Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 18.03.2009; Aktenzeichen 4 O 85/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.3.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I. Der Kläger war bis Ende 2007 als selbständiger Unternehmensberater tätig. Seit Januar 2008 bezieht er Arbeitslosengeld. Die Beklagte zu 3) vermarktet und vermittelt Ferienwohnungen auf der Insel V. Der Beklagte zu 2) ist einer ihrer Geschäftsführer. Der Beklagte zu 1) ist Wohnungseigentümer. Im Jahr 2007 kam es zu Überlegungen des Beklagten zu 2), die Ferienwohnungen, die bisher der U mitverwaltet hatte, ab Januar 2008 über das Internet und die noch einzurichtende Seite "Internetadresse" selbst zu vermarkten. Domaininhaberin sollte die Beklagte zu 3) werden. An dem Projekt beteiligten sich der Kläger, der nach mündlichen Absprachen an der Gestaltung der entsprechenden Internetseite arbeitete, und später auch der Beklagte zu 1). Dabei ist streitig, in welchem Umfang der Kläger insoweit Leistungen erbrachte. Jedenfalls fertigte der Kläger zur ergänzenden bildlichen Darstellung der Objekte und ihres Umfeldes die in den Anlagen K 1 bis K 3 abgebildeten Lichtbilder ebenso an wie die im Anlagenkonvolut 4 zur Klageschrift dargestellten Lichtbilder. Daneben standen auch andere Lichtbilder, die teilweise von einem Fotostudio erstellt worden waren, zur Illustrierung der Internetseite zur Verfügung. Diese wurde vom Kläger erstmals im November 2007 auf die vereinbarte Domain hochgefahren und war in der durch den Kläger bearbeiteten Form, bei der unter anderen auch die von ihm stammenden Lichtbilder einbezogen worden waren, von November 2007 bis 4.2.2008 im Internet abrufbar. Die Startseite enthielt einen Copyright-Vermerk zugunsten der "Q-Unternehmensberatung" und im Impressum war der Kläger mit seiner Unternehmensberatung als Gestalter angegeben (Anlagenkonvolut K 5). Der Kläger sollte in Zusammenhang mit der Einrichtung der Webseite auch in die Vermarktung der Ferienwohnungen einbezogen werden und dafür Provisionen erhalten. In welchem Umfang das geschehen sollte, ist gleichfalls streitig zwischen den Parteien. Insoweit sind mit Ausnahme eines von der Beklagten zu 3) geleisteten Vorschusses i.H.v. 500 EUR noch keine Zahlungen erfolgt. Der Kläger erhielt außerdem allerdings noch einen Server.
Am 6.2.2008 und den nachfolgenden Tagen bemerkte der Kläger, dass die von ihm für die Domain "Internetadresse" eingerichtete Webseite mit den drei streitgegenständlichen Fotos des Klägers auch über die Domains "Internetadresse1" und "Internetadresse2" in das Internet gestellt worden war, deren Inhaber der Beklagte zu 1) ist. Darüber konnte sie auch auf den Internetseiten "Internetadresse3" sowie "Internetadresse4" und "Internetadresse4" aufgerufen werden, deren Inhaber der Beklagte zu 2) ist. Die Zugangskennung für den FTP-Server X, auf dem die Seite "Internetadresse" abgelegt war, war nur dem Kläger und den Geschäftsführern der Beklagten zu 3), also auch dem Beklagten zu 2) bekannt.
Der Kläger untersagte dem Beklagten zu 1) per Email vom 6.2.2008 die weitere Nutzung der Internetseite und u.a. auch seiner Bilder. Eine Kopie dieser Mail sandte er an den Beklagten zu 2). Am 7.2.2008 wiederholte er die Aufforderung und bezog sie auch auf Weiterleitungen von anderen Domains (Anlage K 6).
Nachdem der Kläger mit dem Verkauf der Webseite gedroht hatte, wurde ihm der Zugang zu dem FTP-Server X, auf dem die Webseite gespeichert war, gesperrt. Den Zugangscode kannte außer dem Kläger nur der Beklagte zu 2). Die Internetseite wurde leicht verändert, enthielt aber noch am 9.2.2008 die streitgegenständlichen Bilder. Dagegen wurde der Urheberrechtsvermerk und der Hinweis auf die Gestaltung der Seite durch den Kläger entfernt (Anlage K 7).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.2.2008 wurde der Beklagte zu 1) wegen der Vervielfältigung und Verbreitung der Webseiten auf dem Herstellungsstand vom 4.2.2008 auf den Domains "Internetadresse2" und "Internetadresse1", der Bearbeitung der Seiten und des Austausches des Zugangscodes abgemahnt und auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Außerdem sollte der Beklagte zu 1) Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.853,03 EUR erstatten, die auf der Basis einer 1,5 Geschäftsgebühr und eines Streitwertes von 150.000 EUR unter Hinweis auf mehr als 20 verwendete Lichtbilder und den immensen Bearbeitungsaufwand des Klägers in Zusammenhang mit der Gestaltung des Internetauftritts berechnet wurden (Anlage K 8). Wegen eines Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 1) bei der gerügten Urheberrechtsverletzung und wegen des Verbreitens der auf die Int...