Normenkette

BGB §§ 823, 831, 847 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 5 O 310/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.6.2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am 16.12.1946 geborene Kläger wurde am 13.1.1999 in der Klinik des Beklagten stationär aufgenommen. Der Kläger wog 118 kg Gewicht bei 1,82 m Größe. Am 14.1.1999 wurde eine Hüftgelenks-TEP vorgenommen. Über das mit dem Eingriff verbundene Thrombose- und Embolierisiko war der Kläger am Vortag aufgeklärt worden. Wegen der Einzelheiten des Aufklärungsbogens wird auf Bl. 31–40 d.A. verwiesen.

Zur Thromboseprophylaxe erhielt der Kläger ab dem 13.1.1999 bis zum 27.1.1999 dreimal täglich 7.500 Einheiten (unfraktioniertes) Heparin. Blutbildkontrollen wurden an folgenden Tagen durchgeführt: am 14.1., 15.1., 16.1., 18.1. sowie zuletzt am 21.1.1999. Bis zu diesem Tag ergab sich kein Hinweis auf eine Störung. Der Thrombozytenwert am 21.1.1999 betrug 245.000/m³. Von engmaschigen Blutbildkontrollen wurde nunmehr Abstand genommen. Die Heparingabe wurde fortgesetzt. Eine weitere Blutbildkontrolle war für den 28.1.1999 geplant.

Am 27.1.1999 kollabierte der Kläger. Sein Thrombozytenwert war auf 47.000/mm³ abgefallen. Der Kläger hatte sich eine heparinduzierte Thrombozytopenie des Typs II (HIT II) zugezogen. Die HIT II, eine immunologisch vermittelte Form der Thrombozytopenie, ist eine gefährliche Komplikation der Heparinanwendung, die mit venösen und/oder arteriellen Thromboembolieh einhergehen kann. Der Kläger erlitt eine tiefe Beinvenenthrombose links mit folgender Lungenembolie. Er erhielt nunmehr ein Hirudin-Präparat. Nach einer weiteren stationären Behandlung, zum Teil auch auf der Intensivstation, stieg der Thrombozytenwert wieder bis in den Normalbereich. Der Kläger wurde am 11.1.1999 aus der stationären Behandlung in der Klinik des Beklagten entlassen.

Der Kläger hat ein angemessenes Schmerzensgeld – Vorstellung: 30.000 DM – verlangt, verbunden mit einem materiellen und immateriellen Vorbehalt. Er hat geltend gemacht, die behandelnden Ärzte hätten auch nach dem 21.1.1999 Thrombozytenkontrollen vornehmen müssen. Ferner sei er über die Risiken der Heparintherapie nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Das LG hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. und ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Behandlung mit unfraktioniertem Heparin habe nicht dem Stand der Wissenschaft entsprochen. Er hätte auch über die Möglichkeit einer Thromboseprophylaxe mit niedermolekularem Heparin aufgeklärt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des LG Bielefeld vom 6.6.2002 zum AZ.: 5 O 310/00 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 8 % Zinsen seit dem 1.6.1999 zu zahlen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung durch die behandelnden Ärzte des Beklagten während seines stationären Aufenthaltes vom 13.1.1999 bis zum 11.2.1999 entstanden sind, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Sitzungsprotokoll und den Vermerk des Berichterstatters über die ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. G. im Senatstermin vom 19.5.2003 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Feststellung gem. § 847 BGB (a.F.) i.V.m. §§ 823, 831 BGB oder – soweit es um materielle Schäden geht – aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag i.V.m. § 278 BGB. Auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat weder Behandlungsfehler noch Aufklärungsdefizite im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung des Klägers in der Klinik des Beklagten ergeben. In der medizinischen Beurteilung des Geschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G., der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu Eigen. Der Sachverständige verfügt als Arzt für Immunologie und Transfusionsmedizin der Universität G. nicht nur über große praktische Erfahrung, sondern hat sich seit Jahren auch wissenschaftlich mit dem Phänomen der HIT befasst.

1. Die Gabe von Heparin war im vorliegenden Fall unzweifelhaft indiziert, weil der Kläger aufgrund seines Alters, seines Gewichts u...

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