Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundlage für Berechnung einer Architektenhonorarforderung
Normenkette
BGB §§ 631 ff.; HOAI §§ 4, 10, 15
Verfahrensgang
LG Siegen (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 1 O 132/99) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird das am 26.3.2003 verkündete Vorbehaltsurteil der 1. Zivilkammer des LG Siegen unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung des Beklagten sowie unter Zurückweisung der Berufung des Klägers hinsichtlich der Zinsmehrforderung teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.579,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2002 zu zahlen, und zwar unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit seiner Schadensersatzforderung gegen den Kläger wegen schuldhaft verzögerter Genehmigungsplanung i.H.v. 624.665,74 EUR. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Die Kosten des Streithelfers trägt der Kläger für die erste Instanz zu 22 % und für das Berufungsverfahren zu 10 %; im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Zur Darstellung des Sachverhalts wird, soweit er sich nicht aus Nachstehendem ergibt, auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtene Urteils, auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien und der Streithelferin vom 5., 6., 27.5.2003; 3., 11.6., 3., 10.7.2003 (nebst Anlagen Bl. 336-340d.A.), 20.8. und vom 2.9.2003 sowie auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 11.12.2003 (Bl. 391, 392 d.A.) Bezug genommen.
II. Die in der Hauptsache gegen die Kürzung seiner Architektenhonorarforderung um 15.338,76 EUR (2. Akontozahlung des Beklagten) und weiterer 2.313,08 EUR (Kosten der Nachtragsstatik) gerichtete Berufung des Klägers hat insoweit vollen Erfolg.
Die zulässige Berufung des Beklagten, mit der er in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LG gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hilfsweise die Abweisung der Klage und Aufhebung des vom LG nach § 302 Abs. 1 ZPO festgestellten Vorbehalts erreichen will, führt hingegen lediglich zur Kürzung der vom LG zugesprochenen Fahrtkosten von 3.593,62 DM auf den Betrag von 816,85 DM (jeweils netto). Eine Entscheidung des Senats gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO scheidet aus, weil der Rechtsstreit ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif ist. Die vom Beklagten geltend gemachte Rüge eines wesentlichen Verfahrensfehlers bei der Urteilsfindung durch das LG bedarf somit in diesem Zusammenhang keiner weiteren Überprüfung.
Über die unter Vorbehalt ausgeurteilten 29.574,91 EUR (der im Urteilstenor aufgeführte Betrag von 29.754,91 EUR beruht auf einem Zahlendreher) hinaus schuldet der Beklagte dem Kläger gem. den §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB; §§ 4 Abs. 4, 10, 15 HOAI weitere 16.004,94 EUR restliches Architektenhonorar, insgesamt also 45.579,85 EUR. Der Betrag errechnet sich aus dem in erster Instanz im Ergebnis zutreffend zugebilligten Honoraranspruch des Klägers von netto 90.685,15 DM zzgl. 1.363,90 DM netto für Porto-/Kopie- und Telefonkosten und Fahrtkosten von 816,85 DM netto abzgl. der Akontozahlung von 4.000 DM netto zzgl. 14.218,54 DM USt. abzgl. der Kosten des ersten Genehmigungsverfahrens i.H.v. 13.938 DM. Das sind insgesamt 89.146,44 DM entsprechend 45.579,85 EUR.
1. Grundlage für die Berechnung der Honorarforderung des Klägers ist seine mit Schriftsatz vom 8.10.2002 vorgelegte Schlussrechnung (Bl. 249-256 d.A), durch die seine mit der Klage eingereichte Schlussrechnung vom 15.4.1999 überholt ist.
a) Das LG hat die Prüffähigkeit der Schlussrechung vom 8.10.2002 zu Recht bejaht. Die hiergegen erhobenen Berufungsangriffe des Beklagten führen nicht zum Erfolg. Die Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung scheitert weder an einer fehlenden ordnungsgemäßen Kostenberechnung nach DIN 276 noch an der "computermäßigen" Darstellung der Einzelzahlen.
Maßgebend für die Berechnung der Honorarforderung sind die Kostenermittlungsarten, die in der jeweiligen Leistungsphase der HOAI dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang entsprechen. Nichts anderes gilt, wenn der Vertrag gekündigt oder vorzeitig beendet wird (BGH v. 18.5.2000 - VII ZR 69/99, NJW 2000, 2587 [2588], m.W.N.).
Hier hatte der Kläger als wesentliche Teilleistung der von ihm erbrachten Leistungsphase 3 die Kostenberechnung nach DIN 276 zu erstellen (§§ 15 Abs. 2 Nr. 3, 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI). Dem ist er nicht nachgekommen. Die von ihm aus Anlass seiner Honorarabrechnung vorgelegte "Kostenberechnung" vom 8.10.2002 erfüllt nicht die an eine solche zu stellenden Anforderungen. Die dort aufgelis...