Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 18 O 290/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.06.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen (18 U 290/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankheitskostenversicherung (Versicherungsnummer: N01) bis zum 31.12.2017 unwirksam gewesen sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet war:
Datum |
Tarif |
Betrag |
01.01.2013 |
KS2 |
1,98 EUR |
01.01.2015 |
KS2 |
28,82 EUR |
01.01.2016 |
KS2 |
28,89 EUR |
01.01.2017 |
KS2 |
7,77 EUR |
2) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 786,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2021 zu zahlen.
3) Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er bis zum 14.01.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1 aufgeführten Beitragserhöhungen für die Prämien vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 gezahlt hat.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger (im Folgenden abgekürzt für Versicherungsnehmer: d. VN) hat bei dem beklagten Versicherer (so im Folgenden für den Beklagten) eine Krankheitskostenversicherung genommen. D. VN wendet sich gegen Beitragsanpassungen.
Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz sind folgende Anpassungen gewesen, wobei auslösender Faktor jeweils die Versicherungsleistungen waren:
Datum |
Tarif |
ausl. Faktor |
Betrag |
Landgericht |
01.01.2013 |
KS2 |
1,083 |
1,98 EUR |
Unwirksam bis 31.12.2014 |
01.01.2015 |
KS2 |
1,089 |
28,82 EUR |
wirksam |
01.01.2016 |
KS2 |
0,915 |
28,89 EUR |
wirksam |
01.01.2017 |
KS2 |
1,449 |
7,77 EUR |
wirksam |
01.01.2018 |
KS2 |
1,091 |
46,26 EUR |
wirksam |
01.01.2020 |
KS2 |
1,26 |
45,00 EUR |
wirksam |
|
KT43 |
0,666 |
1,22 EUR |
wirksam |
Das Landgericht hat die Unwirksamkeit der Anpassung im Tarif KS2 zum 01.01.2013 festgestellt und die übrigen Anpassungen für wirksam gehalten. Da die wirksame Anpassung zum 01.01.2015 die frühere und wirksame Anpassung geheilt habe und Rückzahlungsansprüche wegen der bis zum 31.12.2016 gezahlten Prämien verjährt seien, stünden d. VN keine Zahlungsansprüche zu, so dass die weitergehende Klage abgewiesen worden ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 447 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte zweiter Instanz) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich d. VN mit der Berufung, welche das Vorbringen wiederholt und vertieft. Gerügt werden alle bereits in erster Instanz gegenständlichen Anpassungen mit Ausnahme derjenigen im Tarif KS2 zum 01.01.2020. Die geltend gemachten Ansprüche seien auch nicht verjährt.
D. VN beantragt:
1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämie über die erstinstanzlich festgestellte Unwirksamkeit hinaus in der zwischen der Klägerseite und dem Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam ist:
13 im Tarif KT 43 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 1,22 EUR,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 1,22 EUR herabzusetzen ist.
2) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien über die erstinstanzlich festgestellte Unwirksamkeit hinaus in der zwischen der Klägerseite und dem Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren:
a) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 28,82 EUR,
b) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2016 in Höhe von 28,89 EUR,
c) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 7,77 EUR,
d) im Tarif KS 2 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 46,26 EUR,
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
3) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 4.697,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
4) Es wird festgestellt, dass der Beklagte
a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.
Der Versicherer beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Versicherer verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wi...