Leitsatz (amtlich)
Keine Haftung für die behaupteten gesundheitlichen Folgen (posttraumatische Belastungsstörung) infolge eines Hausfriedensbruchs (Nebengebäude) und kurzzeitiger Besitzentziehung von Tieren (Hunden).
Ein infolge eines Hausfriedensbruchs entstandener Gesundheitsschaden wird nicht vom Schutzzweck des § 123 StGB erfasst. Die Besitzschutzvorschriften des BGB dienen nicht dem Schutz der körperlichen Integrität des Rechtsinhabers.
Keine Haftung für gesundheitliche Folgen infolge psychisch vermittelter Kausalität. Das Schadensereignis erreicht keine hinreichende Schwere und Intensität, als dass es einen verständigen Anlass für psychische Reaktionen bietet. Die begründete Sorge um das Wohlergehen der Tiere gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1-2, §§ 858, 861; StGB § 123
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen 4 O 331/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.3.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.196,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.8.2013 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann und ihren drei Töchtern ein abgelegenes Gehöft in der Nähe von T, auf dem sie mehrere Jahre eine Hundezucht betrieb, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis des Kreisveterinäramtes zu sein. Ferner hat die Klägerin eine Ausbildung als Tierpsychologin absolviert.
Anfang des Jahres 2011 war die Beklagte im Besitz einer ca. 1 bis 1 1/2-jährigen Jack Russell Hündin namens "T". Im Frühjahr 2011 suchte die Beklagte nach einer neuen Unterkunft für die Hündin. Die Tante der Beklagten y war zu diesem Zeitpunkt als Aushilfskraft bei der Klägerin beschäftigt. Sie bot der Beklagten an, die Hündin mit zum Hof der Klägerin zu nehmen. Am 5.4.2011 brachte die Tante der Beklagten die Hündin zu der Klägerin, die diese aus Mitleid bei sich aufnahm. Absprachen über die Dauer und die Kosten der Unterbringung des Tieres wurden dabei nicht getroffen. Die Jack Russell Hündin lebte in der Folgezeit bei der Klägerin in deren Haus und in abgetrennten Freiläufen auf dem Grundstück. Die Klägerin fütterte die Hündin, ging mit ihr spazieren und erzog sie. Am 11.6.2011 warf die Hündin "T" drei Welpen, nachdem sie von einem Mopsrüden der Klägerin gedeckt worden war. Die Klägerin behandelte die Hündin und ihre Welpen mit Wurmkuren und kümmerte sich in der Folgezeit auch um die Welpen.
Am Abend des 4.8.2011 war die Klägerin mit ihren Töchtern allein auf ihrem Grundstück. Der Ehemann der Klägerin hielt sich in England auf. In der etwa 30 Meter vom Wohnhaus entfernt liegenden Scheune des Hofes der Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt eine Hündin der Rasse Hovawart namens "H" mit zwei Welpen. Die Jack Russell Hündin "T" mit ihren Welpen war in einem an die Scheune angrenzenden abgetrennten Bereich untergebracht. Gegen 23:00 Uhr schlugen die auf dem Hof befindlichen Hunde an, u.a. die Jack Russell Hündin. Zu diesem Zeitpunkt betrat die Beklagte das Grundstück der Klägerin und nahm die Hündinnen "T" und "H" sowie deren Welpen mit. Die Klägerin, die sich im Wohnhaus befand, führte das Anschlagen der Hunde zunächst darauf zurück, dass möglicherweise Trecker mit Flutlicht auf den Feldern unterwegs waren, die sie zuvor gesehen hatte, als sie aus der Stadt nach Hause gekommen war. Sie schaltete die Alarmanlage mit Flutlicht ein. Auf der Überwachungskamera für den Hofeingangsbereich, welcher mit einem Tor gesichert ist, konnte die Klägerin niemanden sehen. Sie begab sich nicht vor die Haustür, da es draußen bereits dunkel war und sich alle Hausbewohner in Nachtkleidung befanden.
Am Morgen des 5.8.2011 entdeckte die Klägerin gegen ca. 7:30 Uhr, dass die Hündinnen "H" und "T" mit ihren Welpen vom Grundstück verschwunden waren. Die Klägerin vermutete, dass ihre Aushilfskraft y etwas mit dem Verschwinden der Hunde zu tun habe, da sie in der Nacht gehört hatte, wie der Jack Russell Terrier überschwänglich und freudig in einem Ton gebellt hatte, wie er es üblicherweise tat, wenn er Frau y sah. Die Klägerin ging jedenfalls davon aus, dass der Täter aus ihrem Bekanntenkreis stammen müsse, da es kein Fremder aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Schutzhunde wagen würde, das Grundstück zu betreten. Die Klägerin verständigte die Polizei, erstattete Strafanzeige und stellte Strafantrag. Ferner informierte sie ihren Ehemann telefonisch über das Verschwinden der Hunde.
In der Zeit vom 8.8.2011 bis zum 10.8.2011 suchten die Klägerin und ihr Ehemann n...