Leitsatz (amtlich)
›Die nach der Relevanzrechtsprechung notwendige Belehrung muß bei erneuten Nachfragen des Versicherers in einer gewissen kürzeren Zwischenzeit nicht wiederholt werden.
Dieser Zeitraum ist jedenfalls nach Jahresfrist verstrichen.‹
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 415/97) |
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Unfallversicherungsvertrag, dem die Bedingungen Blatt 10 und 31 ff der Akte zugrunde liegen, auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Die Versicherungssumme beträgt per 01.03.1995 für den Invaliditätsfall 80.000,0 DM mit progressiver Invaliditätsstaffel entsprechend den "Besonderen Bedingungen I 300" der Beklagten.
Der Kläger war als Berufskraftfahrer bei der Firma H tätig, die für einen Teil ihrer Beschäftigten, zu denen auch der Kläger gehörte, bei der B Versicherung eine Gruppenunfallversicherung mit Krankenhaustagegeld und Invaliditätsleistungen abgeschlossen hatte. Er wurde am 24.07.1995 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und erlitt eine Oberschenkelfraktur am linken Bein, eine Knieprellung des rechten Beins, eine Thoraxprellung sowie Hautabschürfungen in den Unterschenkeln. Die Oberschenkelfraktur verheilte in knöcherner Fehlstellung. Das linke Bein des Klägers ist seit dem Unfall völlig funktionsuntauglich, so daß der Kläger zu seiner Fortbewegung auf einen Rollstuhl und die ständige Hilfe Dritter angewiesen ist. Seinen Beruf als Kraftfahrer kann er seit dem Unfall nicht mehr ausüben. Ob auch am rechten Knie infolge des Unfalls vom 24.07.1995 ein Dauerschaden verblieben ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hatte bereits 1962 einen Unfall als Motorradfahrer erlitten, der zwar zu einer dauernden Beeinträchtigung der Hüftgelenksbeweglichkeit und des linken Kniegelenks, nicht aber zur dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Die Beklagte zahlte an den Kläger zum Ausgleich des Dauerschadens am linken Bein eine Invaliditätsentschädigung von 18.672,00 DM. In ihrer Abrechnung vom 03.02.1997 ging sie zwar mit dem Kläger davon aus, daß sein linkes Bein jetzt auf Dauer zu 100 in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, bewertete den Vorschaden aber mit 2/3 Beinwert und den unfallbedingten Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der Gliedertaxe mit 1/3 von 70 %, das sind 23,34 %.
Der Kläger hat mit der Klage zunächst eine weitere Invaliditätsentschädigung von 40.128,00 DM verlangt, wobei er von einem Dauerschaden von 100 %, einer Vorschädigung von 60 % und einer Versicherungssumme von 84.000,00 DM ausgegangen ist.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit nach § 17 ihrer Bedingungen in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG berufen, weil der Kläger weder in seiner Schadenanzeige vom 0l.08.1995 (Bl. 49 f. d.A.) noch in seinem Schreiben vom 13.08.1996 (Bl. 52 d.A.), in dem er eine Anfrage der Beklagten vom (Bl. 51 d.A.) beantwortet hat, die von der Firma H auch zu seinen Gunsten bei der B Versicherung bestehende Gruppenunfallversicherung angegeben hat. Die Beklagte hat im übrigen gemeint, der Kläger könne keine weitere Invaliditätsleistung verlangen, weil kein Dauerschaden am rechten Knie verblieben und zudem auch nicht innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 Ziff. 1 AUB ärztlich festgestellt worden sei.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen und die Beklagte wegen einer nachvertraglichen Obliegenheitsverletzung des Klägers - Verschweigen der bei der B Versicherung bestehenden Unfallversicherung zugunsten des Klägers - für leistungsfrei gehalten.
II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers, der mit der Berufungsbegründung nur noch Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung in Höhe von 37.328,00 DM unter Berücksichtigung einer Versicherungssumme von 80.000,00 DM verlangt, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht über die von der Beklagten vorprozessual gezahlte Invaliditätsentschädigung in Höhe von 18.672,00 DM hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 32.528,00 DM zu, das sind insgesamt 51.200,00 DM.
1.
Die Beklagte ist nach dem Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages in Verbindung mit § 8 der diesem Vertrag zugrundeliegenden allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, die den AUB 61 entsprechen, verpflichtet, dem Kläger wegen der nach dem Unfall vom 24.07.1995 verbliebenen Dauerschäden eine Invaliditätsentschädigung zu zahlen. Sie ist nicht nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 17 der vorgenannten Bedingungen von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Kläger die bei der B Versicherung bestehende Unfallversicherung weder in der Schadenanzeige noch in der später geführten Korrespondenz angegeben hat.
Aus den Antworten des Klägers in der - teilweise unvollständig ausgefüllten - Schadenanzeige vom 1. August 1995 (Bl. 49 f. d.A.) kann die Beklagte eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht herleiten. In dem Formular zur Schadenanzeige hat der Kläger zwar die Rubrik zu der Frage Nr. 8.4 "Bei welchen Gesellschaften be...