Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 09.08.2007; Aktenzeichen 14 O 168/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.08.2007 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Münster (Bl. 37 f. d.A.) Bezug genommen. Ergänzend ist anzuführen: Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zu dem Mangel am rechten Seitenspiegel, an der Innenverkleidung des Fahrerspiegels und an den beiden Seitenscheiben bestreitet die Beklagte nicht mehr. Bei einem Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges vom 16. bis zum 17.08.2007 behob die Beklagte den Mangel am rechten Seitenspiegel, erneuerte die Innenverkleidung des Fahrerspiegels, tauschte die Fensterführung der Beifahrertür aus und entfernte im Beifahrerfußraum Klebereste, die durch die anfänglich fehlerhafte Kabelführung beim iPod-Anschluss entstanden waren. Wegen der genauen Arbeiten, die die Beklagte damals an den beiden Spiegeln und an der Beifahrertür vornahm, sowie wegen der Kosten, die die Beklagte dem Hersteller in Rechnung stellte, wird auf die Kopie der Rechnung der Beklagten vom 17.08.2007 (Bl. 74 f. d.A.) verwiesen. Nach diesem Werkstattbesuch fiel dem Kläger auf, dass die beiden Spaltmaße der vorderen Stoßfänger nicht ordnungsgemäß waren. Ursächlich hierfür war ein beschädigter Aufhänger, den die Beklagte während eines Werkstattaufenthalts des Fahrzeugs vom 28.09.2007 bis zum 02.10.2007 reparierte. Zugleich tauschte die Beklagte die Motoren und die Scheibenheber der beiden vorderen Seitenscheiben aus und befestigte erneut die Innenverkleidung des linken Außenspiegels, die sich in der Zwischenzeit wieder gelöst hatte. Die Beklagte berechnete für diese Arbeiten dem Hersteller Peugeot insgesamt 847,22 EUR (Bl. 76 f. d.A.). Da die Beklagte die Scheibeneinstellungen nicht exakt justiert hatte, schlug in der Folgezeit die rechte Seitenscheibe bei geöffnetem Dach gegen den Seitenholm. Diesen Mangel beseitigte die Beklagte bei einem Werkstattaufenthalt am 09.10.2007. Am 29.10.2007 suchte der Kläger erneut die Werkstatt auf, weil ein Felgenschlüssel gebrochen war. Auf seine Rüge, die rechte Seitenscheibe senke sich beim Türöffnen wieder nicht ordnungsgemäß, wollte sich ein Mitarbeiter des Peugeot-Werkes die Seitenscheiben ansehen. Der Kläger brachte daher den Pkw am 31.10.2007 erneut in die Werkstatt der Beklagten. Am 15.11.2007 setzte die Beklagte wieder eine Innenverkleidung an dem Fahrerspiegel ein. Das Fahrzeug gab die Beklagte in diesem Tag erst heraus, nachdem der Kläger unter Protest für den neuen Felgenschlosssatz 111,30 EUR bezahlt hatte. Derzeit zeigen sich sowohl an der rechten als auch an der linken Seitenscheibe wieder die ursprünglichen Mängel. Die Scheiben senken sich zumindest zuweilen nicht ordnungsgemäß beim Öffnen der rahmenlosen Türen, so dass die Scheiben beim Öffnen der Tür eine am Dach angebrachte Dichtung berühren.

Das Landgericht hat am 09.08.2007 die Klage abgewiesen. Wegen seiner Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 38 f. d.A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter teilweiser Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er behauptet: Bereits kurze Zeit nach dem Werkstattaufenthalt vom 09.10.2007 habe sich wieder der ursprüngliche Mangel an der rechten Seitenscheibe gezeigt. Im Gegensatz zu der linken Seitenscheibe senke sich die rechte Seitenscheibe seit einiger Zeit bei jedem Öffnen der Beifahrertür nicht ordnungsgemäß. Dadurch, dass die Türen mit Gewalt aus der Führung gezogen werden müssten, bestehe die Gefahr, dass die Scheiben brechen würden. Es liege zudem ein grundlegender Mangel an der Steuerungselektronik oder software vor. Der Bruch des Felgenschlüssels und der Schiefstand der Stoßfänger seien nicht in seiner Sphäre verursacht worden. Für die bisherige Mängelbeseitigung sei ein Aufwand in Höhe von ca. 3.000,00 EUR erforderlich gewesen.

Nach seiner Ansicht ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, die Mängel durch die Beklagte beseitigen zu lassen, um weitergehende Schäden an dem Fahrzeug zu vermeiden. Dadurch habe er jedoch nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 09.08.2007

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.931,99 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Pkw Peugeot 307 CC JBL HDI 135, Fahrgestellnummer #####1 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinss...

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