Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung einer gemeinsamen Anwaltssozietät

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen 4 O 87/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.138,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zu-rückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 83 % und der Beklagte 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Kläger macht ggü. dem Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung einer gemeinsamen Anwaltssozietät geltend. Der Beklagte ist seit 2001 in einer anderen Sozietät tätig. Der Kläger hat zwischenzeitlich seine Rechtsanwaltspraxis aufgegeben.

Der Kläger - vormals als Einzelanwalt tätig - schloss am 9.2.2000 mit dem Beklagten einen Sozietätsvertrag. Ziel dieses Vertrages war gem. § 1 Nr. 4 die vollständige Übernahme der Kanzlei durch den Beklagten, sobald der Kläger im Oktober 2005 sein 70. Lebensjahr vollendet haben würde. Gemäß § 1 Nr. 5 vereinbarten die Parteien eine Anzahlung auf die Übernahme i.H.v. 100.000 DM. Dieser Betrag sollte gem. § 1 Ziff. 6 auf einen Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens angerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Sozietätsvertrages (Bl. 4 - 11 GA) verwiesen. Der Beklagte zahlte den vereinbarten Betrag i.H.v. 100.000 DM am 31.3.2000.

Der Beklagte erklärte erstmals mit Schreiben vom 19.3.2001 die Kündigung des Sozietätsvertrages. Der Kläger ließ daraufhin zum 30.4.2001 von der Steuerberaterin C2 eine Bilanz erstellen. Wegen der Einzelheiten wird auf deren Kopie (Bl. 35 GA) Bezug genommen.

Der Beklagte forderte den Kläger im Weiteren zur Rückzahlung des Betrages i.H.v. 100.000 DM auf. Er trat diese Forderung sodann an Rechtsanwalt H2 ab, der die Forderung im Verfahren 3 O 173/02 (LG Bielefeld) ggü. dem hiesigen Kläger geltend machte. In dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Senat (27 U 12/03) wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Beendigung der Sozietät sei nicht feststellbar. Insbesondere die Kündigung vom 19.1.2001 sei nicht wirksam gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten 3 O 173/02 (LG Bielefeld) sowie die Kopie des Senatsurteils (Bl. 161 f. GA) Bezug genommen. Später erfolgte eine Rückabtretung der Forderung von Rechtsanwalt H2 an den Beklagten i.H.v. 43.000 EUR. Mit dieser Forderung hat der Beklagte in diesem Verfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt.

Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 15.12.2003 nochmals die Kündigung des Vertragsverhältnisses. Der Kläger legte dazu eine Bilanz zum 15.12.2003 vor, wegen deren Einzelheiten auf die bei den Akten befindliche Abschrift Bezug genommen wird.

Der Kläger nahm mit Vertrag vom 9.1.2003 die Rechtsanwälte U und I in seine Sozietät auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 228 GA) Bezug genommen. Die Vertragsparteien einigten sich mit Vertrag vom 26.6.2003 auf eine rückwirkende Aufhebung dieses Vertrages. Auf die Kopie des Aufhebungsvertrages (Bl. 591 GA) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.12.2003 (Bl. 431 GA) forderte der Kläger den Beklagten auf, seinen Verpflichtungen aus dem Sozietätsvertrag bis spätestens zum 2.1.2004 nachzukommen.

Zuletzt erklärte der Kläger mit Schreiben vom 26.10.2004 die Kündigung des Sozietätsvertrages.

Die Parteien haben erstinstanzlich über die Beendigung der Sozietät, den konkreten Zeitpunkt einer Beendigung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gestritten. Der Kläger hat zuletzt in erster Linie einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 305.378,22 EUR sowie eine Haftung des Beklagten für weitere Schäden dem Grunde nach geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist von einer Beendigung der Sozietät zum 30.4.2001 ausgegangen. Dem Kläger stehe jedoch kein Verlustausgleichsanspruch aus § 739 BGB zu, da er eine entsprechende Bilanz nicht substantiiert erläutert habe. Schadensersatzansprüche seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 431 f. GA) verwiesen.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des LG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das LG habe die Klage fehlerhaft abgewiesen. Er habe eigene Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das LG habe...

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