Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 05.11.1992; Aktenzeichen 21 O 266/92) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. November 1992 abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor Sicherheit in der selben Höhe leisten.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse zu leisten.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der …. Das Konkursverfahren ist mit Beschluß vom 30. April 1990 eröffnet worden. Die Beklagten haben aufgrund verschiedener Sicherungsgeschäfte Erlöse erhalten, die der Kläger für die Masse beansprucht, weil er die zugrundeliegenden Sicherungsgeschäfte für unwirksam hält. Der Kläger erhebt Einzelbedenken gegen die verschiedenen Sicherungsgeschäfte. Darüberhinaus vertritt er die Auffassung, daß die Sicherungsgeschäfte selbst dann, wenn diese für sich betrachtet unbedenklich sein sollten, unwirksam seien, weil es an einem sogenannten Deckungsgesamtplan fehle. Da die Beklagten jeweils mehrere Sicherheiten erhalten hatten, sei es erforderlich gewesen, in einem Gesamtplan festzulegen, welcher Kreditbetrag durch die Sicherheiten insgesamt hätte gedeckt werden sollen. Für den Fall des Unterschreitens der Deckungsgrenze hätte genau geregelt werden müssen, welcher Freigabeanspruch der Gemeinschuldnerin erwachsen sollte. Nachdem der Bundesgerichtshof während der laufenden Berufung mit Urteilen vom 13. Januar 1994 (ZIP 1994, 305 und 309) entschieden hat, daß ein solcher Gesamtplan nicht erforderlich sei, wenn mehrere gegenständlich begrenzte Sicherheiten gestellt werden, vertritt der Kläger die Auffassung, daß ein Gesamtplan jedenfalls dann erforderlich sei, wenn neben gegenständlich bestimmten Sicherheiten auch Globalsicherheiten gestellt werden. Im Hinblick auf das weitere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1994 (NJW 1994, 1796), wonach bei der Stellung mehrerer Grundschulden ein Gesamtdeckungsplan nicht erforderlich sei, vertritt der Kläger die Auffassung, daß ein Deckungsgesamtplan jedenfalls dann erforderlich sei, wenn die Grundschulden an einem Betriebsgrundstück bestellt werden. In diesem Falle bestehe nämlich die Gefahr, daß der Wert der Sicherheit wegen der Zubehörhaftung bei steigendem Wert des Zubehörs unvorhergesehen … anwachse.
Darüber hinaus hält der Kläger die Sicherungsgeschäfte zwischen der Gemeinschuldnerin und den beiden Beklagten gemäß § 138 BGB wegen Ubersicherung für nichtig. Dies ergebe sich daraus, daß die Beklagten im Konkurs voll befriedigt und die gestellten Sicherheiten nicht einmal voll in Anspruch genommen worden seien.
Von der Beklagten zu 1) verlangt der Kläger die Rückzahlung eines Betrages von 1.927.512,57 DM. Dieser Gesamtbetrag ist der Beklagten zu 1) zugeflossen mit Rücksicht auf eine Globalzession aus dem Jahre 1986, die Übereignung des Warenbestandes mit wechselndem Bestand aus dem Jahre 1989, die Übereignung des Maschinenparks mit wechselndem Bestand von Januar 1990 sowie 13 Grundschulden mit einem Nominalbetrag von zusammen 1,22 Mio DM. Die Beklagte zu 1) beruft sich für den Fall, daß von der Unwirksamkeit einzelner Sicherungsgeschäfte auszugehen ist, darauf, daß sie ihre Ansprüche aus den Grundschulden bisher nicht voll verwirklicht habe. Sie beruft sich ferner darauf, daß sie eine weitere Grundschuld in Höhe von nominal 200.000,00 DM, die an dem Privatgrundstück des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin bestellt worden war, nicht in Anspruch genommen hat.
Die Beklagte zu 2) hat aufgrund von zwei Grundschulden in Höhe von zusammen nominal 370.000,00 DM einen Betrag von 350.000,00 DM erhalten. Der weitere Betrag von 159.390,84 DM ist ihr aufgrund einer Globalzession aus dem Jahre 1989 zugeflossen. Auch diese Beklagte beruft sich für den Fall, daß die Globalzession unwirksam ist, darauf, daß sie ihre Ansprüche aus den beiden Grundschulden bisher nicht voll realisiert hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist in ZIP 1993, 219 = WM 1993, 1084 veröffentlicht worden. Mit ihren zulässigen Berufungen wiederholen die Beklagten ihre Auffassung aus erster Instanz, daß sämtliche Sicherungsgeschäfte wirksam seien. Hilfsweise berufen sie sich auf die bisher nicht verwirklichten weiteren Ansprüche. Die Beklagten beantragen demnach,
die gegen sie gerichteten Klagen abändernd abzuweisen.
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vertrages aus erster Instanz die angefochtene Entscheidung und beantragt demgemäß, die Berufungen zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten S...