Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 23.11.2007; Aktenzeichen 45 O 23/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.04.2011; Aktenzeichen II ZR 263/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 23. November 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Januar 2007 zu TOP 7 und TOP 8 nichtig sind, soweit sie die Einziehung der Geschäftsanteile der Kläger an der Beklagten zum Inhalt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A

Die Kläger fechten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Januar 2007 an, durch die sie, die Kläger, als Gesellschafter aus der Beklagten ausgeschlossen und ihre Geschäftsanteile eingezogen worden sind. Die Gesellschafterversammlung hatte ihre Beschlussfassung über den Ausschluss auf die Satzungsbestimmung gestützt, wonach ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, wenn die Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil betrieben wird und es dem Gesellschafter nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von 6 Wochen abzuwenden, § 13 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten. Der Mitgesellschafter I3, der selbst und über die I GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, die Mehrheit der Anteile der Beklagten von 99,96 % hielt, betrieb gegen die Kläger die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, in der diese sich wegen einer Haftung für Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatten. Die Darlehensforderungen, die in Höhe von ca. 37,4 Millionen DM gegenüber der G AG (im Folgenden: G) bestanden hatten, hatte Herr I3 im Jahre 2001 zu einem Kaufpreis von 22,2 Millionen DM gekauft. Einen Teil dieser Darlehensforderung hatte er anlässlich einer Kapitalerhöhung der Beklagten im Jahre 2003 im Wege der Sacheinlage als Eigenkapital eingebracht. Im Jahre 2006 nahm er die Kläger mit der Behauptung, die Darlehen seien notleidend geworden, aus den Sicherheiten in Anspruch und pfändete auch deren Geschäftsanteile an der Beklagten.

Die Kläger haben die Beschlussfassung für fehlerhaft gehalten. Sie haben die Auffassung vertreten, die statutarischen Voraussetzungen für ihre Ausschließung hätten nicht vorgelegen. Insoweit haben sie das Vorliegen des Sicherungsfalls bestritten und gemeint, der Mehrheitsgesellschafter I3 habe treuwidrig eventuelle Zahlungsrückstände der Hauptschuldnerin, der Beklagten, aufkommen lassen. Die gesellschaftsvertragliche Vorschrift des § 13 Abs. 1 b erfasse die vorliegende Fallgestaltung nicht und werde vom Mehrheitsgesellschafter I3 treuwidrig genutzt, um sie, die Kläger, aus der Gesellschaft herauszudrängen. Zudem hafteten sie allenfalls in Höhe ihrer Beteiligung an der Gesellschaft, d. h. nur in Höhe von insgesamt 0,06 %.

Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der Beschlussfassung festgestellt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Zwar lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 b der Satzung dem Wortlaut nach vor, doch entspreche der Ausschluss der Kläger nicht dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Der Zweck bestehe in erster Linie darin, die Gesellschaft vor dem Eindringen Gesellschaftsfremder bei der Vollstreckung in Geschäftsanteile zu bewahren. Der Mehrheitsgesellschafter I3 habe es aber selbst in der Hand, ob er diese Art der Vollstreckung betreibe, und könne sich deshalb auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen. Dies gelte entsprechend für das Argument der Rufschädigung, die mit einer Vollstreckung in Geschäftsanteile verbunden sei und einen Grund für die Ausschlussregelung darstelle. Auch insoweit beruhe im Streitfall eine Rufschädigung allein auf den finanziellen Problemen der Beklagten und den deshalb vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen des Mehrheitsgesellschafters.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie die weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung strebt die Beklagte weiterhin Klageabweisung an. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht eine ergänzende Auslegung der Regelung des § 13 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen. Selbst wenn trotz des klaren Wortlauts eine Auslegung zulässig sein sollte, führe diese nicht zu dem vom Landgericht gewonnenen Ergebnis. Dem Mehrheitsgesellschafter sei es nicht verwehrt, seine Gläubigerrechte auszuüben. Dies schließe die Vollstreckung in die Geschäftsanteile der Kl...

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