Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 09.01.1987; Aktenzeichen 2 O 116/86)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das am 9. Januar 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 93 %, der Beklagte 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 4. Februar 1985 beantragten und am 21. März 1985 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Firma … in … (im folgenden: Gemeinschuldnerin), für die der Beklagte als Steuerberater tätig gewesen war. Seine Honorarforderungen beliefen sich Ende 1984 auf ca. 63.000,– DM.

Die … hatte der späteren Gemeinschuldnerin einen zunächst bis zum 20. Dezember 1984 befristeten Kreditrahmen von 1,1 Millionen DM bewilligt, welcher am 8. Januar 1985 dahingehend eingeschränkt wurde, daß sämtliche Verfügungen zu Lasten der Konten bei der … mit dieser zuvor abzustimmen waren. Am 21. Januar 1985 kündigte die … den Kredit und verweigerte die Bezahlung von vier Schecks, die die Gemeinschuldnerin auf die … gezogen hatte.

Am 18., 21. und 22. Januar 1985 kaufte der Beklagte in einem Ladengeschäft der Gemeinschuldnerin elektronische Geräte im Wert von 15.879,– DM und Zubehörartikel im Wert von 1.087,50 DM. Die elektronischen Geräte waren der Gemeinschuldnerin von den Herstellern unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts geliefert worden. Das Eigentum sollte auf die Gemeinschuldnerin erst nach Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem jeweiligen Hersteller übergehen. Die Kaufpreisansprüche aus der Weiterveräußerung wurden im voraus an den jeweiligen Hersteller abgetreten. Sämtliche Hersteller hatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge mit dem Beklagten noch erhebliche Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin. Ob die von dem Beklagten erworbenen Zubehörartikel ebenfalls unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts geliefert wurden, ist streitig. Die Kaufpreisansprüche der Gemeinschuldnerin wurden von dem Beklagten nicht bezahlt, sondern mit dessen Honorarforderungen verrechnet.

Mit seiner am 21. März 1986 eingereichten und dem Beklagten am 2. April 1986 zugestellten Klage hat der Kläger die Kaufverträge angefochten und Rückgewähr der gelieferten Gegenstände zur Konkursmasse verlangt. Er hat behauptet, die Verrechnung sei auf Grund einer zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten zuvor getroffenen Abrede erfolgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß durch den infolge der Verrechnung eingetretenen Untergang der Kaufpreisansprüche eine Benachteiligung der Gläubiger der Gemeinschuldnerin eingetreten sei, und zwar unabhängig davon, ob die an den Beklagten gelieferten Waren unter Eigentumsvorbehalt gestanden hätten oder nicht. Der Kläger hat behauptet, die gelieferten Zubehörartikel seien nicht direkt vom Hersteller, sondern über Zwischenhändler bezogen worden, mit denen kein Eigentumsvorbehalt vereinbart gewesen sei. Im übrigen sei eine Zuordnung dieser Artikel auf bestimmte Lieferanten nicht mehr möglich. Der Kläger hat weiter behauptet, der Beklagte sei über die finanziellen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin informiert gewesen und eingeschaltet worden, nachdem die … es abgelehnt gehabt habe, die vier auf sie gezogenen Schecks einzulösen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – folgende Gegenstände zurückzugewähren:

a)

aus Kaufauftrag Nr. …/Rechnung Nr. …

1

Panasonic Radio Rfl 405 LBS

1

Metz Fernsehgerät Mainau met.

1

Zimmerantenne mit Verstärker

1

AV-Kabel

1

15 m Antennenkabel

b)

aus Kaufauftrag Nr. …/Rechnung Nr. …

1

Nordmende Farbfernsehgerät 8107 Br.

1

Blaupunkt Videorecorder RTV 328

8

BASF Cassetten E 240

c)

aus Kaufauftrag Nr. …/Rechnung Nr. …

1

Philips MSX Computer

1

Philips Drucker

1

Philips Interface

1

Philips Monitor

d)

aus Kaufauftrag Nr. …/Rechnung Nr. …

1

Nordmende Farbfernsehgerät Spectra 8107 weiß mit Videotext

1

Videogerät Specktra 302 weiß

2

Kopfhörer HD 40 TV Mon.

1

Fuß

10

Cassetten E 240

e)

aus Kaufauftrag Nr. …/Rechnung Nr. …

1

Nordmende Videorecorder V 502 Video

10

Cassetten E 240,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 16.966,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.10.1985 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Zubehörartikel hätten auch unter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten gestanden. Der Beklagte hat bestritten, eine Verrechnungsabrede getroffen zu haben. Er hat auch bestritten, im Januar 1985 über die aktuelle Liquiditätslage der Gemeinschuldnerin informiert gewesen zu sein.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten zur Rückgewähr der Zubehörartikel verurteilt und die Klage hinsichtlich der elektronischen Geräte abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Übereignung der im Vorbehaltseigentum der Lieferanten stehenden elektronischen Geräte habe nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, weil die Geräte in keinem Fall ...

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