Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nichtigkeit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. H, H, A, Dr. H, Dr. S, Dr. H, Dr. O, Dr. S, Dr. R, Dr. S, N und Dr. K |
Rechtsanwälte Dres. R, S, M, B, L, S, A, T, B, D, B, W, N B, R, B, O u. RAin K |
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 8 O 309/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 3. Juni 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde … wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, der Darlehensauszahlung des restlichen Darlehensbetrages in Höhe von 54.165,48 DM – Darlehensnummer, aufgenommen bei der Bundestreuhandstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau, deren Abwicklung durch die Investitionsbank NRW, Zentralbereich der W-LB, B, M, erfolgt – an die Kläger zuzustimmen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 27 % und die Beklagte 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 30.000,– DM abwenden, sofern die Kläger vor der Voll- nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,– DM abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Klägern wird gestattet, die Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit durch eine gleiche Bürgschaft zu erbringen.
Beschwer der Kläger: |
26.034,52 DM |
Beschwer der Beklagten: |
94.734,42 DM. |
Tatbestand
Die Beklagte, eine Bauträgergesellschaft, errichtete … in Dortmund eine Wohnungseigentumsanlage in Form einer Reihenhausanlage. Mit notariellem Vertrag vom 13.1.1988 (UR-Nr. des Notars … erwarben die Kläger eine Einheit der noch zu errichtenden Anlage zum Festpreis von 266.806,31 DM. Die letzte Rate in Höhe von 9.338,22 DM war nach vollständiger Fertigstellung (incl. Außenanlage und Mängelbeseitigung) fällig, § 2 II des Vertrages. In § 2 heißt es weiter:
IV.) Wegen der dem Veräußerer zustehenden Kaufpreisforderung (Ziff. I.) unterwirft sich der Erwerber – bei mehreren Erwerbern als Gesamtschuldner – dem Veräußerer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Dem Veräußerer ist jederzeit auf einseitigen Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne daß es des Nachweises der Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisraten bedarf.
V.) Das Recht der Aufrechnung durch den Erwerber gegenüber der Kaufpreisforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die notarielle Urkunde, Bl. 17–47 GA, Bezug genommen. Das Auftragsvolumen wurde durch vier Zusatzverträge um knapp 20.000,– DM erweitert (Zusatzverträge vom 2.12.1988, 15.11./12.12.1988, 21.2.1989 und 23.5.1989); u. a. wurde die Erweiterung des Kellers zur Gartenseite um 3,50 m vereinbart.
Die Kläger zahlten insgesamt 192.841,22 DM. Im Frühjahr 1989 bezogen sie das Haus. Mit Schreiben ihres Architekten vom 20.8.1989 rügten die Kläger Mängel und wiesen darauf hin, daß die Arbeiten noch nicht abgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 27.3.1990 beantragten sie die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wegen fünfzehn Mängeln. Die Beklagte bestritt die Mängel mit Schreiben vom 6.4.1990 und machte ihrerseits eine offene Restforderung in Höhe von 85.396,20 DM geltend. Diesen Betrag errechnete sie unter Zugrundelegung des Festpreises abzüglich der Fertigstellungsrate und der geleisteten Zahlungen zuzüglich der Vertragserweiterungen und Mehrkosten. Auf das Schreiben vom 6.4.1990, Bl. 56–58 GA, wird Bezug genommen.
Nach Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … im Beweissicherungsverfahren 115 H 159/90 AG Dortmund forderten die Kläger mit Schreiben vom 2.11.1990 die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 15.11.1990 auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.1990 ab. Eine Mängelbeseitigung erfolgte nicht. Vielmehr versuchte die Beklagte, aus der notariellen Urkunde vom 13.1.1988 zu vollstrecken.
Die Kläger hatten den Hausbau weitgehend finanziert. Ein Teilbetrag von 80.200,– DM aus bewilligten Darlehen liegt bei der I-Bank NRW (IB) in M – Nr. – zur Auszahlung bereit. Nach der notariellen Hypothekenbestellungsurkunde vom 12.10.1988 (UR-Nr. des Notars … D) darf die IB in M den Darlehensbetrag ausschließlich an die Beklagte auszahlen, solange die Auszahlungsanweisung nicht durch die Beklagte oder gemeinsam durch die Parteien widerrufen bzw. abgeändert wird.
Die Parteien streiten darum, ob das Haus Mängel hat, gegebenenfalls in welchem Umfang,...