Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 30.03.1999; Aktenzeichen 11 O 167/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. März 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten entgangenen Gewinn als Schadensersatz aufgrund eines nach der Durchführung eines Architektenwettbewerbes nicht erteilten Architektenauftrages.
Am 15.02.1988 lobte die Beklagte auf der Grundlage der Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens – GRW 1977 – einen Architektenwettbewerb aus. Gegenstand war die Planung eines Freizeithallenbades. Nach den in der Auslobung enthaltenen Zielvorstellungen (Ziff. 12.2) sollte das Hallenbad Bestandteil einer größeren Freizeitanlage werden, dem Schul- und Schwimmsport zur Verfügung stehen und mit einem bereits bestehenden Freibad eine organisatorische Einheit bilden. Weiter ist erwähnt, daß die Stadt ein angemessenes Objekt erwarte, „dessen Baukosten 10 – 12 Mio. DM nicht notwendig überschreiten sollten”.
Zur Regelung der weiteren Bearbeitung der Wettbewerbsarbeiten hieß es unter Ziff. 16.1 der Wettbewerbsbestimmungen:
„Der Auslober beabsichtigt, soweit und sobald die Aufgabe realisiert wird, entsprechend den Empfehlungen des Preisgerichts einem Preisträger die weitere Bearbeitung gemäß HOAI § 15 mindestens die Leistungsphase 2 – 5 zu übertragen. Dabei wird die Preissumme unter Voraussetzung der Ziff. 5.1.2 der GRW 77 angerechnet.”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Wettbewerbsbedingungen wird auf Bl. 15 bis 21 der Akten bezug genommen.
Das eingesetzte Preisgericht entschied in seiner Sitzung vom 04./05.10.1988 über die Preisverleihung. Die ersten fünf Preise gingen an die Architekturbüros T in J (1. Preis), M-V und Partner in N (2. Preis; Büro des Klägers), Q & X1 BDA in C-I (3. Preis), I & X2 BDA in E2 (4. Preis) und T1 BDA in E (5. Preis). Mit der Preisverleihung sprach das Preisgericht die Empfehlung aus, den ersten Preisträger mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen und führte u.a. aus: „Klar ist nur, daß das Programm mit 12 Mio. DM nur mit Mühe realisiert werden kann, eher sind höhere Summen wahrscheinlich. Daher haben auch zahlreiche Arbeiten entsprechend höhere Gebäudewerte aufgewiesen.”
Die Verwirklichung des mit dem ersten Preis versehenen Entwurfs hätte ca. 28 bis 30 Mio. DM gekostet. Die übrigen Preisträger hatten für ihre Entwürfe vergleichbar hohe Baukosten geschätzt. Diese Summen überschritten die der Beklagten zur Verfügung stehenden Geldmittel.
Mit Schreiben vom 02.03.1989 bat die Beklagte die beiden ersten Preisträger, ihre Entwürfe bis auf einen Kostenrahmen von ca. 15 Mio. DM „abzumagern”.
Mit Vertrag vom 04./24.08.1989 beauftragte die Beklagte den ersten Preisträger, der sich inzwischen mit weiteren Architekten zur Architektengruppe P 7 zusammengeschlossen hatte, seinen Entwurf auf Realisierungskosten von ca. 20 Mio. DM zu reduzieren. Hierfür zahlte die Beklagte ein vereinbartes Honorar in Höhe von 30.000,00 DM.
Im der Folgezeit legte die Gruppe P 7 überarbeitete und weiter reduzierte Planungen für ein separates Freizeithallenbad mit einer Kostenschätzung von 25 Mio. DM vor.
Die von der Beklagten eingesetzte Projektgruppe Freizeitanlage Nord befaßte sich am 15.03.1990 mit dem reduzierten Planungsentwurf, den sie ablehnte, da er immer noch den für die Beklagte möglichen Kostenrahmen sprenge. Sie erklärte das Vorhaben und den Wettbewerb „Errichtung eines Freizeithallenbades in Z1 für abgeschlossen.
Gleichzeitig stellte die Projektgruppe fest, daß nach wie vor Bedarf an einem erweiterten Badangebot bestehe und man mit der Gruppe P 7 über mögliche Alternativen sprechen wolle. Hierzu schloß die Beklagte im September 1990 mit der Gruppe P 7 einen weiteren Vertrag über Planungsleistungen ab, wiederum für ein Honorar in Höhe von 30.000,00 DM. Mit den daraufhin vorgenommenen Planungen der Gruppe P 7 befaßte sich die Projektgruppe Freizeitanlage Nord in ihren Sitzungen bis zum Juni 1991, letztendlich mit dem Ergebnis, die Planungen nicht umzusetzen.
Weitere Verhandlungen mit der Gruppe P 7 führte die Beklagte nicht mehr.
Am 16.12.1991 faßte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten den Beschluß, daß aus finanz- und bäderpolitischen Gründen zur Zeit keine Möglichkeit bestehe, die derzeitige Badsituation zu verändern, es verbleibe daher beim status quo.
Im Dezember 1995 beauftragte der Eigenbetrieb ...