie nicht bereits unzulässig sei, unbegründet. Den Klägern habe kein Recht zum Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung mehr zugestanden. Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG stehe ihnen nicht zu, da sie zum Abschluss des Vertrages nicht in einer Haustürsituation bestimmt worden seien. Die Haustürsituation sei für den Abschluss des Darle...