Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 25.06.1996; Aktenzeichen 3 O 285/95) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das vorbezeichnete Urteil abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen von 35.000,00 DM seit dem 01.06.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen die Beklagten mit Ausnahme der durch die Streitverkündigung entstandenen Kosten; diese trägt die Klägerin.
Die Kosten der 2. Instanz tragen zu 1/5 die Klägerin und zu 4/5 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 50.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Klägerin befuhr am 05.04.1995 in Begleitung der Zeugin ... mit dem Fahrrad in ... die .... Es handelt sich um eine Wohnstraße, auf der die zulässige Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist. Die Fahrbahn ist durch Pflanzbeete, die abwechselnd auf beiden Seiten dauerhaft fest eingebaut sind, verengt. Die Klägerin und die Zeugin ... hatten zunächst ein in ihrer Richtung links befindliches Pflanzbeet passiert, wobei die Zeugin ... links von der Klägerin etwa auf gleicher Höhe mit dieser fuhr. Beim Passieren eines etwa 10 m weiter rechts befindlichen Pflanzkübels versuchte die Zeugin ... sich mit ihrem Fahrrad vor dasjenige der Klägerin zu setzen, und schnitt dabei deren Fahrlinie, weil der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw entgegenkam. Die Klägerin geriet daraufhin nach links hinüber und stieß mit der Front des Pkw zusammen. Bei dem Sturz erlitt sie einen Schädelbasisbruch.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Fahrlinie sei von der Zeugin ... derart eng geschnitten worden, daß deren Hinterrad gegen ihr Vorderrad gestoßen sei; das Sei die Ursache dafür gewesen, daß sie nach links hinüber vor die Front des Pkw geraten sei. Infolge des Sturzes habe sie ihr Geruchsvermögen verloren, und ihr Geschmackssinn sei beeinträchtigt worden.
Mit der Klage hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 33.000,00 DM verlangt, ferner Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 7.097,50 DM nebst Zinsen. Sie hat außerdem die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr als Gesamtschuldner vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger zum Ersatz allen künftigen materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet seien.
Das Landgericht hat nach Parteianhörung, Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens unter Klageabweisung im übrigen der Klägerin 27.000,00 DM als Schmerzensgeld und 6.270,00 DM nebst Zinsen als Ersatz materiellen Schadens zugesprochen und hat die begehrte Feststellung getroffen.
Dagegen haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.
Die Beklagten erstreben weiterhin die Abweisung der Klage. Sie machen geltend, die Klägerin habe bereits deutlich vor dem Zusammenstoß das rechts befindliche Pflanzbeet passiert und habe deswegen Gelegenheit gehabt, ihr Fahrrad rechtzeitig wieder nach rechts hinüberzuziehen. Die Radfahrer hätten nicht nebeneinander fahren dürfen. Der Beklagte zu 1) habe keine Veranlassung gehabt, seine Geschwindigkeit eher zu reduzieren, weil er sich darauf habe verlassen dürfen, daß die Radfahrerinnen nach dem Passieren des Pflanzbeetes rechtzeitig wieder nach rechts hinüberlenken würden. Die Beklagten halten das zugesprochene Schmerzensgeld für übersetzt.
Die Klägerin verteidigt bezüglich des Anspruchsgrundes das angefochtene Urteil und erstrebt mit der Anschlußberufung eine Verzinsung des Schmerzensgeldes sowie eine Anhebung auf mindestens 45.000,00 DM. Sie hebt hervor, daß auch ihr Geschmackssinn erheblich beeinträchtigt worden sei.
Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) angehört und die Zeugin ... erneut vernommen. Er hat ferner ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten 91 Js 730/95 StA Essen - Zweigstelle Gelsenkirchen - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlußberufung der Klägerin hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.
Die Beklagten sind der Klägerin gemäߧ§7, 17, 18 StVG, §§823, 847 BGB, §3 Nr. 1 PflVG zum Ersatz materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet, weil der Erstbeklagte den Unfall verschuldet hat. Der Anspruch der Klägerin wird nicht gemäߧ254 BGB, §9 StVG durch ein Mitverschulden gekürzt. Der Senat bemißt das Schmerzensgeld der Klägerin mit 35.000,00 DM.
1. Der Beklagte zu 1) war verpflichtet, den Vorrang der Klägerin zu beachten, welche eher als er in die durch eine dauernde bauliche Verengung der Fahrbahn entstandene Engstelle eingefahren war (vgl. Jagu...