Leitsatz (amtlich)
›Sind die aufklärenden und behandelnden Ärzte aus den Krankenunterlagen, insbes. aus dem Aufklärungsbogen und aus dem Operationsprotokoll ohne weiteres ersichtlich, dann ist ein Auskunftsanspruch auf namentliche Nennung der ärztlichen Mitarbeiter ausgeschlossen.‹
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 11 O 232/96) |
Tatbestand
Die im Jahre 1964 geborene Klägerin leidet unter einem angeborenen Herzfehler. Diese Aortenstenose wurde erstmals im 7. Lebensjahr der Klägerin diagnostiziert: Seither wurde die Entwicklung dieses Herzfehlers durch die Universitätskliniken in Bonn und Aachen beobachtet. 1990 erteilten die Ärzte der Universitätsklinik der Klägerin den Rat, den Herzfehler operativ korrigieren zu lassen. Um eine weitere Meinung einzuholen, begab sich die Klägerin Ende 1990 in die Universitätsklinik. Dort empfahl man ihr, weder eine Herzkatheteruntersuchung noch eine Herzoperation zu dem damaligen Zeitpunkt vornehmen zu lassen. Im Dezember 1990 ließ sich die Klägerin erstmals in der Klinik der Beklagten untersuchen und im Sommer 1991 eine Herzkatheteruntersuchung durchführen. Die behandelnden Ärzte rieten der Klägerin zur Herzoperation. Diese Indikation wurde auch nach einer weiteren Untersuchung im Sommer 1992 gestellt. Der festgesetzte Operationstermin wurde mehrfach aus in dem Bereich der Klägerin liegenden Gründen verschoben, u.a. weil diese das Rauchen nicht eingestellt hatte. Am 05.03.1993 wurde die Klägerin zwecks Durchführung der Operation durch die Beklagte stationär aufgenommen. Das Aufklärungsgespräch erfolgte am 11.03.1993. Am Tag darauf, dem 12.03.1993, operierte Prof. Dr. die Klägerin unter der Diagnose einer subvalvulären Aortenstenose. Dabei wurde die Aortenklappe nicht ersetzt. Intraoperativ kam es zu einer Schädigung einer anderen Herzklappe, der Mitralklappe. Diese Klappe ersetzte der Operateur durch eine mechanische Herzklappe. Am 22.03.1993 wurde die Klägerin zur stationären Weiterbehandlung nach Köln verlegt.
Am 18.04.1997 wurde eine Schwangerschaft bei der Klägerin festgestellt. Deswegen wurde die durch die Herzoperation bedingte Marcumarisierung stationär auf Heparin umgestellt. Am 10.06.1997 fand wiederum eine Umstellung auf Marcumar bei einer Thrombosierung der Mitralklappenstenose statt. Am 12.06.1997 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall, wonach wiederum auf Heparin umgestellt wurde. Am 08.07.1997 wurde ein Gerinnsel auf der Mitralklappe in der Universitätsklinik operativ entfernt. Danach erfolgten zwei notfallmäßige Nachoperationen. Am 25.07.1997 wurde der abgestorbene Fötus ausgeschabt.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes - Vorstellung: 150.000,00 DM Schmerzensgeldkapital und monatlich 500,00 DM Schmerzensgeldrente -, Zahlung von 25.855,80 DM materiellen Schadensersatz, Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden und Auskunftserteilung über die Namen der sie behandelnden Bediensteten der Beklagten und der Mitpatienten in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, die Verletzung der Mitralklappe sei vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Die künstliche Mitralklappe sei zu klein gewählt worden. Die Aufklärung über den Eingriff sei defizitär gewesen. Die Beklagte hat eine regelrechte Behandlung und insbesondere eine regelrechte Operation am 12.03.1993 behauptet. Über den beabsichtigten Eingriff und seine Folgen sei die Klägerin sachgerecht aufgeklärt worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Aufklärung inhaltlich ausreichend und rechtzeitig erfolgt sei. Es sei nicht festzustellen, daß die intraoperative Schädigung der Mitralklappe auf einem Fehler des Operateurs beruhe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Namen und die ladungsfähigen Anschriften aller ärztlichen Mitarbeiter und Pflegekräfte zu erteilen, welche die Klägerin während des Aufenthaltes im Jahre 1993 in der Klinik der Beklagten ärztlich und pflegerisch behandelt/betreut haben;
2.
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Hauspsychologin zu geben, die die Klägerin im März 1993 während ihres stationären Aufenthaltes in der Klinik der Beklagten behandelt hat;
3.
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Mitpatienten zu geben, die in der Zeit vom 05. bis 22.03.1993 zusammen mit der Klägerin im gleichen Zimmer untergebracht waren;
4.
die Beklagte zu verurteilen,
a)
an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
b)
beginnend mit dem 01.07.1996 vierteljährlich (zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli und 01. Oktober) vorauszahlbar eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe gleich...