Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen I-14 O 187/09) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5.11.2009 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Antragsteller handelt auf der Internetplattform F und unter der Internetadresse *Internetadresse* mit Kirschkernen und anderen Füllungen für Wärmekissen. Die Antragsgegnerin, für die der Antragsteller früher tätig war, vertreibt als gewerbliche Verkäuferin auf der Internethandelsplattform F ebenfalls Kirschkerne und andere Naturfüllstoffe im gesamten Bundesgebiet.
Nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Unternehmen der Antragsgegnerin ist es zu einer Reihe von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gekommen. Die Parteien haben dann im September 2007 eine Vereinbarung geschlossen, nach der bei künftigen Abmahnungen Rechtsanwaltskosten nicht erstattet werden sollten.
Die bei F angebotenen Produkte sind sämtlich nicht nur über einen normalen Webbrowser, sondern über ein WAP-Portal unter den Internetadressen *Internetadresse1* und *Internetadresse2* bei langsameren Übertragungsraten auch über mobile Endgeräte abrufbar. Darüber hinaus bietet F ein Programm mit dem Namen "F2" für das Apple iPhone sowie für den Apple iPod Touch an, welches über das Programm Apple iTunes heruntergeladen und auf den genannten Geräten installiert werden kann. Das Programm erlaubt es, die auf der Internetplattform F angebotenen Produkte auch mit einem Apple iPhone oder einem Apple iPod Touch aufzurufen und sofort Bestellungen vorzunehmen.
Am 5.11.2008 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin und weitere Mitbewerber wegen der Darstellung ihrer F Angebote über *Internetadresse2* und *Internetadresse1* ab, weil bei einer neuen WAP-Version Ende Oktober 2008 eine Widerrufsbelehrung und die Anbieterkennzeichnung sowie Angaben zu Versandkosten und zur Mehrwertsteuer nicht mehr angezeigt wurden, sondern insoweit auf die Internetseiten von F verwiesen wurde. Es kam zu einem Rechtsstreit vor dem LG Köln, in dem der Antragsgegnerin durch Urteil vom 6.8.2009 (31 O 33/09) (Bl. 82 ff.) entsprechende Angebote untersagt wurden. Das OLG Köln hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Am 8.9.2009 rief der Antragsteller über ein Apple iPod Touch das Angebot der Antragsgegnerin mit der Artikelnummer ...143 betreffend "10 kg Kirschkerne I Premium-Qualität" auf. Bereits auf der Startseite bestand die Möglichkeit, in Bezug auf das angebotene Produkt durch einen Klick auf die Schaltfläche "Gebot abgeben/sofort-kaufen" den Bestellvorgang einzuleiten. Weder auf der Startseite noch im Laufe der Bestellung wurde auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen. Auf der Startseite befand sich auch kein Hinweis auf ein Impressum mit der Anbieterkennzeichnung. Das Impressum konnte nur durch einen Klick auf das nicht weiter erläuterte Symbol "≫" aufgerufen werden. Im Angebot gab es auch keinen Hinweis darauf, ob in dem Preis Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht.
Nach einer am 9.9.2009 erfolgten Abmahnung der Antragsgegnerin wegen des wettbewerbswidrigen Angebotes, für die der Antragsteller vereinbarungsgemäß keine Kostenerstattung verlangte, erwirkte er mit dem per Fax am 7.10.2009 eingegangenen Antrag am 9.10.2009 eine einstweilige Verfügung des LG, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform F, dort über das von F bereitgestellte Programm "F2" für Mobilgeräte der Firma Apple, Kirschkerne anzubieten,
I. ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs-bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen und/oder
II. ohne den Preisen räumlich zugeordnet anzugeben, dass die genannten Preise die Mehrwertsteuer enthalten und/oder
III. ohne den Namen und die Anschrift unter der sie niedergelassen ist und ohne Angaben die eine schnelle Kommunikation mit ihr ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail-Adresse) so anzugeben, dass deutlich erkennbar ist, wo diese Informationen abgerufen werden können, wenn dies wie im Angebot Nr. ...143 geschieht.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 26.10.2009 Widerspruch gegen die Beschlussverfügung eingelegt. Der Antragsteller hat im Widerspruchsverfahren den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Er hat gemeint, es fehle bei dem beanstandeten Angebot der Antragsgegnerin an der erforderlichen Belehrung über das nach § 312d BGB bestehende Widerrufsrecht ebenso wie an der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV erforderlichen Angabe, ob im angegebenen Pr...