Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 23 O 166/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 1999 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.
Die Klägerin befaßt sich mit der Erstellung des Bauprojekts C S-Straße, eines Wohn- und Geschäftshauses mit Seniorenzentrum.
Am 11.12.1996 schlossen die Klägerin und die Fa. P GmbH & Co., Hoch- und Tiefbau einen Generalunternehmervertrag zur Errichtung des genannten Objekts.
Nach § 3 des Generalunternehmervertrages war die Fa. P als Generalunternehmerin (GU) zur funktionsgerechten, schlüsselfertigen, mangelfreien und nicht die Nutzung einschränkenden Erstellung der Gebäude verpflichtet. Als Pauschalfestpreis wurde – nach Nachverhandlungen am 04.03.1997 – ein Betrag in Höhe von 21.848.850,00 DM vereinbart.
Vereinbarungen über die Fertigstellung, Termine und eine Vertragsstrafe trafen die Vertragsparteien unter § 9 des Vertrages vom 11.12.1996:
„1. Der GU steht dem Auftraggeber dafür ein, daß unverzüglich nach der Fertigstellung der Rohbauarbeiten für die Erdgeschosse jeweils die Grenzatteste des Vermessungsamtes vorgelegt werden. Die Vorlage hat durch den GU zu erfolgen; die Vermessungskosten trägt der Auftraggeber.
Der GU steht dem Auftraggeber dafür ein, daß für die von ihm nach diesem Vertrag zu erstellenden Baulichkeiten spätestens bis zum 01.11.1997 bzgl. Gewerbeflächen EG sowie KG und bis zum 15.12.1997 bzgl. aller anderen Flächen die behördliche Gebrauchsabnahme erfolgen kann (sogenannte „praktische” Gebrauchsabnahme).
Die schlüsselfertige, mängelfreie (d.h. hier: ohne die Benutzung beeinträchtigende Mängel) Übergabe der vom GU zu erbringenden Leistungen an den Auftraggeber hat der GU bis spätestens 23.12.1997 sicherzustellen bzw. zu erfolgen.
Für die Fertigstellung der Außenanlage gilt der 01.12.1997 als vereinbart, ohne Bepflanzung.
Baubeginn: 3. Dezemberwoche 1996
Rohbaufertigstellung: 30.07.1997
Fertigstellung Rohinstallation und Innenputz: 25.08.1997
Fertigstellung Schreiner-, Glasarbeiten ohne Türblätter: 27.10.1997
Fertigstellung SB-Laden: 01.11.1997
Begrünung in der ersten möglichen Pflanzzeit nach Gebäudefertigstellung …
2. Überschreitet der GU die im Abs. 1 vereinbarten Termine – 23.12.1997 Fertigstellung sowie Gebrauchsabnahme 15.12.1997, die hiermit ausdrücklich als vereinbart gelten – so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 55.000 DM/je Kalendertag Überschreitung von der Gesamtauftragssumme (netto) fällig; ebenso ist Schadensersatz an den AG zu entrichten. Die Höchstgrenze der Vertragsstrafe ist auf 2.200.000,00 DM begrenzt. …
…
4. Bei einer Überschreitung der in diesem Paragraphen genannten Termine und Fristen gilt als darüber hinaus zu ersetzender Verzugsschaden der dem Auftraggeber durch die termin- bzw. Fristüberschreitung entstandene nachgewiesene Schaden; so kann unter anderem bei dem Auftraggeber Schadensersatzleistungen nach BGB § 286 entstehen. Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz angerechnet.
…
7. Der GU ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Vertragserfüllung- und Fertigstellungsbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse oder eines vom AG zu akzeptierenden Kreditversicheres zu übergeben, in der die fristgerechte Erfüllung der nach diesem Vertrag von dem GU zu erbringenden Leistungen verbürgt wird, wobei der Betrag, bis zu dem die Bank haftet, DM 3,5 Mio. betragen muß; die Leistungsgarantie der Bank muß vorsehen, daß Zahlung fällig wird auf erste Anforderung des Auftraggebers, sofern der GU den Auftrag nicht ausführen kann oder mit mehr als 30 Kalendertagen im Rückstand gegenüber dem Bauzeitenplan steht oder aber die Termine gem. Abs. 1 nicht einhält. Die Bürgschaftsverpflichtung ist einredefrei, ohne Auflagen und ohne Hinterlegung auszustellen.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Generalunternehmervertrages wird auf Bl. 29 bis 44 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Generalunternehmerin stellte der Klägerin gem. § 9 Ziff. 7 des Vertrages die Vertragserfüllungsbürgschaft der Beklagten Nr. 4068 vom 14.02.1997. Diese sah vor, daß die Beklagte die Zahlung aus der Bürgschaft auf erste Anforderung der Klägerin zu leisten hatte. Die Beklagte verbürgte sich gegenüber der Klägerin „selbstschuldnerisch – und zwar unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Voraussklage gem. §§ 770,771 BGB – bis zum Höchstbetrag von DM 3.500.000,00 (i.W.: Deutsche Mark Dr...