Entscheidungsstichwort (Thema)
Gründung und Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft
Normenkette
BGB § 738
Verfahrensgang
LG Paderborn (Urteil vom 03.04.2009; Aktenzeichen 4 O 398/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.4.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gem. § 540 ZPO)
I Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Ehefrau, Zahlung anteiliger Mieterträge aus einer im Alleineigentum der Beklagten stehenden Immobilie für die Monate Juli, August und September 2008.
Die Parteien heirateten am 18.10.1985. Durch notarielle Vereinbarung vom 5.12.1989 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger im Wege der Schenkung das hälftige Miteigentum an einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 5.500 m2 des in ihrem Alleineigentum stehenden Gesamtgrundstücks zu übertragen. Besitz sowie die mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte, Nutzungen, Gefahren und Lasten gingen laut Vereinbarung am Tag der Beurkundung auf den Kläger über. Eine Auflassung ist bisher nicht erfolgt. Die Übertragung des Miteigentums ist derzeit Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits (22 U 64/09 OLG Hamm) zwischen den Parteien.
Den auf der Teilfläche befindlichen Gebäudebestand bauten die Parteien in den Folgejahren unter der Regie des Klägers, der das Objekt fortan auch verwaltete, zum Zwecke der besseren Vermietbarkeit aus und um. Mit den stetig steigenden Mieteinnahmen tilgten die Parteien die für Umbau und Sanierung aufgenommenen Kreditmittel und deckten einen Teil ihres ehelichen Lebensbedarfs. Seit Mitte 2008 ist das Objekt schuldenfrei.
Im September oder Oktober 2007 trennten sich die Parteien innerhalb der Ehewohnung. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 25.4.2008 rechtshängig.
Am 1.7.2008 überwies die Beklagte von dem gemeinsamen Konto, über das sämtliche Ein- und Ausgaben der Immobilie abgewickelt wurden, einen Betrag i.H.v. 24.000 EUR, der im Wesentlichen das gesamte Guthaben darstellte, auf ein eigenes Konto und forderte die Mieter im laufe des Monats auf, zukünftig die Mieten auf ein neues, allein auf ihren Namen lautendes Konto zu überweisen. Die Mieter folgten der Aufforderung.
Gestützt auf die Auffassung, zwischen den Parteien bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Juli, August und September 2008 jeweils 5.000 EUR als Gewinnabschlag aus der gemeinsamen GbR sowie 528,96 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestritten und behauptet, mit der Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten habe der Kläger nur seine Verpflichtung erfüllt, zum Familienunterhalt beizutragen. Die Verwaltung habe er zudem an sich gerissen, um von den Mieteinnahmen profitieren zu können.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es erübrige sich, das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu prüfen, da gem. §§ 721, 722 BGB ein Anspruch auf Gewinnabschläge nicht bestehe, weil ein hierzu erforderlicher Rechnungsabschluss unstreitig nicht erstellt sei. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien über eine laufende Gewinnbeteiligung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung.
Der Kläger beantragt abändernd, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Verfahrenskosten i.H.v. 528,96 EUR zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Erstellung des Rechnungsabschlusses für die M2 und M GbR für das Wirtschaftsjahr 2008 vorzunehmen, dem Kläger mitzuteilen und ihm einen Abschlag auf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil i.H.v. 15.000 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin unter näherer Darlegung die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung von je 5.000 EUR für die Monate Juli, August und September 2008 (Hauptantrag) noch hat er einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Rechnungsabschluss für das Wirtschaftsjahr 2008 nebst Abschlag i.H.v. 15.000 EUR auf einen Gewinnanteil (Hilfsantrag).
Der Kläger kann Haupt- und Hilfsanspruch nicht - wie von ihm geltend gemacht - auf einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch gem. §§ 738 ff. BGB stützen, weil zwar eine sog. Ehegatteninnengesellschaft vorliegt, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aber einen Zeitraum erfassen, der nach Be...