Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 14 O 40/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.4.2005 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 61 ff. = 68 ff. GA) Bezug genommen. Das LG hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung die Klage in vollem Umfang abgewiesen. 2. Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich ohne Erfolg gebliebenen Klageanträge weiter (Bl. 137 i.V.m. 96 GA). Zur Begründung trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor (vgl. i.E. Bl. 97 ff., 134 ff. GA): Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das LG habe Inhalt und Umfang der hier in Rede stehenden Verkehrssicherungspflicht sowie weitere rechtliche Ansätze für die Klageforderung verkannt. a. In tatsächlicher Hinsicht sei noch folgendes zu ergänzen: Es könne davon ausgegangen werden, dass die Anhänger, als der Beklagte sie über eine kleine Brücke und die Wiese auf den - nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmten - gepflasterten Platz unter der Brücke geschoben habe, Heu verloren hätten und Heu auch neben den Anhängern gelegen habe. Es bleibe dabei, dass der Platz unter der Brücke häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt worden sei; die Klägerin müsse behaupten, dass dem Beklagten dies auch bekannt gewesen sei. Nachzutragen sei schließlich, dass die Behauptung des Beklagten (Bl. 18 GA), das Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen unter der Brücke sei insbesondere zur Erntezeit üblich gewesen und seitens der Klägerin nicht beanstandet worden, unzutreffend sei. Der Klägerin sei ein Abstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge an der hier in Rede stehenden Stelle nicht bekannt gewesen.
b) Entgegen der Ansicht des LG hafte der Beklagte für den durch den Brand an der Brücke entstandenen Schaden wegen schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung. Der Beklagte habe durch das Abstellen der mit sehr trockenem Heu beladenen Wagen, wobei erfahrungsgemäß schnell Heu herabfalle und sich in unmittelbarer Nähe verteile, eine Gefahrenquelle geschaffen. Trockenes Heu sei äußerst leicht entflammbar und die Gefahr, dass es - sei es durch Selbstentzündung oder durch Fremdeinwirkung - in Brand gerate, dementsprechend groß. So reiche für eine Entzündung trockenen Heus auf oder neben unter der Brücke abgestellten Anhängern schon jede Achtlosigkeit Dritter (etwa achtloses Wegwerfen von Zigarettenkippen durch Personen unterhalb der Brücke oder auch durch auf der Bundesstraße vorbeifahrende Autofahrer). Angesichts dieser (vom LG verkannten) generellen Gefahrenlage hätten die Heuwagen nicht ohne weitere Sicherung und Beaufsichtigung unter der Brücke abgestellt werden dürfen. Insoweit liege ein schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten vor, der die generelle Gefahrenlage gekannt habe oder jedenfalls hätte erkennen müssen; darauf, ob der Beklagte mit dem Aufenthalt Jugendlicher unter der Brücke habe rechnen müssen, komme es letztlich nicht einmal an.
c) Der Beklagte hafte - dieses habe das LG verkannt - überdies auch als unberechtigter, bösgläubiger Besitzer gem. §§ 989, 990 BGB auf Ersatz des geltend gemachten Schadens der Klägerin. Der Beklagte habe durch das - nicht nur zum kurzfristigen, vorübergehenden Verbleib erfolgte - Abstellen der Heuwagen Besitz von dem Platz unter der Brücke ergriffen, ohne dazu (mangels entsprechender Verkehrseröffnung) berechtigt gewesen zu sein; er habe damit ggü. der als Eigentümerin berechtigten Klägerin verbotene Eigenmacht ausgeübt. Dies gelte um so mehr, als es hier um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung des zum Brückenbauwerk und damit zur Bundesfernstraße gehörenden, erkennbar nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Platzes i.S.d. § 8 Abs. 1 FStrG gehe und der Beklagte eine entsprechende Erlaubnis nicht eingeholt habe und (angesichts der o.g. Gefahren) auch nicht erhalten hätte.
d) Wenn dem Beklagten die vorgenannte straßenrechtliche Erlaubnis erteilt worden wäre, hätte er gem. § 8 Abs. 2a FStrG der Klägerin alle durch die Sondernutzung entstehenden Kosten zu erstatten gehabt. Diese Ersatzpflicht hätte sich auch auf die Kosten der Beseitigung von im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstandenen Schäden erstreckt. Derjenige, der - wie der Beklagte - die erforderliche Erlaubnis noch nicht einmal einhole, sondern verbotene Eigenmacht begehe, könne nicht besser stehen, als derjen...