Normenkette
UWG § 6 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 256, 308 Abs. 1, §§ 515, 543 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 05.05.2009; Aktenzeichen 17 O 34/09) |
Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin das am 5. Mai 2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien handeln mit Erotikartikeln im Internet.
Die Klägerin warb jedenfalls in der Zeit vom 11. bis 27. Februar 2009 auf ihrer Internetseite unter *Internetadresse* für den Vibrator "T1", 21 cm mit folgender Preisangabe:
"Preis bei *Internetadresse1* (21.01.09): 79,95 € (47,51 % sparen)!
41,97 € inkl. MwSt. zzgl. Versand"
Am 21. Januar 2009 nahm die Klägerin ähnliche Preisvergleiche ihrer Angebote mit den Angeboten der Vibratoren "T2" 21 cm, "T3" 21 cm und "T4" 21 cm bei *Internetadresse1* vor.
Der Preisvergleich war am 21. Januar 2009 richtig. In der Zeit vom 11. bis zum 27. Februar 2009 hatte die Firma P aber die komplette Serie der T-Vibratoren nicht mehr im Angebot.
Die nach dem 11. Februar 2009 fortgeführte vergleichende Werbung der Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2009 (Bl.5 ff.) als unrichtig und irreführend ab. Sie gab der Klägerin Gelegenheit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 6. März 2009.
Mit der am 6. März 2009 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung mit dem Antrag begehrt, dass die Beklagte ihr gegenüber keinen Anspruch darauf habe, dass sie es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotikartikeln unterlässt, Preisvergleiche mit den Preisen von Mitbewerbern vorzunehmen, die diese Mitbewerber nicht mehr fordern, da sie diese Produkte nicht mehr anbieten, und dabei eine Kostenersparnis gegenüber den Preisen der Mitbewerber herausgestellt zu bewerben, wie insbesondere im Zeitraum vom 11.02.2009 bis zum 27.02.2009 im Online-Shop unter der domain: *Internetadresse* hinsichtlich der Vibratoren des Herstellers "T": "T1", 21 cm, T2 21 cm, T3, 21 cm, T4", 21 cm, jeweils in verschiedenen Farben, durch Vergleich mit dem jeweiligen Preis von *Internetadresse1* vom 21.01.2009 geschehen, bei denen deutlich hervorgehoben eine Ersparnis gegenüber dem Preis von *Internetadresse1* in Höhe von über 44 % beworben wurde.
Die Klägerin hat gemeint, dass ihre vergleichende Werbung nach wie vor nicht irreführend sei. Sie habe die von ihr und der Firma P geforderten Produktpreise am 21. Januar 2009 verglichen und aus dem Vergleich die zutreffende Preisersparnis ermittelt und deutlich hervorgehoben. An der Wahrheit des Preisvergleichs habe sich auch dadurch nichts geändert, dass die Firma P später die Produkte, auf die sich der Preisvergleich bezogen habe, aus ihrem Internetangebot herausgenommen habe. Denn durch die Angabe des Feststellungsdatums vom 21. Januar 2009 sei für die angesprochenen Verbraucher klar, dass es um den Preisvergleich an dem betreffenden Tage gehe und nicht um einen zukünftigen Preisvergleich. Der Verbraucher habe es dann auch in der Hand, die Aktualität des Preisvergleichs durch Aufruf des Konkurrenzangebotes im Internet zu überprüfen. Müsste die Werbung im Augenblick einer Preisänderung oder einer Herausnahme des betreffenden Produkts aus dem Angebot jeweils geändert werden, würden solche Preisvergleiche praktisch unmöglich gemacht. Denn der verglichene Wettbewerber habe es dann in der Hand, einem solchen Preisvergleich jederzeit die Grundlage zu entziehen.
Die Beklagte hat sich gegen die Feststellungsklage verteidigt. Sie hat zunächst das Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Hinblick auf die verfrühte Klage und die Anhängigkeit der in Berlin erhobenen Leistungsklage, in der sie zuletzt auch einen Verzicht auf eine Klagerücknahme erklärt habe, in Frage gestellt. In der Sache hat sie gemeint, der Preisvergleich der Klägerin sei irreführend geworden, nachdem die Firma P die verglichenen Produkte nicht mehr angeboten habe. Vergleiche der Preise dürften nur vorgenommen werden, solange sie zutreffend seien. Wer mit einem solchen Preisvergleich werbe, müsse sich über die in den Vergleich einbezogenen Preise der Mitbewerber und die entsprechenden Warenangebote ständig auf dem laufenden halten und bei einer Veränderung den Preisvergleich umgehend anpassen oder aufgeben. Der Verbraucher, der mit einem solchen Preisvergleich konfrontiert werde, interessiere sich nur für die aktuellen Preise und nicht für die historischen Preise der Konkurrenzprodukte. Außerdem könne er aktuell nicht mehr gültige Preise der Konkurrenten auch nicht übe...