Leitsatz (amtlich)
1. Der Wechsel eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditistenstellung lässt seine Haftung für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft auch aus Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich unberührt.
2. Die bei Einführung des § 160 HGB durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18.3.1994 geschaffene Übergangsregelung des Art. 35 EGHGB hat auch nach der Modifizierung des § 160 HGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 weiterhin Geltung.
3. Soweit die Regelung des Art. 35 EGHGB zu einer Anwendung des vor dem 26.3.1994 geltenden Rechts führt, finden die vom BGH hierzu entwickelten Grundsätze zur Nachhaftungsbegrenzung weiterhin Anwendung. Die Haftungsbegrenzung von 5 Jahren, die einem ausgeschiedenen Gesellschafter für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zugute kommen kann, die erst nach seinem Ausscheiden fällig werden, gilt danach nicht für den ehemalig persönlich haftenden Gesellschafter, der als Kommanditist in der Gesellschaft verbleibt und die Geschäfte der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH weiterführt.
Normenkette
HGB §§ 128, 160; EGHGB Art. 35
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 03.01.2007; Aktenzeichen 2 O 14/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.1.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlungen in Anspruch, die aus Zusagen der T & Co. OHG (im Folgenden: OHG) ggü. dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin und früheren geschäftsführenden Gesellschafter der OHG, T2, vom 18.10.1961 und 31.12.1983 resultieren.
Die Beklagten waren persönlich haftende Gesellschafter der OHG. Mit notarieller Vereinbarung vom 23.4.2001 trat die von den Beklagten gegründete T & Co. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: Komplementär-GmbH) der OHG als persönlich haftende Gesellschafterin bei, gleichzeitig wechselten die Beklagten in die Stellung als Kommanditisten mit einem Kommanditanteil von jeweils 5.000 EUR. Diese Änderungen sowie die Änderung der Firma in T & Co. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) wurden am 28.6.2001 in das Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH waren die Beklagten, ausweislich des von der Klägerin zu den Akten gereichten Handelsregisterauszugs vom 14.1.2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 6.6.2007, Bl. 132 der Gerichtsakten) jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt.
In den Jahren 2004 und 2005 erwirkte die Klägerin gegen die KG und die Komplementär-GmbH zwei rechtskräftige Titel, mit denen diese zur Zahlung von "Unterhaltsgeld" von monatlich 1.763,96 EUR, beginnend mit dem 15.10.2003 bis zum Tod der Klägerin, verurteilt wurden. Zur Sicherung der titulierten Forderungen wurde eine Zwangshypothek auf ein Grundstück der Gesellschaft in das Grundbuch eingetragen. Nach Eintragung der Zwangshypothek ist eine Tochter des Beklagten zu 1, Frau S, als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden.
Mit ihrer am 11.1.2006 beim LG Münster eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagten persönlich auf Zahlung des "Unterhaltsgeldes" in Anspruch genommen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hafteten als ehemalige Gesellschafter der OHG für die vor der Formumwandlung begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten. Ferner hat sie die Erbringung der Kommanditeinlagen durch die Beklagten bestritten und gemeint, die Beklagten hafteten vor diesem Hintergrund auch in ihrer Eigenschaft als Kommanditisten persönlich.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zum Ausgleich eines Forderungsrückstands aus den erwirkten Titeln gegen die KG per 31.12.2005 i.H.v. 47.048,23 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2006 sowie zur Zahlung von monatlich 1.763,96 EUR, beginnend mit dem 1.1.2006 bis zum Tode der Klägerin, zu verurteilen. Nachdem Frau S am 16.1.2006 den Betrag von 47.048,23 EUR ausgeglichen hat, hat die Klägerin noch vor Zustellung der Klage ihren Zahlungsantrag in dieser Höhe zurückgenommen. Ferner hat sie ihren Antrag auf künftige Zahlungen auf längstens bis zum 18.12.2010 begrenzt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und sich auf eine Enthaftung nach § 160 HGB berufen. Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hafteten für die Klageforderung nach §§ 128, 159 HGB a.F. persönlich. Gemäß Art. 35 S. 2 EGHGB sei für die noch streitgegenständlichen Zahlungen ab Januar 2006 das bis zur Einführung des § 160 HGB geltende alte Recht anwendbar, nach welche...