Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 1 O 100/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.12.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit die Klage wegen eines Betrages von 40.000,00 Euro nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Berufung um Zahlungsansprüche aus behauptetem Treuhandverhältnis.
Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des am ...2013 verstorbenen Erblassers E. Die Beklagten sind dessen Töchter aus erster Ehe und seine Alleinerbinnen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Beklagten zunächst auf Ausgleich von Beerdigungskosten und Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen.
Daneben hat sie die in der Berufung streitgegenständlichen Ansprüche aus Treuhandabrede geltend gemacht.
Die Klägerin heiratete den Erblasser am ...2009.
Unstreitig überwies sie ihm am 17.03.2010 einen Betrag von 31.000,00 Euro auf dessen Konto bei der X, nachdem sie ihre zuvor ebenfalls bei der X geführten Konten gekündigt hatte, auf denen sie seinerzeit Ersparnisse von 33.133,01 Euro hatte.
Außerdem überwies die Mutter der Klägerin dem Erblasser am 17.03. und am 11.05.2010 in mehreren Teilbeträgen insgesamt 9.000,00 Euro, die letzte Tranche mit dem Verwendungszweck "Rest Auto".
Der Erblasser seinerseits tätigte Überweisungen i.H.v. insgesamt 4.100,00 Euro auf das bei der Y-Bausparkasse geführte Konto der Klägerin, deren Hintergrund im Einzelnen streitig ist.
Nach dem Tod des Erblassers nahm der Klägervertreter die Beklagten auf Auskunft und auf Rückzahlung der an den Erblasser überwiesenen Beträge in Anspruch, wobei er zunächst die Zahlung von 31.000,00 Euro bis zum 02.10.2014 forderte und sodann - unter Anrechnung eines Zurückbehaltungsrechtes i.H.v. 10.800,00 Euro - die Zahlung von 29.200,00 Euro bis zum 03.11.2014.
Unter dem 17.03.2016 erstellten die Beklagten eine Vermögensdifferenzbilanzierung für den Erblasser (Bl. 55), aus der sich u.a. ergibt, dass das Konto des Erblassers bei der X bei Eheschließung ein Guthaben von 1.500,22 Euro aufwies und bei seinem Tod ein Guthaben von 63.501,00 Euro. Die Beklagten berechneten einen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin i.H.v. 1.812,80 Euro sowie einen Pflichtteilsanspruch i.H.v. 19.015,10 Euro (Bl. 59), die entsprechend ausgezahlt wurden.
Die Klägerin hat behauptet, die Zahlungen an den Erblasser seien sämtlich im Rahmen einer von ihr mit dem Erblasser getroffenen Treuhandabrede erfolgt, wonach dieser ihre Ersparnisse für sie verwalten sollte. Sie sei finanziell unerfahren gewesen und habe auf den Rat des Erblassers vertraut, wonach es finanziell unsinnig gewesen sei, ihre Ersparnisse auf verschiedenen Konten zu halten.
Dies gelte auch für die Zahlungen ihrer Mutter an den Erblasser, mit denen diese ein von der Klägerin zuvor gewährtes Darlehen habe begleichen wollen.
Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die an den Erblasser überwiesenen Beträge von insgesamt 40.000,00 Euro seien von den Beklagten an sie zu erstatten, weil das Treuhandverhältnis mit dem Tod des Erblassers beendet worden sei. Die Zahlungen des Erblassers an sie habe sie sich nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Sie hat dazu behauptet, der Erblasser habe damit gemäß einer internen Abrede andere Ansprüche der Klägerin ausgleichen wollen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 44.553,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 29.200,00 Euro seit dem 04.11.2014, von 15.039,18 Euro seit dem 05.11.2014, von 1.328,12 Euro vom 27.01.2016 bis 02.08.2016 und aus 314,71 Euro seit dem 03.08.2016 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben eine Treuhandabrede des Erblassers mit der Klägerin bestritten und gemeint, die Zahlungen der Klägerin an den Erblasser seien als ehebedingte Zuwendungen zu werten, deren Ausgleich allenfalls im Wege des Zugewinnausgleichs verlangt werden könne. Zu den Zahlungen der Mutter an den Erblasser haben sie behauptet, diese seien zur Erstattung des von ihm für die Klägerin verauslagten Kaufpreises für einen Pkw erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2016 hat die Klägerin ihre Klage um Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche erweitert, die sie ausgehend von einer Vermögensdifferenzbilanzierung vom 20.11.2016 berechnet, ohne den Treuhandanspruch als Passivposten in Abzug zu bringen.
Sie hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner weitere 61.088,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Zugewinnausgleichsanspruch und weitere 548,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2016 auf den Pflichtteilsanspruch zu zahlen.
Die Beklagte hat die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit des Landgerichts erho...