Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 28.05.2008; Aktenzeichen 3 O 506/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 145.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 140.530,38 € seit dem 21.08.2007 und aus weiteren 4.469,62 € seit dem 28.12.2007 verurteilt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.05.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 145.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 140.530,38 € seit dem 21.08.2007 und aus weiteren 4.469,62 € seit dem 28.12.2007 verurteilt worden ist.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob der Kläger von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, einen Ausgleich finanzieller Aufwendungen für ein der Beklagten gehörendes Grundstück verlangen kann.

Unter dem 09.07.1998 erwarb die Beklagte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in Recklinghausen, U Weg 75 zu einem Kaufpreis von 750.000 DM. Zur Bezahlung des Kaufpreises wendete die Beklagte entweder 290.000 DM oder 300.000 DM aus ihrem Vermögen auf. Ein Betrag von 495.000,00 DM wurde durch ein von beiden Parteien am 27.09.1998 bei der Deutschen Bank aufgenom-menes Darlehen finanziert. Die Darlehensraten wurden von dem Konto des Klägers abgebucht. In der Folgezeit wurde das Grundstück geteilt. Der bebaute Teil U Weg 75 wurde am 28.02.1999 veräußert und der Kaufpreis von 490.000 DM dazu verwendet, das bestehende Darlehen abzulösen.

Auf dem unbebauten Teil U Weg 73 a sollte ein Eigenheim errichtet werden.

Unter dem 29.06.1999 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag mit der Deutschen Bank über insgesamt 600.000 DM.

Die Kreditraten bediente ebenfalls der Kläger. Neben den Kreditraten bringt der Kläger in der Folgezeit angefallene und von ihm im Einzelnen aufgelistete Aufwendungen für die Errichtung des Wohnhauses als Finanzierungsaufwand in Ansatz. Zwischen den Parteien ist erstinstanzlich streitig gewesen, in welchem Umfang der Kläger weitere Aufwendungen für den Hausbau aus seinem Vermögen aufgebracht hat. In zweiter Instanz bestreitet die Beklagte insgesamt, dass die von dem Beklagten vorgetragenen Aufwendungen aus seinen sonstigen Mitteln und nicht aus der Darlehensvaluta stammten.

Durch notariellen Vertrag vom 22.07.1999 vereinbarten die Parteien Gütertrennung. Die Ehe schlossen sie am 27.07.1999.

Am 16.10.2004 trennte sich der Kläger von der Beklagten. Die Ehe der Parteien wurde schließlich am 26.02.2007 geschieden.

Vor dem Familiengericht stritten die Parteien um Trennungsunterhalt der Beklagten. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Recklinghausen vom 27.12.2007 zur Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts verurteilt. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts wurden die von dem Kläger in der Zeit nach der Trennung der Parteien geleisteten Darlehensraten als die Leistungsfähigkeit mindernde Ausgaben berücksichtigt.

Darüber hinaus nahm die Beklagte den Kläger vergeblich auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 25.000 € in Anspruch. Die Klage der Beklagten scheiterte daran, dass sie eine Darlehensgewährung nicht nachweisen konnte und die Zahlung als nicht rückforderbare ehebedingte Zuwendung angesehen wurde.

Der Kläger errechnet unter Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen auf die aufgenommenen Darlehen bis Juni 2006 in Höhe von 191.446,64 € sowie von Aufwendungen für Baukosten in Höhe von 119.446,71 € Zuwendungen in Höhe von 310.893,35 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers Bl. 4 bis 6 d. A. Bezug genommen.

Auf Seiten der Beklagten bringt er folgenden Finanzierungsaufwand in Ansatz:

Darlehensraten ab 01.07.2006: 7.654,50 € eigenes Vermögen: 300.000 DM = 148.274,65 € Erstattungen an ihn: 185.000 DM = 94.589,00 € Gesamtbetrag: 250.518,04 €

Der Kläger hat behauptet:

Er habe neben den Darlehensraten Aufwendungen für das Bauvorhaben in Höhe von 119.446,71 € erbracht. Die Beklagte habe ihm 185.000 DM erstattet.

Die Vermögensbildung in der Hand der Beklagten beruhe darauf, dass etwaigen Gläubigern des Klägers der Zugriff auf Vermögenswerte habe erschwert werden sollen.

Das bebaute Grundstück habe seiner Alterssicherung dienen sollen. Er verfüge über keine ausreichende Alterssicherung. Auch habe er keine Einnahmen oder Vermögen aus Unternehmensbeteiligungen. An dem "Unternehmen" C3 und Y, einer Rechtsanwaltskanzlei, sei er nicht beteiligt. Ein Zusammenhang zwischen ihm und einer I KG in...

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