Leitsatz (amtlich)
Der Kunde, der bei winterlichen Temperaturen einen Selbstbedienungswaschplatz aufsucht, weiß, dass vom Betreiber kein darüber hinaus gehender Service - insbesondere zur Beseitigung von Blitzeis durch bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage verspritztes Waschwasser - geschuldet wird.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 30.10.2014; Aktenzeichen 08 O 65/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Münster (8 O 65/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines Vorfalls in Anspruch, der sich am 11.2.2013 in W gegen 13.00 Uhr auf dem Waschanlagenplatz des Beklagten ereignet hat.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 112 ff. GA) Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
1. Das LG hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin und des als Vertreter des Beklagten erschienenen Herrn F sowie Vernehmung des Zeugen M abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe die für die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung erforderliche Eisbildung nicht fest, da die Klägerin selbst angegeben habe, an der Sturzstelle kein Eis gesehen zu haben, und die im Übrigen von ihr beschriebene Eisbildung von der von dem Zeugen M beschriebenen abweiche, dem auch nicht zu glauben sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum er gerade die von der Klägerin benutzte Parkbox und den Platz überhaupt auf Eis hin untersucht habe. Auch habe der Platz in der Morgensonne gelegen und könne nicht vereist gewesen sein, zumal die Klägerin Plustemperaturen beschrieben habe.
Überdies sei das von dem Vertreter des Beklagten, Herrn F, geschilderte vorsorgliche Streuen angesichts der Relation zwischen - vorliegend schwieriger - Erkennbarkeit der Gefahren und erforderlichem Aufwand ausreichend.
2. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Schadensersatz- und Feststellungsbegehren in vollem Umfange weiter.
Sie ist der Ansicht, das LG habe angesichts der von ihr für den Unfallort am Unfalltag vorgetragenen Temperaturen von 0,3 Grad um 14 Uhr Beweis durch Sachverständigengutachten erheben müssen zu ihrer Behauptung, dass sich unter diesen Voraussetzungen beim Autowaschen zwingend Eis gebildet habe; schließlich habe der Zeuge M eine Eisbildung bestätigt. Bedenken des Gerichts gegen dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage seien ebenso wenig nachvollziehbar wie die geäußerten Bedenken gegen die Angaben der Klägerin.
Die Annahme eines vorsorglichen Streuens, wie vom LG zugrunde gelegt, entbehre jeder Grundlage, da Herr F erklärt habe, es sei niemand vor Ort gewesen und nach dem normalen Ablauf im Winter werde (nur) gegen 6 Uhr Salz gestreut.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 30.10.2014 verkündeten Urteils des LG Münster, Az.: 8 O 65/14, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.2.2013 zu zahlen,
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 4.475,50 EUR zu zahlen, und
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 11.2.2013 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verweist darauf, die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, kein Eis gesehen zu haben, ferner Temperaturen über Null Grad behauptet, so dass das LG zu Recht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Eisbildung verneint habe. Er meint, wenn hingegen Eis vorhanden gewesen sei, sei es auch für die Klägerin erkennbar gewesen, so dass keine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem streitgegenständlichen Vorfall, da eine Haftung gem. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder gem. § 823 Abs. 1 BGB bereits dem Grun...