Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 21.03.1986; Aktenzeichen 14 O 28/86) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. März 1986 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt der Klägerin nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheiten reichen aus seitens der Klägerin selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse … und seitens der Beklagten der Stadtsparkasse ….
Die Klägerin ist in Höhe von 49.018,75 DM beschwert.
Tatbestand
Der Beklagte führte für die Klägerin die Rohbau- und Isolierungsarbeiten an dem Eigentumswohnungsprojekt … in … aus. Dem Auftrag lag das Angebot des Beklagten vom 27.08.1981 – Bl. 23 ff. –, das dieser auf einem vom Architekten und damaligen Geschäftsführer der Beklagten … erstellten Blankett mit Vorbemerkungen abgegeben hatte, zugrunde. In diesen Vorbemerkungen heißt es – Bl. 23 –:
„Dem Angebot, der Ausführung sowie dem Aufmaß und der Abrechnung, liegt die VOB, neueste Ausgabe, zugrunde, soweit nachstehend keine gegenteiligen Angaben gemacht sind. Garantieleistungen entsprechend VOB bzw. BGB.” …
In dem ebenfalls vorgedruckten Auftragsbestätigungsschreiben der Klägerin bzw. des Architekten … vom 02.09.1981 lautet der dritte Absatz – Bl. 30 –:
„Maßgebend für die Ausführung der Arbeiten, für das Aufmaß sowie Abrechnung der geleisteten Arbeiten ist die VOB, Ausgabe 1965, bzw. BGB, soweit Vorbemerkung und Text Ihres o.g. Angebotes keine gegenteiligen Angaben enthalten.”
Nach Durchführung der Arbeiten erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem 04.04.1982 seine Schlußrechnung – Bl. 32 ff. –, wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vertrages des Beklagten – Bl. 15 – festgestellt ist. Diese wurde unter dem 25.01.1983 vom Architekten … als richtig geprüft.
Im Anschluß an die Übergabe der Eigentumswohnungen rügten die Erwerber gegenüber der Klägerin Feuchtigkeit im. Keller des Hauses. Die Klägerin gab die Rüge mündlich an den Beklagten weiter, der sich dahin äußerte, da müsse man wohl mal dran. Nach Besichtigung der Feuchtigkeitsschäden im Februar 1963 kam es zu keinen Mangelbeseitigungsarbeiten. Nach seiner Behauptung lehnte der Beklagte eine solche mangels Verantwortlichkeit ab. Am 10. Juni 1983 wurde der Beklagte nach einem weiteren Rügeschreiben der Hausverwaltung an die Klägerin – Bl. 88 – erneut zugezogen. Die Klägerin hatte die hintere westliche Außenwand des Hauses freilegen lassen. Der Beklagte lieferte nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung 4 Drain-Platten und baute für die Ringdrainage 2 Spülrohre ein, wozu ihn die Klägerin nachträglich gebeten hatte. Die Klägerin ließ die nicht abgedichtete Dehnungsfuge zwischen Kellermauerwerk und dem unterfangenen Nachbargiebel durch eine Firma … abdichten und sodann den Arbeitsraum durch eine Firma … wieder verfüllen. Als der Klägerin im Frühjahr 1984 wiederum Feuchtigkeit von den Erwerbern angezeigt wurde, setzte diese davon mündlich ebenfalls den Beklagten in Kenntnis, der sich jedoch weigerte, irgendwelche Mangelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen. Daraufhin leitete die Klägerin am 30.11.1984 ein Beweissicherungsverfahren gegen den Beklagten und die Firma … ein (2 H 38/84 AG Witten).
In diesem Verfahren erstattete der Sachverständige … unter dem 30.08.1985 ein Gutachten, das als Ursache der Feuchtigkeit Ausführungsmängel der Arbeiten des Beklagten feststellte und den Sanierungsaufwand auf ca. 14.000,– bis 15.000,– DM brutto schätzte. Das Gutachten wurde den Beteiligten am 07.09.1985 übersandt.
Am 24.09.1985 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.10.1985 (Bl. 41) und Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der Mängel sowie der Folgeschäden auf. Der Beklagte lehnte eine solche unter Hinweis auf eine weitgehende Unrichtigkeit des Gutachtens … ab.
Die Klägerin holte daraufhin ein Angebot der Firma … – Bl. 7 f – über die Sanierungsarbeiten ein, das mit einem Betrag von 49.018,75 DM abschließt.
Diesen Betrag verlangt die Klägerin nunmehr als Vorschuß nebst 10 % Zinsen seit Zustellung (13.02.1986 – Bl. 12 d.A. –).
Der Beklagte hat sich in erster Linie auf die Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin berufen.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt auch wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge der Parteien erster Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, angesichts der Unklarheit der vertraglichen Regelung über die Gewährleistung gälten insoweit die Vorschriften des BGB. Im übrigen sei auch bei Geltung der VOB eine Verjährung nicht eingetreten. Die Verjährungsfris...