Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschütterung der Schwackeliste durch Vorlage günstigerer Angebote
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 19.7.2010 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des LG Dortmund samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die Berufungen der Parteien führen - entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LG gem. § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Aus Sicht des Senats hat das LG verfahrensfehlerhaft erhebliches Parteivorbringen - insbesondere Beweisantritte - übergangen. Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler. Aufgrund des Verfahrensmangels wird schließlich eine aufwendige und umfangreiche weitere Beweisaufnahme notwendig sein.
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin dem Grunde nach aus abgetretenem Recht der jeweiligen Unfallgeschädigten gem. §§ 7 Abs. 1, StVG, 3 Nr. 1 PflVersG a.F. von der Beklagten zu 1 (Fälle 1-18) bzw. der Beklagten zu 2 (Fälle 19+20) vollen Schadensersatz hinsichtlich unfallbedingt (notwendigerweise) angefallener Mietwagenkosten verlangen kann.
Dass die Anmietung der Ersatzfahrzeuge in den hier in Rede stehenden 20 Fällen jeweils für die geltend gemachte Mietdauer unfallbedingt notwendig war, steht ebenfalls außer Streit. Schließlich sind die Parteien sich darüber einig, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht als Schadensersatz nicht aus besonderen Gründen (Unzugänglichkeit anderer günstigerer Tarife in der konkreten Schadenssituation) die tatsächlich den Geschädigten (wohl auf Basis eines Unfallersatztarifs) in Rechnung gestellten Mietwagenkosten verlangen kann, sondern die Ersatzansprüche sich auf den allgemein schadensrechtlich erforderlichen Betrag beschränken. Das ist der Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf; das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur der günstigere (also der sog. "Normaltarif" und nicht der höhere Unfallersatztarif) ersatzfähig ist (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. 12.4.2011 - VI ZR 300/09). Dementsprechend gehen beide Parteien bei ihren Berechnungen im Ansatz vom Normaltarif aus. Die Parteien streiten allerdings darüber, wie vorliegend die schadensrechtlich erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten (wie die Klägerin meint) auf Basis der Schwackelisten 2003 und 2006 zu erfolgen hat oder (wie die Beklagten meinen) diese Listen als Schätzungsgrundlage ungeeignet sind, vielmehr auf den - wiederum von Klägerseite als ungeeignete Schätzungsgrundlage erachteten - Mietpreisspiegel 2008 des Fraunhofer Instituts (ergänzt durch die Mietpreiserhebung aus 2007 von Zinn) abzustellen ist. Daneben wird bzw. wurde auch noch über die Ersatzfähigkeit verschiedener Nebenkosten und Zuschläge gestritten.
2. Soweit die Beklagten geltend machen, für eine - von ihrem Vorbringen zu ihrem Nachteil abweichende - Schätzung sei schon deshalb kein Raum, weil die vorgetragenen günstigeren Anmietungsmöglichkeiten (vgl. Bl. 51 ff. GA) bzw. der Vortrag, die Klägerin vermiete selbst an Selbstzahler zu den von Beklagtenseite dargelegten Tarifen (vgl. Bl. 108 GA, nicht bestritten worden seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Aus Sicht des Senats hat die Klägerin die behaupteten günstigeren Anmietungsmöglichkeiten sehr wohl hinreichend bestritten (vgl. dazu Bl. 71 ff., 117 GA). Auf den vorgenannten Vortrag (Bl. 108 GA) zu den eigenen Selbstzahlertarifen hat die Klägerin zwar nicht mehr konkret erwidert; daraus kann aber angesichts des sonstigen Vorbringens der Klägerin nicht geschlossen werden, dass dieser Vortrag als in erster Instanz zugestanden anzusehen ist (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Dies gilt um so mehr, als dieser Vortrag der Beklagten viel zu pauschal gehalten und weder dargetan noch ersichtlich ist, dass konkreterer Vortrag zu den Tarifen der Klägerin den Beklagten nicht möglich war, insbesondere die Normaltarife der Klägerin für die Beklagten nicht ermittelbar wären.
3. Damit bleibt zu klären, wie vorliegend der zunächst einmal (jedenfalls im Ausgangspunkt) maßgebende "Normaltarif" zu ermitteln ist. Insoweit neigt der Senat zwar im Grundsatz dazu, dem Schätzungsansatz des LG zu folgen. Einer abschließende Entscheidung b...