Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 17.09.1998; Aktenzeichen 8 O 137/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Detmold, durch das er auf Antrag der Beklagten zur Zahlung von 90.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt wurde. Er wendet ein, die titulierte Forderung sei durch Aufrechnung erloschen.
Der Kläger ist Kommanditist der (künftig KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte ist. Seine bar zu zahlende Hafteinlage beträgt 600.000,00 DM (§ 5 Ziff. 3 und § 7 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 26. Januar 1989, auf dessen Ablichtung Bl. 5 ff der Beiakte 8 O 63/97 Landgericht Detmold verwiesen wird). In einer Gesellschafterversammlung vom 27. November 1992 wurde eine Gewinnausschüttung an die Kommanditisten beschlossen, obwohl deren Kapitalkonten damals negativ waren. Deshalb enthält der Ausschüttungsbeschluß den Hinweis darauf, daß die Ausschüttung wegen teilweiser Rückzahlung des Kommanditkapitals zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führe. Im Falle von künftig auftretenden Liquiditätsschwierigkeiten seien die entnommenen Beträge zurückzuzahlen (Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27. November 1992, Bl. 22 ff der Beiakten). Der Kläger erhielt aufgrund dieses Beschlusses insgesamt 285.000,00 DM ausbezahlt (2 × 90.000,00 DM, 1 × 105.000,00 DM). Gestützt auf die in diesem Beschluß enthaltene Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge wurde der Kläger 1997 von der Beklagten auf Rückzahlung von zunächst 90.000,00 DM an die KG in Anspruch genommen, die er im Laufe jenes Rechtsstreits auch bezahlte. Daraufhin wurde die Klage erweitert und auf einen Teilbetrag aus der dritten an den Kläger gezahlten Rate (105.000,00 DM) gestützt. Mit Urteil vom 16. Dezember 1997 wurde der Kläger daraufhin zur Zahlung von 90.000,00 DM nebst 13,5 % Zinsen seit dem 10. Oktober 1997 an die KG verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Blatt 63 ff der Beiakten verwiesen. Aufgrund dieses rechtskräftigen Urteils sowie wegen weiterer 6.828,94 DM aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß erging am 18. Juni 1998 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zugunsten der KG (Ablichtung Bl. 6 ff GA).
Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage macht der Kläger geltend, die titulierte Forderung sei inzwischen durch Aufrechnung erloschen, die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß – unstreitig – an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgetreten worden. Die vom Kläger zur Aufrechnung gestellte Forderung hat ihre Grundlage in folgendem:
Die … in hatte der KG 1990 ein Darlehen über nominell 13,33 Mio. DM gewährt. Im März 1998 kündigte die …-Bank das der KG gewährte Darlehen wegen Zahlungsrückständen. Die offenen Forderungen per 30. März 1998 beliefen sich seinerzeit auf mehr als 13,4 Mio. DM. Der Beklagten wurde ein Zahlungsziel zum 15. April 1998 mit dem Hinweis gesetzt, daß eine „Verschiebung des … Zahlungstermins 15.04.1998 in Aussicht gestellt” werde, die von den Ergebnissen einer auf den 1. April 1998 einberufenen Gesellschafterversammlung der KG abhänge (Schreiben der …-Bank vom 24. März 1998, Bl. 40/41 GA).
Die Gesellschafterversammlung der KG vom 1. April 1998 stimmte der Veräußerung der Betriebsimmobilie durch die …-Bank für 13 Mio. DM zu, aber u.a. unter der Voraussetzung, daß das Inventar von dem Beschluß unberührt bleibe, also in dem in Aussicht genommenen Kaufpreis nicht enthalten sei (Ablichtung des Protokolls der Gesellschafterversammlung Bl. 53 GA).
Mit Schreiben vom 14. April 1998 hob die …-Bank unter Bezugnahme auf den Gesellschafterbeschluß vom 1. April 1998 den „Rückzahlungstermin unter der Voraussetzung, daß das Inventar in dem Kaufpreis von DM 13,0 Mio. enthalten ist, hiermit b.a.w. auf” (Ablichtung des Schreibens Bl. 42 GA). Am folgenden Tag, dem 15. April 1998, trat die …-Bank „einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von DM 105.000,00 aus der per 30.03.1997 fälligen Zinsforderung über 217.244,39 DM” an den Kläger ab (Ablichtung der Abtretungserklärung Bl. 5 GA). Gestützt auf diese Abtretung erklärte der Kläger unter dem 20. April 1998 die Aufrechnung gegenüber der zugunsten der KG titulierten Forderung (Ablichtung Bl. 44 GA). Auch gegenüber dem Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß, den die Beklagte unter dem 30. April 1998 an ihren Prozeßbevollmächtigten abgetreten hatte (Bl. 43 GA), erklärte der Kläger unter dem 8. Mai...