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OLG Hamm Urteil vom 26.04.2013 - I-20 U 98/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Beschluss einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, mit dem ein zuvor erlassener, in einer Gerichtsentscheidung als unbillig angesehener Beschluss geheilt werden soll, ist ermessensfehlerhaft, wenn der zuvor ergangene Beschluss nicht aufgehoben wird, sondern bei Erlass des Heilungsbeschlusses fortbesteht und weiterhin als wirksam angesehen wird.

2. Der Beschluss, auch im Rahmen des Heilungsbeschlusses ein Sanierungsgeld von 0,75 % zu erheben, ist unbillig, wenn nicht festgestellt werden kann, welche Deckungslücke maßgeblich ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass weiterhin satzungswidrige Parameter der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 06.03.2012; Aktenzeichen 8 O 34/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.3.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. ebenfalls 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die Beklagte ist Beteiligte der Klägerin.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines "Sanierungsgeldes" und eines "Beitragszuschusses Ost" durch die Klägerin für die Abrechnungsstellen der Beklagten.

Die Aufgabe der Klägerin besteht darin, Arbeitnehmern des kirchlichen und des kirchlich- caritativen Dienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und...

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