Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 10.02.2015; Aktenzeichen 12 O 202/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.02.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Beide Parteien vertreiben über das Internet Erotikzubehörartikel und Sexspielzeug.

Im Rahmen der von der Beklagten in ihrem Internetauftritt www... de verwendeten Widerrufsbelehrung (Anlage K1, Bl. 13 ff. d.A.) heißt es unter der Überschrift "Ausschluss des Widerrufsrechts:"

"Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen

...

  • zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde

...".

Zugleich versieht die Beklagte verschiedene Produkte aus dem Bereich der Sexspielzeug- und Erotikzubehörartikel mit folgendem Siegel:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

"Hygienesiegel kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel".

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2014 (Anlage K3, Bl. 28 ff. d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der anwaltlichen Kosten der Abmahnung in Höhe von 984,60 EUR auf.

Die Klägerin beanstandete, entgegen dem Hinweis in der Widerrufsbelehrung der Beklagten seien die Produktgruppen Penisringe, Lay-on-Vibratoren, Liebeskugeln, Dildos und Vibratoren nicht von dem Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfasst, so dass auch insoweit ein Widerrufsrecht bestehe. Zudem stelle die Anbringung des Hygienesiegels eine erhebliche Beeinträchtigung des Widerrufsrechts der Verbraucher dar. Eine Überprüfung der Ware wie in einem Ladengeschäft werde dadurch erschwert.

Die Klägerin hat ihr Vorbringen aus der Abmahnung wiederholt und vertieft.

Sie hat beantragt,

I. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu verbieten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Sexspielzeug zur Anwendung am und/oder im menschlichen Körper, insbesondere Penisringe und/oder Liebeskugeln und/oder auf Auflegevibratoren und/oder Dildos und/oder Vibratoren, anzubieten und dabei das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen in Bezug auf Sexspielzeug zur Anwendung am und/oder im menschlichen Körper, insbesondere für Penisringe und/oder für Liebeskugeln und/oder für Auflegevibratoren und/oder für Dildos und/oder für Vibratoren, mit nachfolgendem Hinweis auszuschließen:

"Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen... zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde",

insbesondere wenn dies geschieht, wie in der Anlage K1 dargestellt,

II. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, zu verbieten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Sexspielzeug zur Anwendung am und/oder im menschlichen Körper, insbesondere Penisringe und/oder Liebeskugeln und/oder auf Auflegevibratoren und/oder Dildos und/oder Vibratoren, anzubieten und dabei die Produktverpackungen im Rahmen der äußeren Verpackung mit folgendem Siegel zu versehen:

"Hygienesiegel kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel"

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.,

ohne dass dem Verbraucher möglich ist, eine für die Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise notwendigen Umgang der entsprechend versiegelten Waren ohne Entfernung und/oder vollständige Zerstörung und/oder teilweise Zerstörung des Siegels vorzunehmen,

III. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Handlungen nach Ziffer II., insbesondere seit wann und in welchem Umfang Handlungen nach Ziffer II. begangen wurden, unter Angabe der Anzahl der mit den Handlungen nach Ziffer II. beworbenen und angebotenen Produkte, gestaffelt nach Produktart, sowie der Anzahl der mit den Handlungen nach Ziffer II. beworbenen und angebotenen verkauften Produkte, gestaffelt nach der Produktart,

IV. fe...

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