Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.07.2010 verkündete Teilanerkenntnis- und Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Systemumstellung in der Altersversorgung bei der beklagten kirchlichen Zusatzversorgungskasse sowie gegen die Verbindlichkeit der ihr erteilten Startgutschrift.
Die am 19.09.1948 geborene Klägerin ist seit 1971 im C2 C beschäftigt. Ihre Arbeitgeber ist Beteiligter der Beklagten.
Sie wendet sich - als Angehörige der sog. "rentenfernen Jahrgänge" - gegen die Umstellung der Zusatzversorgung von der endgehaltsbezogenen Gesamtversorgung auf das sog. Punktemodell durch Neufassung der Satzung der Beklagten vom 26.04.2002 rückwirkend zum 01.01.2002; dabei hatte die Beklagte den Wechsel des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes übernommen.
Die Beklagte setzte mit Mitteilung vom 20.12.2002 die bereits erdiente Anwartschaft der Klägerin auf der Grundlage des durch die neue Satzung der Beklagten eingeführten Punktemodells auf 415,99 EUR fest. Den hier gegen eingelegten Widerspruch der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.2003 ab.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass die von der Beklagten vollzogene Systemumstellung rechtswidrig sei und gemeint, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung der Altersversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes auf die beklagte kirchliche Zusatzversorgungskasse nicht übertragbar sei.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die von der Beklagten am 26.04.2002 beschlossene mit Wirkung zum 01.01.2002 vorgenommene Neufassung der Satzung (n.F.) - hier Umstellung von Gesamtversorgung auf Punktemodell durch die §§ 30 ff. der Neufassung und insbesondere die in § 72 ff. der Satzung n.F. enthaltene Regelung zur Umrechnung der bereits erdienten Anwartschaften in das Punktemodell unwirksam ist, soweit hierdurch in die von der Klägerin bis 31.12.2001 bereits erdienten Anwartschaften auf Zusatzversorgung eingegriffen wird;
hilfsweise
die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 10.07.2003, der Klägerin zugegangen am 15.07.2003, aufzuheben und dem Einspruch der Klägerin gegen die Mitteilung der Startgutschrift vom 20.12.2002 stattzugeben sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin mit Beginn der Altersrente zustehenden Versorgungsleistungen nach den Regelungen der bis zum 31.12.2001 gültigen Satzung der KZVK (hier insbesondere nach den §§ 27 ff der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung) zu berechnen und abzuwickeln,
hilfsweise hierzu
die Beklagte zu verurteilen, mit Beginn der Altersrente an die Klägerin eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von mindestens 921,99 EUR monatlich zu zahlen,
hilfsweise
festzustellen, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Die Beklagte hat den letzten Hilfsantrag anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die weitergehenden Klageanträge für unbegründet erachtet. Sie hat die Satzungsänderung für wirksam erachtet, und darauf hingewiesen, dass die Vorschriften ihrer neuen Satzung denjenigen der neuen Satzung der VBL entsprächen, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH übertragbar sei.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Teilanerkenntnis- und Endurteil die über den anerkannten Hilfsantrag hinausgehende Klage aus im Wesentlichen folgenden Gründen abgewiesen:
Die Umstellung der Gesamtversorgung auf das neue Punktemodell als solche sei nach der Rechtsprechung des BGH und des BAG, von der kein Anlass bestehe abzuweichen, rechtlich zulässig. Dass die Satzung der Beklagten anders als die Satzung der VBL nicht zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden sei, sei unerheblich. In einer arbeitsrechtlichen Kommission hätten die Kirchenleitungen und die Mitarbeitervertretungen gleichberechtigt (paritätisch) und partnerschaftlich die Arbeits- und Versorgungsbedingungen festgelegt.
Für den Systemwechsel habe auch ein ausreichender Anlass bestanden. Die Bewertung, dass wegen der demografischen Entwicklung der Bevölkerung, der längeren Laufzeit der Renten und der immer größer werdenden Zahl der Versorgungsempfängern auch das Gesamtversorgungssystem der Beklagten auf Dauer nicht aufrecht zu erhalten sei, unterliege der Einschätzungsprärogative der Beklagten und sei gerichtlich nicht...