Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 23.03.1999; Aktenzeichen 1 O 29/99) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.03.1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die unständige Anschlußberufung der Klägerin wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die ihr über den ausgeurteilten Betrag hinaus durch die Beseitigung der mangelhaften Abdichtung der Balkonkragplatten, die unsachgemäßen Anschlüsse der Wind- und Dampfsperren an den Dachflächenfenstern und die Mangelhaftigkeit des Außenputzes des Mehrfamilienhauses I-Straße in S entstehen werden.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 7,55 % und der Beklagte zu 92,45 %.
Die durch die Streithilfe entstandenen Kosten trägt der Streithelfer selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin ist begründet.
I.
Die Klägerin kann vom beklagten Architekten entsprechend der landgerichtlichen Verurteilung über den bereits vorprozessual von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 15.225,00 DM hinaus Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 39.002,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.02.1999 wegen fehlerhafter Bauüberwachung im Rahmen der Errichtung des Mehrfamilienhauses in S in den Jahren 1993/1994 verlangen. Der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag ergibt sich aus der Differenz der vom Sachverständigen E festgestellten Beseitigungskosten in Höhe von brutto 60.900,00 DM abzüglich der Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten in Höhe von 15.225,00 DM abzüglich der Einbehalte der Klägerin von den Rechnungen der Fa. X in Höhe von 3.232,93 DM und des Streithelfers in Höhe von 3.439,17 DM.
1.
Der Anspruch folgt aus § 635 BGB. Der Beklagte war von der Klägerin mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt worden. Der Verpflichtung zur Objektüberwachung ist er nur mangelhaft nachgekommen, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen E, die von der Haftpflichtversicherung des Beklagten anerkannt worden sind, ergibt. Ein Architekt muß grundsätzlich die Arbeiten der an der Baustelle tätigen Unternehmer und Handwerker gezielt überwachen, um zu erreichen, daß das Bauwerk frei von Mängeln und wie geplant durchgeführt wird. Der Sachverständige E hat in seinem im Beweissicherungsverfahren 1 OH 13/95 Landgericht Bochum erstatteten Gutachten vom 21.03.1998 die von der Klägerin beanstandeten Ausführungsfehler hinsichtlich der vom Dachdecker S ausgeführten Balkonabdichtung, dem von der Firma X ausgeführten Anschluß der Wind- und Dampfsperre an die Dachflächenfenster und des vom Streithelfer der Klägerin angebrachten Außenputzes des Gebäudes festgestellt und eine Verantwortlichkeit des Beklagten wegen fehlerhafter Bauüberwachung bejaht.
2.
Der Beklagte kann im vorliegenden Rechtsstreit, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, nicht damit gehört werden, die Feststellungen des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren seien unzutreffend, seine Verantwortlichkeit für die festgestellten Mängel sei nicht gegeben, die vom Sachverständigen angesetzten Mängelbeseitigungskosten seien nicht erforderlich. Aufgrund des Schreibens der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 04.12.1998 ist die Haftung des Beklagten dem Streit der Parteien entzogen und endgültig festgelegt worden. Der Beklagte ist mit den nunmehr vorgebrachten Einwendungen ausgeschlossen.
a)
Bei dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagte vom 04.12.1998 handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Darunter versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sogenannten konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Anerkenntnisses ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW 1984, 799; 1988, 1781; 1995, 960; 1998, 1492). Die Wirkungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses sind ausgehend von seinem Inhalt unter Berücksichtigung des Willens der Parteien, der Interessenlage, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses auszulegen (vgl. Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., 38. Kapitel Rdnr. 5 ff. m.w.N.).
b)
Zwischen den Beteiligten bestand vor Abgabe der Erklärungen der Haftpflichtversicherung des Beklagten im Schreiben vom 04.12.1998 Streit über das Bestehen der Verantwortlichkeit ...