Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 19.12.1986; Aktenzeichen 2 O 199/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Dezember 1986 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der in dem Tenor des angefochtenen Urteils enthaltene Ausspruch, daß der Schadensersatzanspruch „aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz” gerechtfertigt ist, entfällt.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung – auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse – in Höhe von 10.500,– DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 425.000,– DM.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die beklagte Stadt auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie nach ihrer Behauptung durch Erwerb und Bebauung des in …, gelegenen Grundstücks erlitten haben.
Die Kläger erwarben das Grundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil aufgrund notariellen Vertrages vom 08.12.1980 von der Beklagten zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims. Die Beklagte wies die Kläger in § 1 Abs. 4 des Vertrages darauf hin, für den Fall, daß das verkaufte Grundstück auf Flächen der ehemaligen Zechenanlage … liege, sei damit zu rechnen, daß sich durch unterirdische Reste von Zechenanlagen, Aufschüttungen und aus anderen Gründen Erschwernisse bei den Gründungsarbeiten ergeben könnten. Sie erklärte sich bereit, sich gegebenenfalls an der Beseitigung der Erschwernisse zu beteiligen. Weiter heißt es in § 1 Abs. 4, im übrigen werde das Grundstück verkauft wie es liege und stehe, ohne jede Gewährleistung. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages waren die Kläger verpflichtet, das Grundstück mit einem Eigenheim zu bebauen. § 3 Abs. 4 bestimmt:
„Die Bauverpflichtung bedeutet nicht, daß die Stadt … die tatsächliche und rechtliche Bebaubarkeit des Grundstücks zusichert und läßt die Befugnisse der Stadt … in ihrer Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung oder Ablehnung von Baugesuchen sowie ihre Planungshoheit, verbindliche, planungsrechtliche Feststellungen über die Nutzung des verkauften Grundstücks zu treffen, unberührt. Sollte sich hiernach ergeben, daß das verkaufte Grundstück für den vorgesehenen Zweck nicht bebaut werden kann, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrage zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Minderung des Kaufpreises, stehen ihm nicht zu.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 1–9 Sonderheft I (Anlage zur Klageschrift) verwiesen.
Am 22.04.1981 erteilte die Beklagte den Klägern die beantragte Baugenehmigung für ein Einfamilienreihenwohnhaus mit separater Garage. Die Kläger haben Haus und Garage in der Folgezeit gebaut und bezogen.
Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des am 04.08.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplans In …. Er weist das Gebiet als reines Wohngebiet aus. Im Bereich des Plans ist inzwischen eine Neubausiedlung entstanden. Diese Siedlung liegt im wesentlichen auf dem früheren Gelände der ehemaligen Zeche … auf der bereits seit Mitte des vorigen Jahrhunderts Steinkohle gefördert wurde. Nach anfänglich reiner Kohlegewinnung begann man um das Jahr 1890 mit der Produktion von Koks und damit auch von Kokereigas und -teer. Im Jahre 1903 wurden auch erste Anlagen zur Weiterverarbeitung der bei der Koksherstellung anfallenden Nebenerzeugnisse errichtet. Im Laufe der Jahre wurden die Kokereianlagen erneuert und auch ergänzt. In den 20er Jahren wurden eine Fettfabrik, eine Gasreinigungsanlage sowie eine Druckerhöhungsanlage zum Verdichten des Kokereigases errichtet. 1952 wurde eine Phenolanlage betrieben. Im Laufe der Jahre wurden die Standorte der einzelnen auf dem Zechengelände betriebenen Produktionsanlagen mehrfach verändert. Die Kokerei wurde bis zum 01.07.1962, die Zeche bis zum 31.12.1963 betrieben.
Die Eigentümer der Zechenanlage … haben im Laufe der Jahrzehnte vielfach gewechselt. Am 01.07.1952 übernahm die … – heute … – das Gelände. Ab 1963 bemühte sie sich um dessen Verkauf. Anfang 1964 trat sie deshalb an die Stadt … heran, die aus finanziellen Gründen einem Ankauf zunächst distanziert gegenüberstand.
Im Flächennutzungsplan vom 08.05.1984 wurde das Gelände als gewerbliche Fläche dargestellt. Am 22.03.1965 beschloß der Rat der Beklagten, einen das gesamte Zechengelände umfassenden Bebauungsplan aufzustellen. Der daraufhin beschlossene Bebauungsplan … vom 22.09.1969, der eine flächendeckende MK-Nutzung vorsah, wurde nicht wirksam.
Nachdem sich Anfang 1965 die Möglichkeit abzeichnete, vom Land Nordrhein-Westfalen Finanzmittel für den Erwerb des Geländes zu erhalten, kaufte die Beklagte mit notariellem Vertrag vom 23.12.1965 den gesamten ehemaligen Zechenbereich mit aufstehenden Kokereianlagen z...