Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 07.11.2005; Aktenzeichen 8 O 106/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen I ZR 75/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.11.2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des LG Arnsberg abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per Telefax Ankaufgesuche zu versenden.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte, die mit Kraftfahrzeugen handelt, versandte am 10.3.2005 ein Telefaxschreiben mit folgendem Inhalt:

"... Wir sind auf der Suche nach folgenden Fahrzeugen:

(es folgt eine Aufzählung verschiedener Fahrzeugmodelle der Marke "Toyota")

zum sofortigen Ankauf.

Weiterhin sind wir auch an Neu- wie auch an Gebrauchtfahrzeugen folgender Marken interessiert:

(auch Fahrzeuge aus Leasing, Vermietung, Firmenwagen, etc.)

(es folgt sodann eine Aufzählung verschiedener Automarken sowie die Unterschrift der Beklagten nebst Firmenstempel)

Mit freundlichen Grüßen"

Wegen des Inhaltes des Telefaxschreibens im Einzelnen wird auf die Fotokopie der Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.

Dieses Telefaxschreiben war an die Klägerin adressiert, die eine Toyota-Vertretung betreibt und sich mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen befasst. Eingegangen ist das Telefaxschreiben auf dem Faxgerät der Fa. Autohaus T2e. K.. Deren Inhaber ist der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin. Diese Firma ist ebenfalls im Kfz-Handel tätig.

Das fragliche Telefaxschreiben wurde an die Klägerin weitergeleitet.

Sowohl die Klägerin als auch die Fa. Autohaus T2e. K. machen auf ihrer gemeinsamen Website folgende Angabe: "Bitte keine Werbung per Fax oder E-Mail an uns".

Die Klägerin hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.4.2005 wie folgt abmahnen lassen:

"Unsere Mandantschaft teilt uns mit, dass ihr am 10.3.2005 per Telefax ein Schreiben übersandt wurde, in dem Sie Produkte anbieten und so für Ihr Unternehmen warben ... Unser Mandant ist nicht gewillt die Zusendung unverlangter Werbung per Fax durch Sie hinzunehmen.

Mit vorstehend wiedergegebenem Verhalten verstoßen Sie gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG."

Zusätzlich rügte die Klägerin in dieser Abmahnung einen Verstoß der Beklagten gegen die Impressumpflicht nach § 6 TDG.

Wegen des Inhaltes der Abmahnung im Einzelnen wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen.

Unter dem 4.5.2005 gab die Beklagte eine Unterwerfungserklärung ab, aber nur wegen des gerügten Verstoßes gegen die Impressumpflicht.

Die Klägerin hat daraufhin wegen der ungefragten Faxzusendung Unterlassungsklage erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte sich die Weitergabe des Faxes durch die Fa. Autohaus T2e. K. an die Klägerin als übliche Reaktion bei Fehlsendungen zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus habe die Beklagte gerade die Klägerin anfaxen wollen und durch die Weiterleitung des Faxes dieses Ziel auch erreicht. Im Übrigen bediene sich die Beklagte unabhängig von der Weitergabe des Faxes allein schon durch dessen Zusendung ohne Einverständnis des jeweiligen Faxempfängers unlauterer Werbemethoden und verschaffe sich so einen Wettbewerbsvorteil vor rechtstreuen Mitbewerbern.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, unaufgefordert im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis per Telefax Werbung zu versenden, und zwar jeder Art, gleichgültig ob es sich um An- oder Verkaufsgesuche handelt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat es zunächst als entscheidend angesehen, dass das versandte Telefaxschreiben gerade nicht an die Klägerin gesandt worden sei. Die Weiterleitung des Telefaxschreibens an die Klägerin habe sie nicht zu vertreten. Die Klägerin sei nicht berechtigt, etwaige Ansprüche der Fa. Autohaus T2e. K. geltend zu machen. Zudem sei in der Ankaufanfrage keine Werbung zu sehen. Im Übrigen habe die Klägerin in anderen Fällen auf Ankaufanfragen positiv reagiert. Mit dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren verfolge die Klägerin daher nur den Zweck, die Beklagte als Wettbewerberin zu schädigen und für ein auskömmliches Honoraraufkommen ihres Anwaltes zu sorgen.

Das LG hat durch Urteil vom 7.11.2005 die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG voraussetze, dass gerade das Faxgerät der Klägerin durch die Zusendung des Telefaxschreibens belastet worden sei. Hier liege die Belastung der Klä...

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