Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 6 O 216/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 17.09.2020 - 6 O 216/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.580,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2020 zu zahlen.
Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 218,72 EUR freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu Ziff. 1. in der Klageschrift vom 23.06.2020 die Feststellung beantragt hat, dass der Beklagten aus dem Leasingvertrag Nr. N01 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 08.01.2020 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarte Leasingrate zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrages mit Restwertabrechnung.
Unter dem 09.08.2016 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag bezüglich eines Pkw Y. Plantinum Edition. Verkäufer des Fahrzeugs war das Autohaus D. e.K. aus J.. Als Barzahlungspreis wurde ein Betrag i.H.v. 40.752,90 EUR angegeben. Der kalkulierte Restwert wurde i.H.v. 27.300 EUR brutto vereinbart. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 48 Monaten haben und die monatliche Leasingrate 413,60 EUR brutto betragen; hinzu kamen als GAP-Beitrag monatlich 5,95 EUR brutto. Beigefügt waren dem Vertrag die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten sowie eine Widerrufsinformation, auf deren Inhalte Bezug genommen wird (Bl. 22 ff., 27 d.A.).
Mit Schreiben vom 08.01.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Bestätigung des Widerrufs und der Rückabwicklung des Vertrages auf. Zu diesem Zeitpunkt waren ein Nutzungsentgelt für August 2016 i.H.v. 97,90 EUR sowie 41 Raten à 419,55 EUR und damit insgesamt 17.299,45 EUR gezahlt.
Die Beklagte wies den Widerruf des Klägers mit Schreiben vom 20.01.2020 zurück, woraufhin der Kläger die Beklagte mittels anwaltlichen Schreibens vom 20.02.2020 zu der Erklärung, dass keine weiteren Zahlungsansprüche bestünden, sowie zur Rückzahlung der geleisteten Leasingraten nebst Anzahlung aufforderte.
Die Beklagte wies das Begehren des Klägers mit Schreiben vom 02.03.2020 zurück.
Der Kläger zahlte seit dem 01.09.2016 die monatlichen Raten i.H.v. 413,60 EUR nebst GAP-Beitrag i.H.v. 5,95 EUR, wobei die erste Rate aufgrund eines anteiligen Nutzungsentgeltes für den Vormonat 517,45 EUR betrug. Die letzte Rate zahlte der Kläger am 03.08.2020. Insgesamt erfolgten hiernach Zahlungen i.H.v. 20.236,30 EUR.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der von ihm erklärte Widerruf wirksam sei. Er habe den Leasingvertrag widerrufen können, da die Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen habe. Denn er sei nicht vollständig und damit fristauslösend mit den vorgeschriebenen Pflichtangaben belehrt worden.
Der Leasingvertrag habe nicht klar und verständlich über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert.
Zudem habe die Beklagte die Informationspflichten über die zuständige Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht erfüllt.
Auch die Angabe betreffend das bei Kündigung des Vertrages einzuhaltende Verfahren i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB sei nicht hinreichend.
Weiter hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Angaben zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht den Anforderungen von Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB genügten.
Von der Gesetzlichkeitsfiktion könne nicht ausgegangen werden, da die Widerrufsinformation den Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche, eindeutige und aus sich heraus verständliche Belehrung nicht genüge. Denn es werde fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt. Anzugeben sei anstelle des Zinsbetrages die zu zahlende Leasingrate pro Tag, was nicht erfolgt sei. Darüber hinaus bestehe vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH eine unzulässige Kaskadenverweisung auf nationales Recht.
Die Gesetzlichkeitsfiktion scheitere bereits an der falschen Umsetzung des Widerrufsmusters. Dieses sei dem vorliegenden Vertragstyp nicht fehlerfrei angepasst worden. Darüber hinaus sei der Verzugszinssatz unrichtig bestimmt.
Weiter werde der Verbraucherbegriff in den Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten falsch wiedergegeben, so dass nicht klar und prägnant über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert werde.
Auch bestehe keine Wertersatzpflicht. Ein Wertersatz für die Dienstle...