Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen O 123/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, insgesamt 437.196,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 237.918,89 Euro seit dem 01.01.2009, aus weiteren 103.192,76 Euro seit dem 01.01.2010 und aus weiteren 96.084,67 Euro seit dem 30.06.2010 zu zahlen. Die Zahlung ist - unter Beachtung folgender Reihenfolge - zu leisten
- in Höhe von 106.339,18 Euro zuzüglich Tageszinsen seit dem 19.09.2018 in Höhe von 8,97 Euro an die A,
- in Höhe von 16.952,50 Euro zuzüglich 5% Zinsen seit 01.03.2018 an B,
- in Höhe von 89.292,73 Euro an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, C, als Treuhänder für das Jobcenter D,
- in Höhe des verbleibenden Betrages an die Klägerin.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 83% und die Beklagte 17%.
Die Kosten der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Teilurteil des Senats vom 16.07.2015 trägt die Klägerin.
Dieses und im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der unberechtigten Kündigung eines als Wertkontrakt bezeichneten Rahmenvertrags über die Vergabe von Transportleistungen bei Großumzugsprojekten.
Die Klägerin betrieb ein Umzugsunternehmen, das seit 1986 aufgrund von Rahmenvereinbarungen mit der Durchführung von hausinternen Umzügen bei Unternehmen des E Konzerns in F befasst war. Ab 2005 war die Beklagte in die Vergabe von Umzugsaufträgen eingebunden.
Nachdem die Parteien bereits im Oktober 2005 einen sog. Wertkontrakt für die Zeit bis zum 31.12.2007 geschlossen hatten, verhandelten sie im März 2008 erneut über die Vertragsvereinbarungen. Das Ergebnis der Verhandlungen hielten sie zunächst in einem Verhandlungsprotokoll vom 20.03.2008 (GA 30 ff.) fest, dem zufolge die Klägerin für die Laufzeit vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2009 bei einer für diese Laufzeit vereinbarten Preisbindung Umzugs- und Transportleistungen übernahm (Ziff. 9.2 und 19.1). Nach Ziffer 2.3. dieser Vereinbarung war die Beklagte berechtigt, ohne Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche der Klägerin jederzeit Reduzierungen des Leistungsumfanges der Klägerin vorzunehmen.
Auf Grund dieses Verhandlungsprotokolls schlossen die Parteien am 28.03.2008 sodann einen als Wertkontrakt bezeichneten, von der Beklagten vorformulierten Rahmenvertrag (K 8, GA 54 ff.), mit dem die Klägerin die Umzugs- und Transportleistungen für den angeführten Zeitraum übernahm. Als "Zielwert" gibt der Wertkontrakt ein Auftragsvolumen von 920.000,00 Euro an, schließt jedoch einen Mindestumsatz, eine Abnahmeverpflichtung der Beklagten sowie etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen nicht erreichter Umsatzerwartungen ausdrücklich aus (GA 54).
Des Weiteren enthielt diese Rahmenvereinbarung u.a. folgende Bestimmungen:
"Ziffer 2.3
G kann den Vertragsgegenstand gemäß dem jeweiligen Projektverlauf anpassen und jederzeit Reduzierungen des Leistungsumfanges vornehmen. Reduzierungen berechtigen G zur anteiligen Kürzung des Leistungsentgeltes. Der Auftragnehmer kann hieraus keinerlei Ausgleichs- oder Ersatzansprüche herleiten. Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen nicht erreichter Umsatzgrößen sind ausgeschlossen.
Ziffer 5.1
In dringenden Fällen und zur Abwehr von Gefahren darf G Arbeiten durch Dritte unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auftragnehmers ausführen lassen. Eine entsprechende Minderung des Entgeltes kann von G in diesem Fall geltend gemacht werden.
Ziffer 9.6
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Vergütung von Lieferungen und Leistungen, die von G nicht beauftragt wurden.
Ziffer 19.3
G ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald das Vertragsverhältnis zwischen G und dem Gebäudenutzer / Eigentümer / Hauptauftraggeber egal aus welchem Grund endet.
Ziffer 19.4
In allen Fällen der Kündigung beziehungsweise Beendigung des Vertrages nach Punkt 19.1, 19.2 und 19.3 steht dem Auftragnehmer nur ein Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten mängelfreien Arbeiten zu. Schadensersatz- und Ersatzansprüche seitens des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund.
Ziffer 20.1
G ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: (...)"
Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des zwische...