Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 26.10.2006; Aktenzeichen 18 O 450/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.10.2006 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K Spielhalle GmbH (im Folgenden: GmbH). Er nimmt die Beklagten wegen Verletzung steuerberaterlicher Pflichten gegenüber der GmbH betreffend die Umsatzsteuerveranlagung für die Steuerjahre 1997 bis 1999 in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Landgerichts und der dem zugrunde liegenden Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Soweit an den Feststellungen des Landgerichts Korrekturen vorzunehmen sind, wird darauf unter II. eingegangen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Verjährung mit näheren Ausführungen. Er meint unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen, die Beklagten hätten gegen Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen müssen und behauptet, das sei auch abgesprochen gewesen. Ausserdem habe die Geschäftsführung der GmbH seit 1998 gebeten, die Umsatzsteuer offen zu halten. Das hätten die Beklagten nicht nur versäumt, sondern die Geschäftführung der GmbH wahrheitswidrig dahin beauskunftet, die Umsatzsteuer sei durch Einlegung von Einsprüchen offen gehalten, was nach seiner Auffassung zusätzlich den Vorwurf vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger - unter teilweiser Änderung des Zinsbegehrens - seine zuletzt in erster Instanz verfolgten Anträge weiter und beantragt,
abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 171.070,57 EUR nebst Zinsen von 6,35 % aus 55.826,33 EUR seit dem 21.03.1999, aus 59.331,13 EUR seit dem 01.12.1999 und aus 55.903,12 EUR seit dem 13.11.2000 sowie 1.276,35 EUR sonstige Nebenkosten zu zahlen,
hilfsweise:
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 17.02.1999, Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 27.10.1999, Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 09.10.2000 gegen die Insolvenzschuldnerin K Spielhalle GmbH, Am T,40 C, jeweils kein Einspruch eingelegt wurde und insofern die gezahlten Umsatzsteuerbeträge jeweils zu Unrecht festgesetzt, gezahlt wurden und nicht erstattet werden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Insbesondere wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, am 18.03.2002 sei das die Frage der Umsatzsteuer und das weitere Vorgehen besprochen worden. Es sei erläutert worden, dass entweder sofort ein Antrag auf Abänderung der Steuerbescheide gestellt werden oder damit bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung abgewartet werden könne. Der Zeitpunkt der Festsetzungsverjährung sei für die Jahre 1997 - 1999 einzeln genannt worden. Die Geschäftsführung der GmbH habe sich entschieden, bis dahin zu warten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Holger I, Hans-Dieter I und E. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 30.05.2007 verwiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
A.
Dabei kann dahin stehen, ob - wie vom Landgericht angenommen - die Verjährungseinrede der Beklagten greift, denn es ist schon keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellbar.
Das Landgericht ist nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen davon ausgegangen, dass die Beklagten neben Jahresabschlüssen und Lohnbuchhaltung die Finanzbuchhaltung der GmbH erledigt haben. Unstreitig ist auch, dass die Beklagten dabei die Umsatzsteuervoranmeldungen in den (Streit-) Jahren 1997 bis 1999 erstellt haben.
Klarzustellen ist:
Jahresumsatzsteuererklärungen sind nicht abgegeben worden und - folgerichtig - Jahresumsatzsteuerbescheide nicht ergangen. Soweit der Kläger verschiedentlich anderes vorträgt - beispielsweise BB9 = GA119: in den Umsatzsteuerjahreserklärungen seien umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgewiesen worden, obwohl sie als umsatzsteuerfrei hätten behandelt werden müssen - gibt es für diese Darstellung ganz abgesehen davon, dass die Beklagten das Erstellen von Jahreserklärungen und eine Beauftragung damit in Abrede stellen - keine Grundlage. Denn weder ist der Kläger dem entsprechenden Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung entgegengetre...