Leitsatz (amtlich)
Der Nachweis einer Unfallmanipulation ist geführt ,wenn durch ein verkehrsanalytisches Gutachten bewiesen ist, dass das geschädigte Fahrzeug entgegen den Angaben dessen Fahrers im Zeitpunkt der Kollision mit einem mit ca. 2 km/h zurücksetzenden LKW gestanden hat, für einen solchen Stillstand an der konkreten Stelle kein Anlass bestand und die Legende des Fahrers zum Anlass der Fahrt und dem Aufenthalt auf einem Kundenparkplatz eines Discounters nicht glaubhaft ist.
Normenkette
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 08 O 416/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Unfallgeschehen vom 16.10.2015 auf dem Kundenparkplatz der Firma B in T geltend. Zum Unfallzeitpunkt wurde das Fahrzeug BMW 530 d xdrive von seinem Sohn I gesteuert. In Höhe der Zufahrt zur Warenannahme beschädigte der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten LKW Mercedes des Beklagten zu 2 während der Rückwärtsfahrt aus der Zufahrt heraus kommend den BMW rechtsseitig. Der Kläger hat erstinstanzlich den von ihm mit 11.678,07 EUR bezifferten Schaden aus Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten sowie der allgemeinen Unkostenpauschale und einer Akteneinsichtsgebühr nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Beklagte zu 3, die den Beklagten zu 2 und 3 zugleich als Streithelferin beigetreten ist, hat die Aktivlegitimation des Klägers und das Unfallgeschehen an sich, sowie die Schadenshöhe bestritten und im Übrigen geltend gemacht, dass es sich um ein manipuliertes Geschehen im Einverständnis mit dem Kläger gehandelt habe. Das Landgericht, dem die Akten des Kreises X - ... - vorgelegen haben, hat den Kläger persönlich angehört und die Klage nach der Vernehmung von Zeugen mangels Aktivlegitimation des Klägers und wegen des aus seiner Sicht geführten Nachweises einer Unfallmanipulation abgewiesen.
Gegen das angefochtene Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. Die Beklagte zu 3 beantragt - zugleich für die Beklagten zu 1 und 2 - die Zurückweisung der Berufung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Unterlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 persönlich angehört und den Zeugen I vernommen. Der Sachverständige T2 hat ein verkehrsanalytisches Gutachten erstellt und dieses unter Überreichung schriftlicher Unterlagen mündlich im Senatstermin vom 12.10.2018 erstattet. Dieses Gutachten hat er im Senatstermin vom 01.02.2019 ergänzt und noch einmal erläutert. Die oben bezeichneten Beiakten lagen dem Senat vor.
II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht der von diesem geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht zu.
1. Allerdings hat der Senat keine Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers, die aufgrund der vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu bejahen ist. Bereits die Bestellung des Fahrzeugs bei dem BMW Händler C2-U vom 15.04.2015 weist den Kläger als Inhaber der I Automobile als Adressaten aus.
2. Allerdings verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Denn ebenso wie bereits das Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen im Einverständnis des Klägers von dem Beklagten zu 1 mit dem Zeugen I herbeigeführt worden ist. Hierfür sind die nachstehenden Erwägungen maßgebend.
3. Die vom Zeugen I präsentierte Legende zum Anlass der Fahrt und deren Ablauf, die ihn letztlich auf den Parkplatz der Firma B geführt hat, ist nach der Überzeugung des Senats konstruiert. Zweck der in N - dem Wohnort des Zeugen I - begonnenen Fahrt soll es gewesen sein, in T, bei dem dort ansässigen VW Händler nach geeigneten Gebrauchtwagen in der Preisklasse zwischen 2.000,- EUR und 3.000,- EUR zu schauen, die er bei Gefallen mit dem mitgeführten Bargeld nach einem Preisabgleich bei im Internet zugänglichen Autobörsen erwerben wollte. Dass der Zeuge zu diesem Zeitpunkt - dem letzten Tag der Herbstferien 2015 - noch Schüler war und nichts dafür vorgetragen worden ist, dass er besondere Sachkenntnisse hatte, die ihn in die Lage versetzten, die Werthaltigkeit eines Fahrzeugs zuverlässig einzuschätzen, andererseits mit 3.000,- EUR ausgestattet gewesen sein will, erscheint dem Senat nicht plausibel. Ebenso wenig plausibel ist es, warum der Zeuge den ca. 230 km langen Hin- und Rückw...