Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 22.03.2001; Aktenzeichen 4 O 123/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. März 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin (zugleich Streitwert der Berufungsinstanz): 3.003,27 DM.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Abrechnung eines Haushaltsführungsschadens der Klägerin nach einem Verkehrsunfall vom 15.04.1999, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist.
Die Klägerin hat zum Unfallzeitpunkt Arbeitslosengeld in Höhe von 1.246,12 DM monatlich bezogen und daneben eine geringfügige Aushilfstätigkeit für einen Partyservice mit einer Vergütung von 240,00 DM monatlich ausgeübt. Außerdem hat sie einen Zwei-Personen-Haushalt geführt.
Die Beklagte zu 3) hat auf den Haushaltsführungsschaden 8.500,00 DM gezahlt. Weitere Leistungen hat sie unter Hinweis darauf abgelehnt, daß die Klägerin unstreitig für den Zeitraum vom 27.05.1999 bis 28.02.2000 Krankengeldzahlungen der E in Höhe von insgesamt 11.121,16 DM erhalten hat.
Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß die Krankengeldzahlungen unberücksichtigt zu lassen seien, weil sie nur als Ersatz für unfallbedingte Lohnausfälle erbracht worden seien.
Das Landgericht hat weitere Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens verneint. Das erhaltene Krankengeld sei zur Hälfte auf die zugunsten des Ehemanns erbrachte Hälfte der Haushaltsführung, die als Erwerbstätigkeit anzusehen sei, anzurechnen. Danach sei der verbleibende Schaden der Klägerin durch die Zahlung der Beklagten zu 3) mehr als ausgeglichen.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin weitere 3.003,27 DM nebst Zinsen als Haushaltsführungsschaden. Dieser Betrag ergibt sich auf der Basis der vom Landgericht zugrunde gelegten Eckdaten der Haushaltsführung, wenn die Krankengeldzahlungen unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin vertritt insoweit weiterhin die Meinung, daß das Krankengeld allein für den außerhäuslichen Erwerbsschaden gezahlt worden sei und kein Äquivalent für die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Haushaltsführung darstelle.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat mit Recht die Krankengeldzahlungen bei der Berechnung des Haushaltsführungsschadens der Klägerin berücksichtigt. Diese Konsequenz ergibt sich aus der Regelung des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X.
Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X gehen Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen erbringt, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf das Krankengeld erfüllt.
Das Krankengeld ist wegen der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin gezahlt worden. Es handelt sich um eine Sozialleistung aufgrund des Unfalls vom 15.04.1999, die sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der hier noch verlangte Haushaltsführungsschaden. Die zeitliche Kongruenz der Leistungen ist deshalb auch nicht im Streit.
Das Krankengeld dient auch der Behebung eines Schadens der gleichen Art im Sinne von § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die damit verlangte sachliche Kongruenz ist grundsätzlich gegeben, wenn die Sozialleistung einerseits und der Schadensersatzanspruch andererseits derselben Schadensart zuzuordnen sind. Auch das ist hier der Fall. Das Krankengeld dient dem Ausgleich des Erwerbsschadens. Die Haushaltstätigkeit stellt ebenfalls, soweit sie nicht der eigenen Bedarfsdeckung dient, sondern für andere Haushaltsangehörige wie hier den Ehemann – im Zwei-Personenhaushalt – erbracht wird, eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 842, 843 BGB dar (vgl. BGH, VersR 1996, 1565).
Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, daß eine Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. dazu BGH, NJW 1974, 41 = VersR 1974, 162) sowie eine Verletztenrente (vgl. dazu BGH, NJW 1985, 735 = VersR 1985, 356) anzurechnen sind, soweit Ersatzansprüche wegen der Haushaltsführung für Dritte betroffen sind. Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch für das Kankengeld wird ganz überwiegend die Kongruenz zum Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bejaht (vgl. Greger, StVG, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 11 StVG, Rdn. 191; Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rdn. 25; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rdn. 460; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 21. Aufl., Rdn. F 15; anderer Ansicht OLG Koblenz, StVE, § 843 BGB Nr. 17).
Die Argumentation der Berufungsbe...